Vorlage - 2021/1005
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Im Budget enthalten: | ja | Kosten (Betrag in €): | --- | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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Der Beschluss des Kreistages vom 03.11.2021 zur Änderung der GO KT wird bestätigt.
Inhaltsbeschreibung:
Die Partei DIE LINKE – KTA Reimers – begehrt mit ihrem Antrag vom 07.11.2021 eine Änderung des neu eingefügten § 2 b GO KT – Besonderheiten für eine inklusive Sitzungsteilnahme wie folgt:
§ 2 b
Inklusive Arbeit und Sitzungsteilnahme definiert nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG), Anti-Diskriminierungsgesetz, UN-Behindertenkonvention
(1) Abgeordneten mit einer Behinderung wird ermöglicht, deren Ehrenamt im Kreistsag nach eigenem Ermessen in Selbstbestimmung zu tätigen.
Aktuelle Fassung:
§ 2 b
Besonderheiten für eine inklusive Sitzungsteilnahme
(1) Abgeordneten mit einer Behinderung wird eine barrierefreie Sitzungsteilnahme ermöglicht.
Der in der Überschrift gewählte Ausdruck „Besonderheiten“ bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf den Akt der Sitzungsteilnahme.
Der Begriff „Inklusion“ wurde im Kontext gewählt, um damit die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in allen Bereichen zum Ausdruck zu bringen. Genau dieses Ziel wird in § 1 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) beschrieben:
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.
Durch die Formulierung in Absatz (1) „barrierefreie Sitzungsteilnahme“ wird § 4 BGG Rechnung getragen:
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.
Dadurch soll insbesondere eine inklusive Sitzungsteilnahme weit gefasst gewährleistet und zum Ausdruck gebracht werden, dass diese uneingeschränkt möglich ist. Das antragsgemäße Ziel, nämlich Abgeordneten mit einer Behinderung zu ermöglichen, deren Ehrenamt im Kreistsag nach eigenem Ermessen in Selbstbestimmung zu tätigen, wir insofern mit der aktuellen Formulierung des § 2 b GO KT bereits unzweifelhaft erreicht.
Einer Änderung bedarf es deshalb nicht.
Ziele / Wirkungen:
Siehe Sachdarstellung.
Ressourceneinsatz:
Entfällt
Schlussfolgerung:
Siehe Sachdarstellung.
Antrag DIE LINKE vom 07.11.2021
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Antrag DIE LINKE vom 07.11.2021 (843 KB) |