Inhalt

Vorlage - 2022/035  

Betreff: Aktionspläne für Menschen mit Behinderungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Federführend:Fachdienst Soziales Bearbeiter/-in: Kilinc, Nergiz
Beratungsfolge:
Ausschuss für Gesundheit, Arbeit und Soziales Kenntnisnahme
22.03.2022 
2. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit, Arbeit und Soziales zur Kenntnis genommen  (2022/035)

Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag B90-Die Grünen - TOP AGAS Aktionspläne Menschen mit Behinderung  


 

Im Budget enthalten:

ja

Kosten (Betrag in €):

0 €

Mitwirkung Landrat:

nein

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 


Inhaltsbeschreibung:

Zu diesem TOP liegt ein Antrag der Kreistagsfraktion Bündnis90/Die Grünen vor.

Die in den Aktionsplänen des Bundes (Nationaler Aktionsplan 2.0 NAP 2.0) aus 2016 und des Landes Niedersachsen (aktuell Aktionsplan Inklusion 2021/2022) beschlossenen Maßnahmen sollen die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) weiter voranbringen. Inklusion im Sinne der UN-BRK bedeutet, gesellschaftliche Teilhabe für alle Menschen in allen Lebensbereichen auf der Basis gleicher Rechte zu ermöglichen.

 

Die Aktionspläne für Menschen mit Behinderungen haben Auswirkungen auf die gesamte Kreisverwaltung. Nachstehend werden die Auswirkungen für das Dezernat III dargestellt.

Daraus ist die Umfänglichkeit des Themas deutlich erkennbar.

Im Fachdienst Soziales ergeben sich folgende direkte Auswirkungen und Aufgaben daraus:

 

  1. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach dem 2. Teil des SGB IX

 

Mit der reformierten Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung wird ein großer Beitrag zur Inklusion geleistet. Alle Lebensbereiche der Menschen mit Behinderung sind davon betroffen.

 

Durch die Umsetzung der Reform zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) ab 2017 in mehreren Schritten und weiteren gesetzlichen Neuregelungen wie z. B. dem Starke-Familien-Gesetz in 2019, dem Angehörigen-Entlastungsgesetz Ende 2019 und dem Teilhabestärkungsgesetz ab 2021 wird das deutsche Recht in Bezug auf die UN-BRK fortlaufend weiterentwickelt. Das BTHG ist ein großer Meilenstein in dieser Weiterentwicklung der Inklusion. Die Leistungen der Eingliederungshilfe wurden aus dem bisherigen Fürsorgesystem des SGB XII (Sozialhilfe) zum 01.01.2020 herausgelöst und sind jetzt Teil des Reha-Rechts im SGB IX. Menschen mit Behinderung müssen nicht erst finanziell bedürftig werden oder es bleiben, um nun Leistungen der Eingliederungshilfe zu erhalten. Außerdem sollen Art und Qualität der Leistungen nicht mehr davon abhängig sein, ob ein Mensch in seiner eigenen Wohnung oder gemeinsam mit anderen in einer Wohngemeinschaft oder einer Wohneinrichtung lebt. Die bisherige Unterteilung der Leistungen in ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen wurde zum 01.01.2020 aufgehoben. Es erfolgte in den bisherigen stationären Wohneinrichtungen (neu: besondere Wohnformen) eine Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen. Die Selbstbestimmung und Beteiligung der leistungsberechtigten Person wird in den neuen Regelungen gestärkt, die trägerübergreifende Zusammenarbeit soll optimiert werden. Es sind umfangreiche und detaillierte Regelungen zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren in Kraft getreten. Es ergaben sich weitreichende Anforderungen an die Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung.

Der Landkreis Peine ist für den Bereich der Eingliederungshilfe nach dem 2. Teil SGB IX ein Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX für die Leistungen

 

- zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für Leistungen,

- zur medizinischen Rehabilitation,

- zur Teilhabe am Arbeitsleben,

- zur Teilhabe an Bildung und

- zur sozialen Teilhabe.

 

Das Land Niedersachsen hat mit dem Niedersächsischen Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII vom 24.10.2019) die sachlichen Zuständigkeiten für die Eingliederungshilfe und Sozialhilfe ab 01.01.2020 neu geregelt. Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Region Hannover als örtliche Träger sind sachlich zuständig für die Leistungen der Eingliederungshilfe und Sozialhilfe.

