Vorlage - 2021/984
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Im Budget enthalten: | nein | Kosten (Betrag in €): | 0 € | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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In die Landkreisversammlung des Niedersächsischen Landkreistages werden berufen:
1. Landrat Heiß
2. als Vertreter Matthias Möhle
als Verhinderungsvertreterin für Matthias Möhle: Stefanie Weigand
Inhaltsbeschreibung:
Die Satzung des NLT bestimmt in § 7 Abs. 1, dass der Landkreis Peine den Landrat und einen weiteren Vertreter aus dem Kreistag entsenden darf.
Für die Mitgliedschaft im Präsidium und in den Fachausschüssen des NLT enthält die Satzung Übergangsvorschriften:
Nach § 10 Abs. 5 der Satzung erlischt die Zugehörigkeit zum NLT-Präsidium mit dem Ausscheiden aus dem Amt der Landrätin/des Landrats oder aus dem Kreistag. Diese Regelung gilt aber nicht bei Verlust des Amtes oder Mandates bei der Kreistagswahl bzw. bei der mit einer Kreistagswahl verbundenen Direktwahl. Insoweit gilt vielmehr die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 4 der Satzung, wonach nach Ablauf der Wahlzeit der Vorstand seine Geschäfte bis zur Neuwahl fortführt. Dies gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 5 der Satzung für Fachausschüsse entsprechend.
Die Neuwahl im Rahmen der Landkreisversammlung ist für den 17./18. März 2022 vorgesehen.
Unabhängig von der fortlaufenden Übergangsregelung besteht daher die Notwendigkeit, im Kreistag die Neuwahl einer/eines Vertreter/in in der Landkreisversammlung sowie einer/eines Stellvertrete-rin/Stellvertreters vorzunehmen.
Gemäß § 138 Abs. 1 NKomVG ist ein Beschluss des Kreistages erforderlich.
Es ist folgendes Verfahren durchzuführen:
1. Durch eine Abstimmung (§ 66 NKomVG) wird der Landrat vom Kreistag zum
Vertreter bestimmt.
2. Anschließend wird die zweite Vertreterin/der zweite Vertreter (einschl.
Verhinderungsvertreter/in) gemäß § 67 NKomVG gewählt.
3. Da die zweite Vertreterin/der zweite Vertreter dem Kreistag angehören muss, ist nicht
festzustellen, ob sie/er nur mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zum Kreistag gewählt
worden ist oder ob die Wahl aufgrund von persönlicher Eignung erfolgte.
Ziele / Wirkungen: Entfällt
Ressourceneinsatz: Entfällt
Schlussfolgerung: Entfällt
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