Vorlage - 2021/890
|
Im Budget enthalten: | -- | Kosten (Betrag in €): | -- | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | ja |
|
| ||
Dem Erlass der im Entwurf vorliegenden, abgeänderten Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Wenser Allee“ (LB PE 09) wird zugestimmt.
Inhaltsbeschreibung:
In der Sitzung vom 15.08.2018 hat der Kreisausschuss die Sanierung der Kreisstraße 69 vom Ortsausgang Wense bis zur Bundesstraße 214 einschließlich Anlage eines straßenbegleitenden Radweges auf der Südseite beraten (Vorlage 300/2018). Nach dem Ergebnis dieser Beratung war die Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Wenser Allee“ (LB PE 09) vom 19.03.2009 anzupassen. Dem Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz wurde die Sachverhaltsdarstellung mit der Informationsvorlage 2020/713 in der Ausschusssitzung vom 22.09.2020 zur Kenntnis gegeben. Das für die Änderung der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Wenser Allee“ (LB PE 09) erforderliche Verwaltungsverfahren wurde daraufhin von der Unteren Naturschutzbehörde eingeleitet. Dieses Verfahren ist nun soweit abgeschlossen, dass die abgeänderte Verordnung zum Beschluss vorgelegt wird. Das für den Bau des Radweges durchzuführende Planfeststellungsverfahren wird parallel betrieben und befindet sich in der Abwägungsphase.
Der geschützte Landschaftsbestandteil wurde mit Verordnung vom 19.03.2009 als LB PE 09 „Wenser Allee“ ausgewiesen. Der geschützte Landschaftsbestandteil hat bisher eine Größe von ca. 2,35 ha und eine Länge von 1,26 km. Durch die Anpassung der Verordnung verkleinert sich die Gebietskulisse auf eine Gesamtfläche von ca. 2 ha. Die Länge soll um 30 m auf nunmehr 1,23 km verkürzt werden. Die Entnahme der Fläche aus der Gebietskulisse erfolgt im Bereich der Bushaltestelle an der Einmündung B 214 und im Bereich der Verkehrsinsel am Ortseingang Wense, da sich in beiden Teilbereichen keine schützenswerten Alleebäume befinden. Im südwestlichen Bereich wird die südliche Straßenhälfte der K 69 einschließlich Straßenrandbereich ab dem östlichen Ortsausgang Wense Richtung B 214 auf einer Länge von insgesamt ca. 260 m aus der Gebietskulisse entnommen. An dieser Stelle soll der Radweg innerhalb der bisherigen Gebietskulisse verlaufen.
Die wesentliche Änderung inhaltlicher Art besteht darin, dass § 4 Abs. 1 Nr. 3 der bisherigen Verordnung gestrichen wurde. Danach war es verboten, „die vorhandene Breite der versiegelten Verkehrsfläche oder der Bankette zu vergrößern oder solche Flächen neu anzulegen“. Darüber hinaus wurden im Wesentlichen redaktionelle Änderungen bzw. Anpassungen an die aktuelle Rechtslage am Verordnungstext vorgenommen. Die genauen Änderungen sind der Gegenüberstellung des Wortlauts (Anlage 5) zu entnehmen.
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vom 08.02.2021 bis 08.03.2021 wurden wenige Stellungnahmen abgegeben, aus denen im Ergebnis keine Einwände gegen den Erlass oder Inhalt der Verordnung hervorgingen. Es sind lediglich Hinweise zu einzelnen Punkten in dem Verordnungsentwurf eingegangen. So weist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen darauf hin, dass bei zukünftigen Maßnahmen im Straßenbereich die Belange der dortigen landwirtschaftlichen Nutzer sowie bei Eingriff in die Sprühschutzhecke die Belange der Abwasserverregnung Berücksichtigung finden sollen.
Von verschiedenen Beteiligten wurde die Kommunikation innerhalb des Verfahrens lobend hervorgehoben. Insbesondere der Vertreter der „Aktion Fischotterschutz“ zeigte sich erfreut über den im Planfeststellungsverfahren festgeschriebenen Versuch, die Kopfbaumreihe aus Silberweiden zu erhalten, für die bereits im Vorfeld eine vollständige Ersatzpflanzung vorgesehen ist.
Ziele / Wirkungen:
Die Neufassung der Verordnung ist erforderlich, um die Sanierung der Kreisstraße 69 mit Anlage des straßenbegleitenden Radweges in der gewünschten Wegeführung zu ermöglichen.
Ressourceneinsatz:
Entfällt
Schlussfolgerung:
Es wird empfohlen, den anliegenden Verordnungsentwurf zu beschließen.
Anlage 1: Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Wenser Allee“ (LB PE 09) in den Gemeinden Wendeburg und Edemissen
Anlage 2: LB PE09 Übersichtskarte
Anlage 3: LB PE09 Detailkarte 1
Anlage 4: LB PE09 Detailkarte 2
Anlage 5: LB PE09 Synopse Verordnungstext 2009/2021
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Anlage_1_LB_PE09_Verordnungstext (421 KB) | ||||
2 | Anlage_2_LB_PE09_Übersichtskarte (2204 KB) | ||||
3 | Anlage_3_LB_PE09_Detailkarte_1 (1231 KB) | ||||
4 | Anlage_4_LB_PE09_Detailkarte_2 (1181 KB) | ||||
5 | Anlage_5_LB_PE09_Synopse_2009_vs_2021 (486 KB) |