 

Leistungsberechtigt sind Personen unter 18 Jahren (U18) bzw. auch darüber hinaus bis zum Ende der Schulausbildung an einer allgemeinbildenden Schule. Außerdem sind die örtlichen Träger also auch der Landkreis Peine vom überörtlichen Träger Land Niedersachsen zur Durchführung der Leistungen Eingliederungshilfe und Sozialhilfe an Leistungsberechtigte ab 18 Jahren (Ü18) bzw. nach Vollendung der Schulausbildung herangezogen. Somit ist der Landkreis Peine unmittelbar von der Umsetzung des BTHG betroffen.

 

Mit der Einführung des ICF1-basierten Instruments zur BedarfsErmittlung Niedersachsen (kurz B.E.N.I) ab dem Jahr 2018 für die Leistungen in der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers also für die Erwachsenen wurde den neuen Anforderungen des Teilhaberechts Rechnung getragen. Es wurde ein landeseinheitliches Instrument der Bedarfsermittlung als zentrales Element des neuen Gesamt- und Teilhabeplanverfahren für die Eingliederungshilfe geschaffen. Es wird fortlaufend weiterentwickelt. Materialien für B.E.Ni steht durch die Zurverfügungstellung durch das Land Niedersachsen den Leistungsberechtigten auch in einfacher Sprache zur Verfügung. (=> Handlungsfeld Kommunikation)

 

Durch die Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen in den bisherigen stationären Wohneinrichtungen (neu: besondere Wohnformen) und das neu eingeführte Gesamt-/Teilhabeplanverfahren wurden im Fachdienst Soziales organisatorische und personelle Änderungen vorgenommen. Die Leistungen für den Lebensunterhalt (Regelbedarfe, Mehrbedarfe, Miete usw.) werden nun getrennt von den Eingliederungshilfeleistungen im Team „Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen“ bearbeitet, so wie bei allen Antragstellenden nach dem SGB XII mit oder ohne Behinderung.

Die Eingliederungshilfeleistungen werden im Team der Eingliederungshilfe bearbeitet, verstärkt durch neu eingestellte sozialpädagogische Fachkräfte. Insgesamt war in beiden Bereichen eine personelle Aufstockung erforderlich. Es wurden umfangreiche Fortbildungen für die Mitarbeitenden angeboten und wahrgenommen. Fortbildungen werden weiterhin bedarfsgerecht durchgeführt, auch im Zusammenspiel mit der Hilfe zur Pflege.

 

Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen insbesondere:

 

Teilhabe am Arbeitsleben

 

- in den Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) im Arbeitsbereich

- bei anderen Leistungsanbietern (statt WfbM)

- Budget für Arbeit (bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern)

- neu ab 01.01.2022: Budget für Ausbildung

 

Das Budget für Arbeit ist für Menschen mit Behinderung gedacht, die einen Anspruch auf Leistungen in der WfbM haben, aber gern woanders arbeiten möchten. Es soll damit eine neue Beschäftigungschance auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnet werden. Es sollen mehr Wahlmöglichkeiten außerhalb von Werkstätten geschaffen werden. Dazu gehören in den WfbM auch die Angebote z. B. von Außenarbeitsplätzen in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes. Wichtige Schnittstellen zu anderen Leistungsträgern sind hier z. B. das Jobcenter, das Integrationsamt, die Agentur für Arbeit, ggfs. der Rentenversicherungsträger und der Sozialhilfeträger.

 

 

1ICF = Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) soll eine international einheitliche Kommunikation über die Auswirkungen von Gesundheitsproblemen unter Beachtung des gesamten Lebenshintergrunds eines Menschen ermöglichen. 

 

 

 

 

Teilhabe an Bildung

 

Stichwort Inklusive Schule!

 

Zu den Leistungen zur Teilhabe an Bildung gehören die Hilfen zur Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, zum Besuch weiterführender Schulen und Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf.

 

In Niedersachsen gibt es die inklusive Beschulung bereits seit dem Schuljahr 2013/2014.

Sie gilt für alle Schulformen. Die Eltern haben ein Wunsch- und Wahlrecht, wo ihre Kinder mit Behinderung zur Schule gehen sollen. Für behinderungsbedingte Unterstützungsbedarfe können z. B. Leistungen für eine Schulbegleitung gewährt werden, soweit es nicht den sonder-/pädagogischen Zuständigkeitsbereich der Schule betrifft.

