Inhalt

Vorlage - 2021/855  

Betreff: Gesetzesreform SGB VIII - Kinder- und Jugendstärkungsgesetz
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Federführend:Fachdienst Jugendamt Bearbeiter/-in: Richert, Stefanie
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Kenntnisnahme
20.01.2022 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   
Jugendhilfeausschuss Kenntnisnahme
15.03.2022 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   

Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorstellung KJSG  


 

Im Budget enthalten:

ja

Kosten (Betrag in €):

0 €

Mitwirkung Landrat:

nein

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 


Inhaltsbeschreibung:

Gesellschaftliche Veränderungen, ebenso wie Veränderungen der familiären Lebenswelten beeinflussen das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen.

 

Schlagwortartig sind hier nur einige wesentliche gesellschaftliche Prozesse und Veränderungen benannt: Globalisierung, Monetisierung, Digitalisierung, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, die Vielfalt familiärer Lebenslagen, die Verstetigung von Armutslagen eine sich ausweitende öffentliche Verantwortung für das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen durch die Etablierung Früher Hilfen, die Ausweitung des Kinderschutzes, den Ausbau der Kindertagesbetreuung und Ganztagsschulen. Darüber hinaus wird der gesellschaftliche Wandel auch durch die Corona Pandemie bestimmt.

 

Seit fast 14 Jahren gibt es bundesweit die Diskussion nach einer Neujustierung und einer strategischen Ausrichtung ("große Lösung") für alle Jugendämter. Nun ist am 10.06.2021 die erste Stufe des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) bzw. der SGB VIII Reform in Kraft getreten. Mit Beginn der ersten Stufe sind bereits die ersten Weichen zu einer verbindlicheren und inklusiven Kinder- und Jugendhilfe gestellt worden. Das KJSG hat eine fach- und politische Entscheidung festgelegt. In diesem Sinne soll bis 2028 die Gesamtzuständigkeit für alle Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung in der Jugendhilfe (§ 10 SGB VIII) liegen. Eine detailierte Aufstellung zu den wesentlichen Inhalten des KJSG/SGB VIII Reform sind in der Anlage zu finden.

 

Ziele / Wirkungen:

entfällt

 

Ressourceneinsatz:

Fiskalischer und personeller Ressourceneinsatz ist noch nicht absehbar.

 

Schlussfolgerung:

entfällt

 

 


- Vorstellung KJSG

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 Vorstellung KJSG (1546 KB)