Vorlage - 2021/1009
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Im Budget enthalten: | ja | Kosten (Betrag in €): | --- | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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Weitere Mitglieder in Ausschüssen gemäß § 71 Abs. 7 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) werden nicht benannt.
Inhaltsbeschreibung:
Die Partei DIE LINKE – KTA Reimers – begehrt mit ihrem Antrag vom 19.10.2021 bei behandelten sozialen Themen in Gremien, zum Beispiel mit lnklusionshintergrund, Themen betreffend pflegender Angehöriger, Eltern, die ein Kind mit Einschränkungen pflegen, oder ähnlich gelagerte Tagespunkte nicht abzustimmen, ehe "Fachleute in eigener Sache" den Gremienmitgliedern die tatsächlichen, täglichen Problemstellungen aus Sicht einer/ eines Betroffenen nicht erörtert haben. Sollte eine solche Person dem behandelnden Gremium nicht zur Verfügung stehen, ist eine solche als Referent zu laden.
Gemäß § 71 Abs. 7 NKomVG kann die Vertretung beschließen, dass neben Abgeordneten andere Personen, zum Beispiel Mitglieder von kommunalen Beiräten, jedoch nicht Beschäftigte der Kommune, Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1 werden; die Absätze 2, 3, 5 und 10 sind entsprechend anzuwenden. Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen Abgeordnete sein. Ausschussmitglieder, die nicht der Vertretung angehören, haben kein Stimmrecht. Im Übrigen sind auf sie die §§ 54 und 55 anzuwenden; eine Entschädigung kann jedoch, soweit sie pauschal gewährt wird, nur als Sitzungsgeld gezahlt werden.
Die Verweisung in Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 auf die Absätze 2 und 3 führt dazu, dass sich die Besetzung mit anderen Personen vollzieht wie die Ausschussbesetzung hinsichtlich der der
Vertretung angehörenden Ausschussmitglieder.
Es ist also zunächst von der Vertretung zu beschließen, wie viele andere Personen Ausschussmitglieder werden sollen. Dabei ist die Sollbestimmung in Abs. 7 Satz 2 über das Verhältnis der Anzahl der Abgeordneten zur Anzahl der anderen Personen in jedem Ausschuss zu beachten: Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen Abgeordnete sein. Wird diese Sollbestimmung beachtet, dann können bei der Verteilung der Sitze für die anderen Personen auf die Fraktionen und Gruppen schon rein rechnerisch die Zusammenschlüsse nicht zum Zuge kommen, denen nach den Absätzen 2 und 3 für die Abgeordneten ein Sitz im Ausschuss nicht zusteht. Da Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 nicht auch auf Absatz 4 verweist, gibt es hinsichtlich der anderen Personen keine Grundmandate.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 03.11.2021 unter TOP 17 bis TOP 22 die Besetzung der gebildeten Ausschüsse der Vertretung beschlossen. Darüber hinaus wurde unter TOP 23 das Benennungsverfahren für Bürgervertreter*innen festgelegt.
Mit den Beschlüssen wurde vor allem auch die Zahl der Sitze in den Ausschüssen festgelegt und in diesem Zusammenhang auch, dass neben Abgeordneten keine anderen Personen Mitglieder der Ausschüsse werden sollen.
Die mit dem Antrag eingeforderte Fachlichkeit kann in der Vorbereitung von Ausschusssitzungen auch in anderer Weise hergestellt werden, z.B. durch eine schriftliche Expertise. Diese kann nach entsprechender Diskussion auch im Nachhinein angefordert und erstellt werden, was auch in der Vergangenheit des Öfteren der Fall gewesen ist.
Aus der Sicht der Verwaltung ist eine weitere Benennung von Ausschussmitgliedern entbehrlich.
Ziele / Wirkungen: Siehe Sachdarstellung.
Ressourceneinsatz: ---
Schlussfolgerung: Siehe Sachdarstellung.
Antrag DIE LINKE vom 19.10.2021
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Antrag Fr. Reimers, LINKE vom19.10.2021 (561 KB) |