Inhalt

Vorlage - 2021/804  

Betreff: Delegationsbeschluss in der Corona-Pandemie
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Referat Kreisentwicklung, Digitalisierung und Öffentlichkeitsarbeit Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
10.03.2021 
24. Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine geändert beschlossen   
Kreisausschuss Vorberatung

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n


 

Im Budget enthalten:

nein

Kosten (Betrag in €):

0 €

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 

 


Die Sonderregelung des § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NKomVG – Zuständigkeitsübertragung an den Hauptausschuss – wird mit folgenden Zuständigkeiten befristet bis zum 30.06.2021 angewandt:

 Entgegennahme von Spenden

 Personalentscheidungen

 Gremienbesetzungen

 Investitionen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

 Vergabeentscheidungen

 Beschlüsse im Rahmen vertraglicher und/oder gesetzlicher Verpflichtungen

 

 


Inhaltsbeschreibung:

Die Sonderregelung zu § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NKomVG – Zuständigkeitsübertragung an den Hauptausschuss – soll zunächst in Abhängigkeit der Pandemielage bis zum 30.06.2021 anwendbar sein.

Der Übertragungsbeschluss kann jederzeit wieder aufgehoben werden, gegebenenfalls auch als konkludentes Handeln, d.h. der Durchführung einer Präsenzsitzung der Vertretung.

 

Angesichts der aktuell zugespitzten Situation in der Corona-Krise ist es erforderlich, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um vor allem ein Infektionsgeschehen zu vermeiden und damit die Handlungsfähigkeit von Politik und Verwaltung sicherzustellen. Zur Bewältigung einer epidemischen Lage, wie sie der Bundestag am 18.11.2020 bestätigt hat, können sämtliche kommunalen Beschlüsse nach den Sonderregelungen des § 182 Abs. 2 NKomVG getroffen werden.

 

Die Anwendung der Sonderregelungen des § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 NKomVG, die Abweichungen vom Grundsatz der Präsenzsitzung zulassen, liegt im Ermessen der Kommune. Bei der Ermessensentscheidung muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

Ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, muss unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, möglicherweise auch der jeweiligen Infektionszahlen vor Ort, von der Kommune in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der Anordnungen der Gesundheitsämter und des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Sitzungen entschieden werden. Angesichts des sehr dynamischen Infektionsgeschehens und der hohen Inzidenzzahlen im Landkreis Peine ist es verhältnismäßig, entsprechende Sonderregelungen zu treffen.

Die bestimmten Angelegenheiten, die durch die Vertretung an den Hauptausschuss delegiert werden sollen, müssen von der Vertretung im Rahmen des Übertragungsbeschlusses eindeutig benannt werden.

 

Zur weiteren Information:

 

Die Regelung des § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NKomVG zu § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NKomVG – Umlaufverfahren bei Beschlüssen der Vertretung – ist für die Beschlussfassung des Kreisausschusses nicht anwendbar. § 78 Abs. 3 NKomVG sieht für den Kreisausschuss bereits regulär und damit unabhängig von einer Pandemielage ein Umlaufverfahren vor.

Eine vorherige Präsenzsitzung, in der die Durchführung eines Umlaufverfahrens nach § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NKomVG beschlossen wird, ist deshalb nicht erforderlich. Wie in der Begründung zum COVID 19-Gesetzentwurf ausgeführt, kann die Durchführung des Umlaufverfahrens entsprechend der Vorgehensweise im Kreisausschuss nach § 78 Abs. 3 NKomVG erfolgen.

 

Die Vertretung kann über bestimmte Angelegenheiten im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren beschließen, wenn sich vier Fünftel der Mitglieder der Vertretung damit einverstanden erklärt haben. Der Vorschlag für eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren erfolgt durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden.

Das Umlaufverfahren bietet sich insbesondere bei einfach zu entscheidenden Angelegenheiten an, bei denen eine ausgiebige Diskussion und Erörterung nicht unbedingt notwendig erscheint. Insbesondere eignen sich für Beschlussfassungen im Umlaufverfahren einfache entscheidungsreife Angelegenheiten, für die eine Sachberatung nicht erforderlich erscheint.

 

Die Regelung zu § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NKomVG – Verzicht auf Beteiligung der Fachausschüsse durch den Landrat – dient dem Zweck, Sitzungen in einer Pandemiesituation

auf das absolut notwendige Maß zu reduzieren. Entsprechendes gilt für die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften im Sinne von § 73 NKomVG.

Soweit den Fachausschüssen Beschlusszuständigkeiten nach § 76 Abs. 3 NKomVG über-tragen worden sind, kann auf eine Ausschusssitzung nicht verzichtet werden (z.B. Jugendhilfeausschuss durch Satzung).

 

Wenn im Kreisausschuss nichts anderes bestimmt wird (§ 76 Abs. 6 NKomVG) wird der Landrat von der Sonderregelung bei Bedarf Gebrauch machen. 

Ziele / Wirkungen: Entfällt.

Ressourceneinsatz: Entfällt.

Schlussfolgerung: Entfällt.

 


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