 

Als Projekt zur Inklusion an einer Grundschule sei an dieser Stelle das Projekt Eichendorffschule Kooperatives Assistenzmodell Klassenassistenzen“ genannt, das 2016 begonnen wurde und bis Ende des Schuljahres 2021/2022 uft.

 

Soziale Teilhabe

 

Dazu gehören z. B.

- Leistungen für Wohnraum (z. B. behinderungsbedingter notwendiger Umbau von Wohn-

  raum)

- Assistenzleistungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags ein-

  schließlich der Tagesstrukturierung / mit Freizeit und zur Teilhabe am kulturellen Leben 

  (unabhängig von der Wohnform, z. B. auch für Eltern mit Behinderung)

- heilpädagogische Leistungen (z. B. Frühförderung, Integration im Regelkindergarten und

  Krippen, Heilpädagogische Sonderkindergärten, Sprachheilbehandlungen)

- Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (z. B. Besuch

  Tagesstätte, Tagesförderstätte soweit nicht Teilhabe am Arbeitsleben)

- Leistungen zur Mobilität (Fahrdienste, Kfz / wenn die Nutzung ÖPNV nicht zumutbar ist)

- Hilfsmittel.

 

Eine besondere individuelle Leistung der Eingliederungshilfe stellt das Persönliche Budget dar. Das gibt es bereits seit 2001, seit 2008 besteht darauf ein Rechtsanspruch. Das Persönliche Budget hat mit der BTHG-Reform neue Bedeutung gewonnen, da die Menschen mit Behinderung mithilfe des Persönlichen Budgets ihren Unterstützungsbedarf noch individueller und selbstbestimmter gestalten können. Dies hat eine umfassende Auswirkung z. B. bei einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget, an dem mehrere Reha-Träger beteiligt sein können und ein verantwortlicher Reha-Träger das gesamt Verfahren steuert. Es bedeutet keine Ausweitung von Leistungen, stellt jedoch eine andere Form der Leistung dar (Geld- statt Sachleistung).

 

Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) wurde im Juni 2021 ein neuer großer Reformschritt auf den Weg gebracht. Der Kinder- und Jugendhilfe wird ab 2028 die Zuständigkeit für alle Kinder mit Behinderungen zugeordnet. Bis dahin gibt es verschiedene Schritte, z. B. verbesserte Schnittstellen zwischen Träger der Eingliederungshilfe und Jugendhilfe ab 2021, Einführung eines Verfahrenslotsen ab 2024.

 

Finanzielle Förderung

Die gesetzlichen Grundlagen für die Leistungsansprüche der Eingliederungshilfeleistungen finden sich im SGB IX. Die Finanzierung der Leistungen liegt in der Zuständigkeit der Länder.

Durch die Neuordnung der sachlichen Zuständigkeiten für die Eingliederungshilfeleistungen durch das Land Niedersachsen ab 01.01.2020 war eine Neuregelung der Finanzierung zwischen Land und Kommunen in Niedersachsen erforderlich. Das neue Finanzierungssystem sieht als Nachfolger des vorherigen sogenannten Quotalen Systems weiterhin eine gegenseitige finanzielle Beteiligung an den Aufwendungen vor. Näheres dazu ist im Nds. AG SGB IX/XII geregelt, ebenso ist eine Erstattung der mit dem neuen B.E.Ni-Verfahren einhergehenden zusätzlichen Verwaltungskosten geregelt (Ü18). Hier ist eine gesetzliche Evaluation im Jahr 2023 vorgesehen. Ein rückwirkender Ausgleich der Personalkosten ist sowohl bei Mehr- wie auch bei Minderausgaben vorgesehen.

 

Auf Bundesebene erfolgt eine Untersuchung der Auswirkungen der Finanzen durch das BTHG.

 

Zusätzliche finanzielle Fördermöglichkeiten ergeben sich aus den Aktionsplänen des Bundes und des Landes Niedersachsen für den Landkreis Peine aus der Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe nicht.

 

2. Beirat für Menschen mit Behinderungen des Landkreises Peine

 

Der Beirat für Menschen mit Behinderungen des Landkreises Peine wurde gem. § 12 Abs. 4 des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetztes (NBGG) i. d. Fassung v. 25.11.2007 durch Kreistagsbeschluss vom 07.10.2020 ab dem 01.04.2021 neu eingerichtet.

