Vorlage - 2022/004
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Im Budget enthalten: | ja | Kosten (Betrag in €): | 3.000,00 € | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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- Die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Aufwendungen werden dem Behindertenbeirat bis zur Höhe von jährlich 3.000,00 € erstattet. Das Sitzungsgeld bleibt davon unberührt.
- Die Satzung des Behindertenbeirates wird hinsichtlich des Namens des Beirates in „Beirat für Menschen mit Behinderungen des Landkreises Peine“ geändert.
- Die Satzung wird hinsichtlich der Erweiterung einer/eines weiteren
Stellvertreterin/Stellvertreters geändert.
- Weitere Mitglieder in Ausschüssen gemäß § 71 Abs. 7 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) werden nicht benannt.
Inhaltsbeschreibung:
- Der Behindertenbeirat begehrt zur Erfüllung seiner Aufgaben mit seinem Antrag vom 23.06.2021 ein Budget in Höhe von 3.000,00 € zur eigenen Bewirtschaftung.
Darüber hinaus begehrt er für seine Mitglieder mit Antrag vom 15.08.2021 neben dem Sitzungsgeld eine Fahrtkostenerstattung für die regulären Sitzungen des Beirates.
2./3./4.Mit Antrag vom 30.08.2021 wird die Änderung der Satzung des Behindertenbeirates hinsichtlich des Namens des Beirates, der Stellvertretung des Vorsitzenden und der Entsendung weiterer Mitglieder in sämtliche Fachausschüsse geltend gemacht.
Der Behindertenbeirat nimmt vielfältige Aufgaben wahr, die im § 2 der Satzung über die Einrichtung und Tätigkeit eines Behindertenbeirates näher beschrieben sind.
Die Wahrnehmung der Aufgaben ist mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden, insbesondere Fahrt- und Reisekosten sowie Fortbildungskosten und Kosten für Informationsmaterial sind zu bestreiten.
- Die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Aufwendungen werden dem Behindertenbeirat bis zur Höhe von jährlich 3.000,00 € erstattet. Der Betrag wird als Pauschale gewährt und jährlich abgerechnet. Daraus können auch die Fahrtkosten zu den Sitzungen des Behindertenbeirates bestritten werden. Das Sitzungsgeld bleibt davon unberührt.
- Gemäß § 1 der Satzung über die Einrichtung und Tätigkeit eines Behindertenbeirates des Landkreises Peine führt der Beirat die Bezeichnung „Beirat für Menschen mit Behinderungen im Landkreis Peine“. Der Beirat versteht sich als Teil des Landkreises Peine und möchte, dass sich dieses auch in seinem Namen wiederfindet. Der Beirat führt sodann den Namen „Beirat für Menschen mit Behinderungen des Landkreises Peine“
- Gemäß § 6 Ziff. 1 der Satzung wählt der Beirat für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden. Aufgrund der Aufgabenfülle, die sich bei dem Vorsitzenden konzentriert, wäre es aus Sicht des Behindertenbeirats hilfreich, zur besseren Aufgabenwahrnehmung neben dem in der Satzung vorgesehenen Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin eine weitere Person aus der Mitte des Beirats als Stellvertreter*in zu benennen.
Diesen Satzungsänderungen sollte aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden.
Der Entwurf der geänderten Satzung ist in der Anlage beigefügt.
- § 6 Abs. 2 der Satzung regelt, dass der/die Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Beirates beratendes Mitglied im AGAS ist. § 6 Abs. 3 der Satzung ermöglicht die Teilnahme des/der Vorsitzenden oder eines anderen Mitgliedes an den Sitzungen der anderen Fachausschüsse, soweit Themen behandelt werden, die die Belange von Menschen mit Behinderungen berühren.
Der Antrag des Behindertenbeirates zielt darauf ab, je Fachausschuss zwei Mitglieder mit beratender entsenden zu dürfen. Die Notwendigkeit wird damit begründet, dass die Belange behinderter Menschen in jedem Fachausschuss zum Tragen kommen, die Doppelbesetzung ist aus Sicht des Beirates erforderlich, weil die erforderlichen Kompetenzen nicht von einem Beiratsmitglied erwartet werden können.
Gemäß § 71 Abs. 7 NKomVG kann die Vertretung beschließen, dass neben Abgeordneten andere Personen, zum Beispiel Mitglieder von kommunalen Beiräten, jedoch nicht Beschäftigte der Kommune, Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1 werden; die Absätze 2, 3, 5 und 10 sind entsprechend anzuwenden. Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen Abgeordnete sein. Ausschussmitglieder, die nicht der Vertretung angehören, haben kein Stimmrecht. Im Übrigen sind auf sie die §§ 54 und 55 anzuwenden; eine Entschädigung kann jedoch, soweit sie pauschal gewährt wird, nur als Sitzungsgeld gezahlt werden.
Die Verweisung in Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 auf die Absätze 2 und 3 führt dazu, dass sich die Besetzung mit anderen Personen vollzieht wie die Ausschussbesetzung hinsichtlich der der Vertretung angehörenden Ausschussmitglieder.
Es ist also zunächst von der Vertretung zu beschließen, wie viele andere Personen Ausschussmitglieder werden sollen. Dabei ist die Sollbestimmung in Abs. 7 Satz 2 über das Verhältnis der Anzahl der Abgeordneten zur Anzahl der anderen Personen in jedem Ausschuss zu beachten: Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen Abgeordnete sein. Wird diese Sollbestimmung beachtet, dann können bei der Verteilung der Sitze für die anderen Personen auf die Fraktionen und Gruppen schon rein rechnerisch die Zusammenschlüsse nicht zum Zuge kommen, denen nach den Absätzen 2 und 3 für die Abgeordneten ein Sitz im Ausschuss nicht zusteht. Da Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 nicht auch auf Absatz 4 verweist, gibt es hinsichtlich der anderen Personen keine Grundmandate.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 03.11.2021 unter TOP 17 bis TOP 22 die Besetzung der gebildeten Ausschüsse der Vertretung beschlossen. Darüber hinaus wurde unter TOP 23 das Benennungsverfahren für Bürgervertreter*innen festgelegt.
Mit den Beschlüssen wurde vor allem auch die Zahl der Sitze in den Ausschüssen festgelegt und in diesem Zusammenhang auch, dass neben Abgeordneten keine anderen Personen Mitglieder der Ausschüsse werden sollen.
Die Beteiligung des Behindertenbeirates in den Fachausschüssen ist durch die Regelungen in der Satzung sichergestellt. Aus Sicht der Verwaltung ist eine weitere Benennung von Ausschussmitgliedern entbehrlich.
Ziele / Wirkungen: Siehe Sachdarstellung.
Ressourceneinsatz: 3.000,00 €
Produkt:315300 Soziale Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Sachkonto:4271700
Sachkosten: Behindertenbeirat
Budget FD 32
Schlussfolgerung: Siehe Sachdarstellung.
1.Antrag Budget 2022
2.Antrag Fahrtkosten zu Sitzungen
3.Antrag zur Satzungsänderung
4.Satzung Behindertenbeirat Stand 01/2022
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | 23.06.2021 - Antrag Budget 2022 (47 KB) | ||||
2 | 25.08.2021 - Antrag Fahrtkosten zu Sitzungen (32 KB) | ||||
3 | 21.09.2021 - Antrag zur Satzungsänderung (78 KB) | ||||
4 | Satzung Behindertenbeirat Stand 01_2022 (79 KB) |