Vorlage - 2022/089
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Im Budget enthalten: | --- | Kosten (Betrag in €): | --- | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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Die Aufwandsentschädigung für Aufsichtsratsmitglieder der Klinikum Peine gGmbH, die gleichzeitig Kreistagsabgeordnete sind bzw. waren, ist in Höhe von 175,00 € pro Sitzung seit Übernahme der Gesellschaft am 01.10.2020 angemessen.
Inhaltsbeschreibung:
Der Aufsichtsrat der Klinikum Peine gGmbH besteht gemäß Gesellschaftsvertrag seit Übernahme der Gesellschaft durch Stadt und Landkreis Peine im Oktober 2020 aus insgesamt elf Mitgliedern. Für die dem Landkreis Peine zustehenden fünf Sitze wurden sowohl in der letzten als auch in der laufenden Wahlperiode der Landrat, zwei Kreistagsabgeordnete, eine fachkundig externe sowie eine weitere Person entsandt.
Der Aufsichtsrat hat der Gesellschafterversammlung empfohlen, die Aufwandsentschädigung für die Aufsichtsratsmitglieder auf einen Betrag i.H.v. 175,00 € pro Sitzung sowie für den Aufsichtsratsvorsitzenden i.H.v. 250,00 € pro Sitzung ab dem 01.10.2020 festzulegen. Dieser Empfehlung ist die Gesellschafterversammlung am 07.06.2022 gefolgt.
Für jede Tätigkeit von Kreistagsabgeordneten als Mitglied in einem Aufsichtsrat setzt der Kreistag gemäß § 138 Abs. 8 i.V.m Abs. 7 S. 2 NKomVG die Höhe der angemessenen Entschädigung durch öffentlich bekanntzumachenden Beschluss fest. Entschädigungen, die über das angemessene Maß hinausgehen, sind an den Landkreis abzuführen.
Die komplexen Sachverhalte und Entscheidungen, die mit Überwachung der Geschäftsführung eines Krankenhauses einhergehen, sowie die Tragweite der zu fassenden Beschlüsse, rechtfertigen eine Aufwandsentschädigung in vorgenannter Höhe. Damit ist diese angemessen.
Da mit Ende der letzten Kommunalwahlperiode einige Aufsichtsratsmitglieder aus dem Gremium ausgeschieden sind, diesen jedoch nicht die verspätete Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung über die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung anzulasten ist, soll diese rückwirkend ab dem 01.10.2020 gezahlt werden. Auch für die Vergangenheit wird diese aus genannten Gründen als angemessen gesehen.
Ziele / Wirkungen:
Durch den Beschluss wird Rechtssicherheit bezüglich der gesetzlichen Abführungspflichten aus dem NKomVG geschaffen.
Ressourceneinsatz:
Finanzmittel werden nicht benötigt. Die Zahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt durch die Gesellschaft.
Schlussfolgerung:
Gründe, die dem Beschlussvorschlag entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
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