 

Das neue NBGG (gültig ab 21.12.2021) sieht in § 12 a für die Landkreise alle fünf Jahre die Durchführung von Inklusionskonferenzen vor mit dem Ziel, die Inklusion auf örtlicher Ebene zu stärken und ein koordiniertes Vorgehen zu ermöglichen. Die Erstellung eines Inklusionsberichtes zum Stand und der voraussichtlichen Entwicklung dieser Ziele ist ebenfalls alle fünf Jahre vorgesehen.

 

(=> Handlungsfeld Partizipation)

 

 

 

  1. Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung / EUTB

 

Dieses ergänzende besondere Beratungsangebot für alle Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen gibt es seit 2018 als ein Teil der BTHG-Reform. Das Beratungsangebot mit dem Ansatz „Peer Counseling“ (der Beratung von Betroffenenr Betroffene) gilt für alle Fragen der Rehabilitation und Teilhabe r die Leistungen aller Reha-Träger. Im Rahmen des Gesamt-/Teilhabeplanverfahrens nach dem SGB IX werden die Leistungsberechtigten standardmäßig (gesetzlich gefordert) auf die EUTB hingewiesen.

 

Im Landkreis Peine wird dieses Beratungsangebot durch den Peiner Betreuungsverein e.V. geleistet: die Teilhabeberatung in Peine TiP.

 

Die Finanzierung erfolgt aus Bundesmitteln im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form der Anteilfinanzierung. Diese Finanzierung war ursprünglich bis zum 31.12.2022 befristet. Im Rahmen des Angehörigen- Entlastungsgesetzes wurde die Befristung aufgehoben und ab 2023 die dauerhafte Finanzierung aus Bundesmitteln sichergestellt. Seit dem Jahr 2018 wird auf Antrag jährlich ein Kreiszuschuss durch den Landkreis Peine an den Träger, den Peiner Betreuungsverein e. V., gewährt (2018: 20.000 €; 2019: 20.500 €; 2020: 21.000 €; 2021: 21.500 €).

 

 (=> Handlungsfeld Partizipation)

 

 

Im Jobcenter ergeben sich folgende direkte Auswirkungen und Aufgaben daraus:

Handlungsfelder der Nationalen und Niedersächsischen Inklusionspläne im Bereich „Integration ins Arbeitsleben“

Der Nationale Aktionsplan (NAP) 2.0 der Bundesregierung zur Inklusion benennt verschiedene Handlungsfelder und Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben. Diese finden sich in wesentlichen Aspekten auch in den Aktionsplänen des Landes Niedersachsen der letzten Jahre seit 2016 wieder. Insbesondere werden Maßnahmen im Handlungsfeld „Arbeit“ in den folgenden Bereichen benannt:

  • Weiterentwicklung und Ausbau der „Beruflichen Orientierung“ am Übergang von der Schule in den Beruf;
  • Ausbau der Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und Ausbau der Integrationsbetriebe;
  • rderung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei einer Einstellung von behinderten Menschen, in Niedersachen durch spezielle Förderprogramme aus der Ausgleichsabgabe für die Neueinrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen;
  • Sensibilisierung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit dem Ziel, Ausbildungs- und Arbeitsplätze für behinderte Menschen zur Verfügung zu stellen, betont wird die Vorbildfunktion des „Öffentlichen Dienstes“;
  • Ausweitung des „Budgets für Arbeit“ als Instrument, um unterschiedliche Leistungen zu finanzieren und die Eigenverantwortung behinderter Menschen zu stärken.

Jobcenter gehören nicht zu den in § 6 Abs. 1 Sozialgesetzbuchen IX (SGB IX Rehabilitation und Teilhabe von behinderten Menschen) aufgeführten Rehabilitationsträgern. Die Beratung und Begleitung am Übergang von der Schule in den Beruf liegt in der Verantwortung der Bundesagentur für Arbeit, unterstützend übernehmen auch das Land Niedersachsen z.B. durch die Förderung von Pro Aktiv Centren und der Landkreis Peine mit FD 34 hier wichtige Aufgaben. Das Jobcenter des Landkreises ist aus diesen Gründen in weiten Teilen nur mittelbar an der Umsetzung der Aktionspläne zur Inklusion beteiligt.

