Vorlage - 2021/885
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Im Budget enthalten: | ja | Kosten (Betrag in €): | 0 € | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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Erster Kreisrat Henning Heiß wird als stellvertretender Kreiswahlleiter abberufen.
Für die Aufgaben der Kreiswahlleitung und zur Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen am 12. September 2021 wird mit sofortiger Wirkung die Wahlleitung berufen:
Kreiswahlleiter: Landrat Franz Einhaus
Stellv. Kreiswahlleiter: Herr Frank Scharenberg
Mit Beginn der Ratsperiode ab 1. November 2021 wird für die nachfolgenden Aufgaben der Kreiswahlleitung folgende Wahlleitung berufen:
Kreiswahlleiter/in: Neu gewählte Landrätin/neu gewählter Landrat
Stellv. Kreiswahlleiter: Herr Frank Scharenberg
Inhaltsbeschreibung:
Der amtierende stellvertretende Kreiswahlleiter Erster Kreisrat Henning Heiß hat bekannt gegeben, sich als Bewerber für die Wahl des Landrates aufstellen zu lassen. Gemäß § 9 Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) können Wahlbewerber nicht gleichzeitig Wahlleitung oder Stellvertretung sein. Aus diesem Grund ist unverzüglich eine neue Kreiswahlleitung zu berufen.
Die Kreiswahlleitung muss jederzeit arbeitsfähig sein. Derzeit werden bereits die Kommunalwahlen am 12.09.2021 mit einer möglichen Stichwahl in der Direktwahl am 26.09.2021 vorbereitet. Zudem sind beispielsweise mögliche Mandatswechsel im Kreistag oder Verlustfeststellungen zu Ersatzpersonen in der laufenden Wahlperiode zeitnah und rechtsgültig durchzuführen.
Nach § 9 Abs. 1 NKWG ist in den Landkreisen grundsätzlich die Landrätin bzw. der Landrat die Kreiswahlleiterin bzw. der Kreiswahlleiter. Stellvertreterin oder Stellvertreter ist die Vertreterin oder der Vertreter im Amt. Abweichend davon kann die Vertretung andere wahlberechtigte Personen des Wahlgebietes oder Bedienstete der Kreisverwaltung berufen (§ 9 Abs. 3 NKWG). Wie bereits dargestellt, dürfen jedoch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber sowie Vertrauenspersonen von Wahlvorschlägen nicht gleichzeitig Wahlleiterin oder Wahlleiter, Stellvertreterin oder Stellvertreter sein. Als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber zählt man bereits in dem Moment in dem man die Absicht äußert, sich als Bewerberin oder Bewerber aufstellen zu lassen.
Mit den Vorbereitungen der Kommunalwahl 2021 wurde zunächst auf die gesetzliche Regelung zurückgegriffen. Die korrekte Berufung der Wahlleitung ist im Wahlverfahren von großer Bedeutung. Eine Reihe rechtsverbindlicher Erklärungen kann nur die Wahlleitung selbst oder ihre Stellvertretung abgeben. Es ist daher ein unverzüglicher Wechsel in der Kreiswahlleitung erforderlich.
Es wird vorgeschlagen, Landrat Franz Einhaus weiterhin als Kreiswahlleiter zu berufen.
Für die Stellvertretung wird vorgeschlagen, Herrn Frank Scharenberg (Fachdienstleiter Finanzen) zu berufen. Herr Scharenberg ist durch die im Fachdienst angesiedelte Sachbearbeitung „Wahlen“ bereits mit dem Thema vertraut.
Das Wahlorgan Wahlleitung erledigt seine Aufgaben im Wahlverfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, ohne an Weisungen gebunden zu sein.
Die Tätigkeit der Kreiswahlleitung endet nicht mit Beginn der neuen Wahlperiode im November 2021. Die Kreiswahlleitung ist bis zur Abberufung bzw. der Berufung einer neuen Kreiswahlleitung im Amt. Aufgrund der Tatsache, dass die Amtszeit von Landrat Einhaus am 31.10.2021 endet, wird vorgeschlagen, die neue Landrätin bzw. den neuen Landrat mit Wirkung vom 01.11.2021 als Kreiswahlleiterin bzw. Kreiswahlleiter zu berufen. Aufgrund des derzeitigen Auswahlverfahrens der Ersten Kreisrätin bzw. des Ersten Kreisrats wird zunächst vorgeschlagen, für die Stellvertretung bis auf Weiteres Herrn Scharenberg zu berufen.
Aus praktischen und organisatorischen Erwägungen ist es sinnvoll, die Funktionen der für die Kommunalwahlen zuständigen „Kreiswahlleitung“ (Festlegung durch den Kreistag) und der für die Bundestagswahl zuständigen „Kreiswahlleitung“ (Ernennung durch die Landeswahlleitung) in Personalunion wahrzunehmen. So ist auch bisher immer verfahren worden. Bundestagswahl und ggf. Stichwahl in der Kommunalwahl werden am gleichen Tag und somit von einheitlichen Wahlvorständen durchgeführt. Insofern kann für diese gemeinsamen Wahlvorstände nicht ein Kreiswahlleiter tätig sein, der in einer Stichwahl Bewerber für die Direktwahl zur Landrätin/zum Landrat sein könnte. Auch die stellvertretende Wahlleitung bei den jeweiligen Wahlen ist personell einheitlich geregelt. Das Vorschlagsrecht gegenüber der Landeswahlleitung liegt beim Landrat. Folgt der Kreistag dem Vorschlag, Herrn Scharenberg zum Stellvertreter zu berufen, wird Herr Landrat Einhaus Herrn Scharenberg gegenüber der Landeswahlleitung auch als stellvertretenden Kreiswahlleiter vorschlagen.
Ziele / Wirkungen:
Durch eine möglichst gleichmäßige Anzahl von Wahlberechtigten pro Wahlbereich soll eine möglichst gleichmäßige Verteilung der zur Verfügung stehenden Sitze auf die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises erfolgen.
Ressourceneinsatz:
Die finanziellen und personellen Mittel sind im Produkt 12101 – Wahlen – des Haushaltsplanes 2021 ausgewiesen.
Schlussfolgerung:
Entfällt.
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