Inhalt

Vorlage - 2021/986  

Betreff: Benennung der Vertreterinnen und Vertreter in der Mitgliederversammlung des Kulturrings für Stadt und Kreis Peine e.V.
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Schule, Kultur, Sport Bearbeiter/-in: Stein, Kerstin
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
17.11.2021 
2. Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n


 

Im Budget enthalten:

nein

Kosten (Betrag in €):

0 €

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 


-          Es wird nach Ziffer 2.3 der Sachdarstellung verfahren.

-          In die Mitgliederversammlung des Kulturrings für Stadt und Kreis Peine e.V. werden berufen:

 

Landrat Heiß

 

(SPD/Grüne)

 

Stefan Wilke

(SPD/Grüne)

 

Sebastian Hebbelmann

(CDU/FDP)

 

Dr. Christof Klinke

 

 

 

 


Inhaltsbeschreibung:

Die Satzung des Kulturrings bestimmt nicht, wie viele Vertreterinnen und Vertreter der Landkreis Peine entsenden darf. Bisher wurde das Verfahren 2.3 angewandt. Auf dieser Grundlage war der Landkreis Peine durch den Landrat und drei KTAs vertreten.

 

 

Generell sind folgende Verfahren möglich:

 

1.      Beschluss über die Anzahl der Mitglieder, die der Landkreis entsendet.

 

2.      Es ist, je nach Anzahl, wie folgt zu verfahren:

 

2.1    Es wird eine Vertreterin/ein Vertreter bestimmt:

2.1.1 Die Vertreterin/der Vertreter (einschl. Verhinderungsvertreter/in) muss gemäß § 67

         NKomVG gewählt werden.

2.1.2 Soweit sie/er nicht dem Kreistag angehört ist festzustellen, ob die Wahl aufgrund von

         persönlicher Eignung erfolgte.

 

2.2    Es werden zwei Vertreterinnen/Vertreter bestimmt:

2.2.1 Durch eine Abstimmung (§ 66 NKomVG) wird der Landrat vom Kreistag zum Vertreter

         bestimmt.

2.2.2 Anschließend wird die zweite Vertreterin/der zweite Vertreter (einschl.

         Verhinderungsvertreter/in) gemäß § 67 NKomVG gewählt.

2.2.3 Soweit die zweite Vertreterin/der zweite Vertreter nicht dem Kreistag angehört ist

         festzustellen, ob die Wahl aufgrund von persönlicher Eignung erfolgte.

 

2.3    Es werden drei oder mehrere Vertreterinnen/Vertreter bestimmt:

2.3.1 Durch eine Abstimmung (§ 66 NKomVG) wird der Landrat vom Kreistag zum Vertreter

         bestimmt.

2.3.2 Die weiteren Vertreterinnen/Vertreter (einschl. Verhinderungsvertreter/innen) werden nach

         dem d`Hondtschen Verfahren gewählt.

2.3.3 Soweit sie nicht dem Kreistag angehören ist jeweils (ggf. einzeln) festzustellen, ob die

         Wahlen aufgrund von persönlichen Eignungen erfolgten.

 

Ziele / Wirkungen:

entfällt

 

Ressourceneinsatz:

entfällt

 

Schlussfolgerung:

entfällt
 


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