Die Rolle des Jobcenters im Rehabilitationsverfahren

Bei der beruflichen Eingliederung behinderter oder von Behinderung bedrohter Leistungsberechtigter ist die Durchführung von Rehabilitationsverfahren von entscheidender Bedeutung. Mit den Reformen des SGB IX zum 01.01.2018 und dem Teilhabestärkungsgesetz, dass am 01.01.2022 in Kraft getreten ist, wird die Rolle der Jobcenter im Eingliederungsprozess von Rehabilitanden deutlich gestärkt. Auf dieser Grundlage wirken sie darauf hin, durch geeignete Maßnahmen, einen Rehabilitationsbedarf bei den Leistungsberechtigten frühzeitig zu erkennen und sie bei der Antragsstellung zu unterstützen. Zu den Aufgaben des Jobcenters gehört insbesondere die Weitergabe von Informationen

  •      zu Inhalten und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben;
  •      zur Leistungsausführung, z.B. über die Regelungen des Budgets für Arbeit;
  •      zum Antragsverfahren;
  •      über weitere Beratungsangebote, z.B. die „Unabhängige Teilhabeberatung“.

Mit dem Teilhabestärkungsgesetz erhalten Rehabilitanden auch Zugang zu Eingliederungs-leistungen nach dem SGB II, so können sie beispielsweise

  • kommunale Leistungen in Form einer „Psychosozialen Betreuung“, eine Schuldner- oder Suchtberatung in Anspruch nehmen;
  • in eine Arbeitsgelegenheit einmünden;
  • eine nach § 16e oder § 16i SGB II geförderte berufliche Tätigkeit aufnehmen;
  • in einer Jugendwerkstatt beruflich und persönlich auf eine Ausbildung vorbereitet werden.

 

Der bis zum 31.12.2021 geltende rderausschluss im SGB II für Rehabilitanden wurde damit aufgehoben. Die notwendigen Förderleistungen werden mit der Rehabilitandin/ dem Rehabilitanden vereinbart und von der Bundesagentur für Arbeit oder einem anderen Rehabilitationsträger wie der Rentenversicherung in einem Teilhabeplan festgehalten und damit  verbindliche Grundlage der Eingliederung in Arbeit.

Mit Stand Februar 2022 werden 46 unter 25jährige und 69 über 25jährige Leistungs-berechtigte während eines Rehabilitationsverfahren durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters begleitet. Bei den unter 25jährigen ist die Bundesagentur für Arbeit für die Ersteingliederung zuständig, bei den über 25jährigen verteilt sich die Verantwortung für die Durchführung des Verfahrens auf die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung. Um eine, im Sinne der betroffenen Leistungsberechtigten, optimale Abstimmung der Beteiligten im Verfahren sicher zu stellen sowie die am besten geeigneten Angebote zu unterbreiten, arbeiten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters, der Bundesagentur für Arbeit oder der Deutschen Rentenversicherung eng zusammen. Damit dies enge fachliche Abstimmung gelingt, werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters fachlich fortgebildet und als „Spezialistinnen und Spezialisten“ mit diesem Schwerpunkt in allen Eingliederungsteams eingesetzt. In der überwiegenden Zahl der Fälle wird der Eingliederungsbedarf auch in direkten gemeinsamen Gesprächen mit den leistungsberechtigten Rehabilitanden erhoben, abgestimmt und vereinbart. Dies gilt insbesondere für die Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit in Hildesheim.

Die Begleitung von schwerbehinderten Leistungsberechtigen

Im Februar 2022 befinden sich 358 erwerbsfähige Leistungsberechtigte ab 15 Jahren mit einem Grad der Behinderung im Leistungsbezug. Davon sind 184 Schwerbehinderte mit einem festgestellten Behinderungsgrad von 50% und mehr. Arbeitgeber, die (schwer)behinderte Leistungsberechtigte einstellen, können höhere Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten und der Förderzeitraum beträgt bis zu 96 Monate (§ 90 SGB III). Für behinderte junge Menschen besteht die Möglichkeit einer Förderung der Berufsausbildung (§73 SGB III). Einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten Arbeitgeber für Schwerbehinderte bereits nach 5 Jahren Leistungsbezug bei einer Förderung nach § 16i SGB II zur Teilhabe am Arbeitsmarkt -soweit auch die anderen Voraussetzungen vorliegen-, während bei anderen Leistungsberechtigten eine Wartezeit von 6 Jahren in 7 Jahren erfüllt sein muss. Darüber hinaus sind die Einrichtung eines behinderten gerechten Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, eine Arbeitsassistenz oder die Bezuschussung eines PKW förderfähig. Neben den Leistungen nach dem SGB II und SGB III kommt ggf. auch eine Förderung des Integrationsamtes zur Einrichtung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen aus der Ausgleichsabgabe in Betracht. Um den besonderem Beratungsbedarf der Zielgruppe der schwerbehinderten Leistungsberechtigten Rechnung zu tragen, wird auch dieser Personenkreis durch spezialisierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Teams der über 25jährigen betreut.

