Inhalt

Vorlage - 2021/984  

Betreff: Benennung der Vertreterinnen und Vertreter in der Landkreisversammlung des Niedersächsischen Landkreistages
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Referat Kreisentwicklung, Digitalisierung und Öffentlichkeitsarbeit Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
17.11.2021 
2. Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n


 

Im Budget enthalten:

nein

Kosten (Betrag in €):

0 €

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 


In die Landkreisversammlung des Niedersächsischen Landkreistages werden berufen:

1. Landrat Heiß

2. als Vertreter Matthias Möhle

als Verhinderungsvertreterin für Matthias Möhle: Stefanie Weigand

 


Inhaltsbeschreibung:

Die Satzung des NLT bestimmt in § 7 Abs. 1, dass der Landkreis Peine den Landrat und einen weiteren Vertreter aus dem Kreistag entsenden darf.

 

Für die Mitgliedschaft im Präsidium und in den Fachausschüssen des NLT enthält die Satzung Übergangsvorschriften:

 

Nach § 10 Abs. 5 der Satzung erlischt die Zugehörigkeit zum NLT-Präsidium mit dem Ausscheiden aus dem Amt der Landrätin/des Landrats oder aus dem Kreistag. Diese Regelung gilt aber nicht bei Verlust des Amtes oder Mandates bei der Kreistagswahl bzw. bei der mit einer Kreistagswahl verbundenen Direktwahl. Insoweit gilt vielmehr die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 4 der Satzung, wonach nach Ablauf der Wahlzeit der Vorstand seine Geschäfte bis zur Neuwahl fortführt. Dies gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 5 der Satzung für Fachausschüsse entsprechend.

 

Die Neuwahl im Rahmen der Landkreisversammlung ist für den 17./18. März 2022 vorgesehen.

 

Unabhängig von der fortlaufenden Übergangsregelung besteht daher die Notwendigkeit, im Kreistag die Neuwahl einer/eines Vertreter/in in der Landkreisversammlung sowie einer/eines Stellvertrete-rin/Stellvertreters vorzunehmen.

 

Gemäß § 138 Abs. 1 NKomVG ist ein Beschluss des Kreistages erforderlich.

 

Es ist folgendes Verfahren durchzuführen:

 

1. Durch eine Abstimmung (§ 66 NKomVG) wird der Landrat vom Kreistag zum

    Vertreter bestimmt.

2. Anschließend wird die zweite Vertreterin/der zweite Vertreter (einschl.

    Verhinderungsvertreter/in) gemäß § 67 NKomVG gewählt.

3. Da die zweite Vertreterin/der zweite Vertreter dem Kreistag angehören muss, ist nicht

    festzustellen, ob sie/er nur mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zum Kreistag gewählt

    worden ist oder ob die Wahl aufgrund von persönlicher Eignung erfolgte.

 

 

 

Ziele / Wirkungen: Entfällt

Ressourceneinsatz: Entfällt

Schlussfolgerung: Entfällt
 


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