Vorlage - 2021/928
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Im Budget enthalten: | ja | Kosten (Betrag in €): | --- € | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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Auf die Erstellung von konsolidierten Gesamtabschlüssen für die Jahre 2017 bis 2019 wird verzichtet, da die betroffenen Aufgabenträger des Landkreises Peine für die Vermögens- Ertrags- und Finanzlage von untergeordneter Bedeutung sind.
Inhaltsbeschreibung:
Die Kommunen sind gemäß § 128 Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) grundsätzlich dazu verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr zum Stichtag 31.12. einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen.
Auf die Aufstellung eines solchen kann jedoch verzichtet werden, wenn die einzelnen Abschlüsse der verbundenen bzw. assoziierten Aufgabenträger für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune nur von untergeordneter Bedeutung sind (§ 128 Abs. 4 S. 3 NKomVG).
Ferner ist die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses nicht erforderlich, wenn die Abschlüsse der verbundenen bzw. assoziierten Aufgabenträger für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune in ihrer Gesamtheit von untergeordneter Bedeutung sind (§ 128 Abs. 4 S. 4 NKomVG).
Mit KT-Beschluss vom 19.10.2016 wurde auf die Erstellung der konsolidierten Jahresabschlüsse für die Jahre 2012 bis 2015 verzichtet, da anhand der von Seiten des Landes gegebenen Empfehlungen aus dem Jahr 2010 für diese Zeit eine untergeordnete Bedeutung der betroffenen Beteiligungen festgestellt wurde.
Durch die Begründung zur Änderung des NKomVG im Jahr 2016 wurden die Empfehlungen des Landes konkretisiert und führten dazu, dass für das Jahr 2016 ein konsolidierter Gesamtabschluss aufgestellt werden musste, welchem der KT am 13.03.2019 zugestimmt hat.
Die Erstellung der konsolidierten Gesamtabschlüsse ab 2017 verzögerte sich im Anschluss aus unterschiedlichen Gründen.
Mittlerweile hat das Land mit Erlass vom 03.04.2020 die Kriterien für die „untergeordnete Bedeutung“ eines Aufgabenträgers auf Betreiben der kommunalen Spitzenverbände neu definiert und dabei erheblich weiter gefasst.
Von untergeordneter Bedeutung können demnach Aufgabenträger sein, bei denen die Positionen im Einzelabschluss unter 30 % der entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse aller Aufgabenträger liegen. Die Summen der Positionen der Einzelabschlüsse der Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung sollte 35 % der entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse nicht übersteigen.
Da das MI die Kriterien für die Aufstellung aller konsolidierten Gesamtabschlüsse seit 2012 für anwendbar erklärt hat, wurden diese nunmehr für die Prüfung, ob solche für die Jahre 2017 bis 2019 zu erstellen sind, angewandt.
Wie dem anliegenden Vermerk vom 29.07.2021 zu entnehmen ist, wurden zur Ermittlung des Verhältnisses bezüglich der Vermögenslage die Positionen „Sachvermögen (ohne Vorräte)“ sowie „Bilanzsumme“ betrachtet. Um den prozentualen Anteil an der Finanzlage festzustellen, wurden die Positionen „Schulden“ und „Rückstellungen“ betrachtet. Ebenso wurde bei der Ermittlung der Ertragslage mit den Positionen „ordentliche Erträge“, „ordentliche Aufwendungen“ und „Jahresergebnis“ vorgegangen.
Demnach ist für die Jahre 2017 bis 2019 jeweils festzustellen, dass bei allen Aufgabenträgern die entsprechenden Positionen im Einzelabschluss den maßgeblichen Wert von 30 % der entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse aller Aufgabenträger deutlich unterschreiten (§ 128 Abs. 4 S. 3 NKomVG). Zudem ist festzustellen, dass die Summen der Positionen der Einzelabschlüsse der Aufgabenträger 35 % der entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse jeweils nicht übersteigen (§ 128 Abs. 4 S. 4 NKomVG). Die untergeordnete Bedeutung kann damit zweifelsfrei für alle Aufgabenträger festgestellt werden. Damit entfällt für die Jahre 2017 bis 2019 die Verpflichtung zur Aufstellung von konsolidierten Jahresabschlüssen.
Die im anliegenden Vermerk vom 29.07.2021 getätigte Einschätzung wurde, wie im Erlass des Landes gefordert, am 04.08.2021 durch das Rechnungsprüfungsamt bestätigt (siehe Anlage 2).
Abschließend ist nunmehr durch den Kreistag der entsprechende Verzichts-Beschluss zu fassen, welcher der Kommunalaufsicht vorzulegen ist.
Ziele / Wirkungen:
Die Feststellung der untergeordneten Bedeutung der Aufgabenträger für die Vermögens- Ertrags- und Finanzlage des Landkreises Peine in den Haushaltsjahren 2017 bis 2019 sowie der entsprechende Verzichts-Beschluss des Kreistages sind erforderlich, um die Haushaltsjahre 2017 bis 2019 endgültig abzuschließen.
Ressourceneinsatz:
Finanzmittel werden nicht in Anspruch genommen.
Schlussfolgerung:
Der Verzichts-Beschluss ist zu fassen, damit im Anschluss die abschließende Mitteilung an die Kommunalaufsicht erfolgen kann.
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Vermerk vom 29.07.2021 des Fachdienstes Finanzen (3464 KB) | ||||
2 | Bestätigungsvermerk des RPA vom 04.08.2021 (326 KB) |