Die Aufgabe des Arbeitgeberservices

Sowohl der nationale als auch der niedersächsische Aktionsplan beschreiben die Sensibilisierung von Arbeitgebern zu den Chancen von Inklusion als Handlungsschwerpunkt. Dadurch sollen die Integrationschancen behinderter Bewerberinnen und Bewerber verbessert werden. Im Rahmen seines Beratungs- und Vermittlungsauftrages übernimmt dies im Jobcenter der Arbeitgeberservice. Um schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber über Arbeitgeber und Fördermöglichkeiten zu informieren, führte der Arbeitgeberservice bis 2019 auch regelmäßig Veranstaltungen durch. Nach Beendigung der geltenden Regelungen zu den Kontaktbeschränkungen auf Grund des Coronavirus ist die Wiederaufnahme dieses Formates erneut vorgesehen.

Finanzielle Förderung

Auf Grundlage des SGB II und SGB III und nach dem Niedersächsischen Landesprogramm „Arbeit ohne Hindernisse“ bestehen bei Vorliegen der individuellen Voraussetzungen Fördermöglichkeiten für eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Darüber hinaus unterstützt das Land Niedersachsen „Integrationsfachdienste“, die den Eingliederungsprozess behinderter Menschen begleiten. Dieses Angebot können auch behinderte Leistungsberechtigte in Anspruch nehmen. Eine zusätzliche finanzielle Fördermöglichkeit, die sich aus den Aktionsplänen des Bundes und des Landes Niedersachsen im Handlungsfeld „Integration in Arbeit“ ergibt, können Jobcenter nicht in Anspruch nehmen.

Im Gesundheitsamt ergeben sich folgende direkte Auswirkungen und Aufgaben daraus:

 

Die UN-BRK in der sozialpsychiatrischen Versorgung im LK Peine

 

Auf die UN-BRK zurückzuführende Änderungen in der Versorgung von Menschen mit psychischen Behinderungen äern sich u.a. wie folgt:

  • Bedarfsfeststellungsverfahren für seelisch behinderte Menschen in der Eingliederungshilfe vom Sozialpsychiatrischen Dienst (Hilfeplankonferenzen) in das Sozialamt gegeben
  • Einrichtung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung „TiP“
  • Neukonstituierung des Beirates für Menschen mit Behinderungen des LK Peine
  • Einrichtung des Budgets für Arbeit und therapeutischer Zuverdienst

 

Einige langzeitig etablierte Angebote und weitere Maßnahmen im sozialpsychiatrischen Hilfesystem werden dem Inklusionsgedanken des UN-BRK gerecht:

  • Der Soziale und Sozialpsychiatrische Dienst stehen als fachlich kompetente Hilfsdienste auch für Menschen mit Behinderungen und Migrationshintergrund zur Verfügung und bieten aufsuchende, bedarfs- und bedürfnisgerechte, vernetzte Hilfenr psychisch kranke Menschen (vgl. HF Partizipation und HF Gesundheit und Pflege).
  • Im Leitbild des Sozialpsychiatrischen Verbundes wurde eine Selbstverpflichtung der Anbieter zur Achtung der Menschenrechte und Vermeidung von Zwangsmaßnahmen und zur Priorisierung passgenauer personenzentrierter Hilfen fest verankert.
  • Vertretende der Psychiatrieerfahrenen und der Angehörigen wurden als stimmberechtigte feste Mitglieder in die sozialpsychiatrischen Gremien und Arbeitskreise abgesandt (HF Bewusstseinsbildung und HF Partizipation).
  • Ein offenes trialogisches Angebot wird regelmäßig und langfristig auch an die Öffentlichkeit gerichtet durchgeführt.
  • Der Einsatz von Genesungsbegleitern (EX-In) in den Einrichtungen der sozialpsychiatrischen Versorgung wurde im Sozialpsychiatrischen Verbund als Ziel identifiziert (HF Arbeit).

