Vorlage - 2021/986
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Im Budget enthalten: | nein | Kosten (Betrag in €): | 0 € | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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- Es wird nach Ziffer 2.3 der Sachdarstellung verfahren.
- In die Mitgliederversammlung des Kulturrings für Stadt und Kreis Peine e.V. werden berufen:
Landrat Heiß |
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(SPD/Grüne) |
Stefan Wilke |
(SPD/Grüne) |
Sebastian Hebbelmann |
(CDU/FDP) |
Dr. Christof Klinke |
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Inhaltsbeschreibung:
Die Satzung des Kulturrings bestimmt nicht, wie viele Vertreterinnen und Vertreter der Landkreis Peine entsenden darf. Bisher wurde das Verfahren 2.3 angewandt. Auf dieser Grundlage war der Landkreis Peine durch den Landrat und drei KTAs vertreten.
Generell sind folgende Verfahren möglich:
1. Beschluss über die Anzahl der Mitglieder, die der Landkreis entsendet.
2. Es ist, je nach Anzahl, wie folgt zu verfahren:
2.1 Es wird eine Vertreterin/ein Vertreter bestimmt:
2.1.1 Die Vertreterin/der Vertreter (einschl. Verhinderungsvertreter/in) muss gemäß § 67
NKomVG gewählt werden.
2.1.2 Soweit sie/er nicht dem Kreistag angehört ist festzustellen, ob die Wahl aufgrund von
persönlicher Eignung erfolgte.
2.2 Es werden zwei Vertreterinnen/Vertreter bestimmt:
2.2.1 Durch eine Abstimmung (§ 66 NKomVG) wird der Landrat vom Kreistag zum Vertreter
bestimmt.
2.2.2 Anschließend wird die zweite Vertreterin/der zweite Vertreter (einschl.
Verhinderungsvertreter/in) gemäß § 67 NKomVG gewählt.
2.2.3 Soweit die zweite Vertreterin/der zweite Vertreter nicht dem Kreistag angehört ist
festzustellen, ob die Wahl aufgrund von persönlicher Eignung erfolgte.
2.3 Es werden drei oder mehrere Vertreterinnen/Vertreter bestimmt:
2.3.1 Durch eine Abstimmung (§ 66 NKomVG) wird der Landrat vom Kreistag zum Vertreter
bestimmt.
2.3.2 Die weiteren Vertreterinnen/Vertreter (einschl. Verhinderungsvertreter/innen) werden nach
dem d`Hondtschen Verfahren gewählt.
2.3.3 Soweit sie nicht dem Kreistag angehören ist jeweils (ggf. einzeln) festzustellen, ob die
Wahlen aufgrund von persönlichen Eignungen erfolgten.
Ziele / Wirkungen:
entfällt
Ressourceneinsatz:
entfällt
Schlussfolgerung:
entfällt
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