 

Die in der gesetzlich verankerten Fortschreibung des Sozialpsychiatrischen Plans für den LK Peine festgestellten Bedarfe beziehen sich u.a. auch auf den in der UN-BRK verbrieften Inklusionsgedanken, z.B. zur Verbesserung der Versorgung durch Förderung der Mobilität im ÖPNV (HF Mobilität).

 

 

 

Die Gesundheitsförderung Peine arbeitet im Bereich der präventiven Gesundheitsförderung. Hier spielt vor allem das Handlungsfeld der Bewusstseinsbildung im Aktionsplan Inklusion als Erfolgsfaktor für die Inklusion von Menschen mit (seelischen) Behinderungen eine wesentliche Rolle (Artikel 8 der UN BRK): 

 

Drei Arbeitskreise, bzw. Bündnisse sind schwerpunktmässig für den Bereich der Gesundheitsförderung tätig und bearbeiten als Schnittmenge immer wieder auch das Thema Inklusion mit:

 

1)      Peiner Bündnis gegen Depression:

 Das Peiner Bündniss gegen Depression (www.bgd-hi-pe.de) ist seit 10 Jahren Teil

           einer bundesweiten Initiative, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, das Wissen und das

 Verständnis zum Thema psychische Erkrankung / Depression in der Bevölkerung zu  erweitern. Es wendet sich dem Leiden depressiver Menschen zu, das sich in soz.               ckzug, Verzweiflung oder sogar suizidalen Gedanken ausdrücken kann.

 Depressionen gehören zu den häufigsten, und hinsichtlich ihrer Schwere am meisten  unterschätzten psychischen Störungen. Jeder fünfte Bundesbürger erkrankt einmal               im Leben an einer psychischen Störung (Deutsches Bündnis gegen Depression) .

 Aufklärungsarbeit kann wesentlich zur Enttabuisierung von Depressionen beitragen  und unterstützende Maßnahmen im sozialen Bereich können ihren Verlauf wesentlich               positiv beeinflussen.

 Genau hier setzt das ndnis gegen Depression Peine mit verschiedensten  Informations-, Kultur-, und Aufklärungsveranstaltungen an, die z.B. jährlich               regelmässig im Rahmen der Wochen der seelischen Gesundheit stattfinden.

 Zusätzlich organisiert der Arbeitskreis Seelisch gesund in der Arbeitswelt“, ein Unter- Arbeitskreis des Peiner Bündnisses gegen Depression  2 X im Jahr Vortrags- und               Diskussionsveranstaltungen, z.B.: Depression &Co- zurück in den Job oder ab in diE               Rente? 82018),  Psychische Gefährdungsbeurteilung (2016)

 

 

2)      Das Gesundheitsbündnis Peine

Das Peiner Gesundheitsbündnis, unter Federführung des lokalen Gesundheitsamtes, ist eine interdisziplinär zusammengesetzte Arbeitsgruppe, die sich aus Vertreter*innen der Politik, Verwaltung, Pflege, des Gesundheitswesens und Sozialem zusammensetzt und die es sich zum Ziel gesetzt hat, die Gesundheit der Bürger und Bürgerinnen im Landkreis Peine zu verbessern.

Seit 19 Jahren hat das sehr engagiert Bündnis zu unterschiedlichen Gesundheitsthemen Aktionen zur Aufklärung veranstaltet und helfende, mehrsprachige Materialien entwickelt. So wurden z.B. Themen wie nner- und Frauengesundheit (2010/2015) und kultursensible Pflege (2017) aufgegriffen. 2021 wurde entsprechend der aktuellen, verstärkt psychischen Herausforderungen von Schüler*innen eine Schulung / Vortrag des Leibnitz Insituts für Resilienzforschung für Peiner Schulen und soziale Einrichtungen angeboten.

 

3)      Gesundheitsregion Peine

Übergreifendes Ziel der GR Peine ist es, ein Netzwerk innovativer medizinischer Versorgungsprojekte und/oder Kooperationsprojekte der Gesundheitsförderung  und

-erhaltung aufzubauen, das genau auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmt ist und das die Versorgung im Landkreis sichert und weiterentwickelt.

So wurden bisher verschiedenen Projekt verwirklicht:

Seelisch gesund in der Schule (01.05.2019 - 31.05.2019) 

ein ganzheitliches Konzept für Lehrer/innen, Schüler/innen und Eltern von Schüler/innen des 4. bis 11. Jahrgangs.

3 GP -  Gut, gelassen und gesund pflegen (01.08.2018 - 31.05.2019) 

Ein Programm, das Pflegekräfte in ihrer Ausbildung und den ersten Berufsjahren stärken soll.

Gesunder und gelassen älter werden - Präventionsnetz im Landkreis Peine  (01.07.2021 - 31.12.2022) - ein Projekt , das ältere Menschen im Landkreis Peine vor Ort mit Angeboten zur Bewältigung ihres Alltags unterstützen soll.

 

Aus der Bildung unterschiedlicher Arbeitsgruppen ist u.a. der Pflegetisch Peine entstanden.

Entsprechend der fortschreitenden Digitaliserung wurde 2019 eine Gesundheitskonferenz zum Thema Digitalisierung im Gesundheitswesen veranstaltet.

 

Es ist geplant das Gesundheitsbündnis und die Gesundheitsregion zusammenzuführen.

 

In der KVHS ergeben sich folgende direkte Auswirkungen und Aufgaben daraus:

 

Qualifizierung der KVHS für Pädagogische Mitarbeiter*innen.

Im Lehrgang Qualifizierung zu päd. Mitarbeitenden an Grundschulen der KVHS Peine wird das Thema Inklusion explizit berücksichtigt.

Die Einführung in die Didaktik und Methodik der Grundschulpädagogik berücksichtigt in der Qualifizierung das gemeinsame Lernen im Sinne eines Querschnittsthemas. Beispiele für konkrete Kursinhalte:

- Das RZI (Regionales Beratungs- und Unterstützungszentrum) stellt seine Arbeitsfelder und die Zusammenarbeit mit Schulen vor.

- Eine speziell für die Inklusion ausgebildete Lehrkraft sensibilisiert für das Thema und führt sowohl in die pädagogischen Hintergründe als auch die konkrete inklusive Arbeit ein.

- Im Kursinhalt "Kommunikation und Gesprächsführung" wird in adressatengerechtes Sprechen eingeführt.

 

 

Offene Angebote (auch über die Kita-Fachberatung) gab es in den letzten Jahren zu diesem Thema nicht.  

 

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Im 4 Handlungsfeld Bildung des Aktionsplan-Inklusion 2021/2022  heißt es u.a.:

Maßnahme 4.2.3.

Ziel: Regionale Beratungs- und Unterstützungszentren Inklusive Schule (RZI) sind eingeführt.

4.2.3 Entwicklung einer landesweit einheitlichen Steuerung der sonderpädagogischen Beratung und Unterstützung

unter Beachtung regionaler Entwicklungen. > Maßnahme a4.2.10 aus Aktionsplan 2019/2020

4.2.4  Einführung der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren Inklusive Schule (RZI).

RZI ist zentrale Anlaufstelle für alle Fragen der sonderpädagogischen Beratung und Unterstützung der inklusiven Schulen in der Region und ein erster zentraler Baustein des Rahmenkonzepts Inklusive Schule.

 

Die KVHS Peine hat im Rahmen einer langjährigen Zusammenarbeit mit der Behindertenhilfe Berghöpen der Lebenshilfe Peine-Burgdorf GmbH wiederkehrend Kurse wie Lesen und Schreiben lernen, Rechnen lernen, kulturelle Grundbildung und digitale Grundbildung durchgeführt. Aufgrund des Pandemiegeschehens wurden diese Kurse jedoch zum Schutz der vulnerablen Zielgruppe ausgesetzt. Unter Vorbehalt der weiteren Corona-Schutzmaßnahmen ist die Wiederaufnahme der Angebote für das Frühjahr-/Sommersemester 2022 geplant.

 

 

Ziele / Wirkungen: Siehe Sachdarstellung.

 

 

Ressourceneinsatz: entfällt

 

 

Schlussfolgerung: Siehe Sachdarstellung.

 


Antrag  Bündnis90/DIE GRÜNEN

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag B90-Die Grünen - TOP AGAS Aktionspläne Menschen mit Behinderung (785 KB)