Vorlage - 2020/747
|
|
Im Budget enthalten: | ja | Kosten (Betrag in €): | 0 € | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
|
| ||
Die Gesellschafterversammlung wird vorbehaltlich der Zustimmung der Stadt Peine
angewiesen, § 10 Abs. 1 a und b des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Peine gGmbH
wie folgt zu ändern:
a. Der Landkreis Peine entsendet die Landrätin/den Landrat als
Aufsichtsratsvorsitzende/n sowie unter Beachtung des § 137 Abs. 1 Nr. 6 NKomVG
drei (3) weitere Personen in den Aufsichtsrat. Der Kreistag des Landkreises Peine entsendet zudem eine/n fachkundige/n Externe/n in den Aufsichtsrat. Die Entsendung soll auf Vorschlag der Landrätin/ des Landrates des Landkreises Peine in Abstimmung mit dem Kreisausschuss erfolgen.
b. Die Stadt Peine entsendet die Bürgermeisterin/den Bürgermeister als stellvertretende/n
Aufsichtsratsvorsitzende/n sowie unter Beachtung des § 137 Abs. 1 Nr. 6 NKomVG
zwei (2) weitere Personen in den Aufsichtsrat. Der Rat der Stadt Peine entsendet zudem
eine/einen fachkundige/n Externe/n in den Aufsichtsrat. Die Entsendung soll
auf Vorschlag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Stadt Peine in Abstimmung
mit dem Verwaltungsausschuss erfolgen.
Inhaltsbeschreibung:
Mit Beschlüssen des Kreistages des Landkreises und des Rates der Stadt Peine vom 05.08.2020 wurde dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages mit der Stadt Peine in der dem Kreistag und dem Rat der Stadt vorgelegten Version zugestimmt. Danach entsendet der Landkreis Peine neben der Landrätin / dem Landrat drei Mitglieder des Kreistages und eine/einen fachkundige/n Externe/n in den Aufsichtsrat der Klinikum Peine gGmbH. Die Stadt Peine entsendet danach zwei Mitglieder des Rates der Stadt und eine/einen fachkundige/n Externe/n in den Aufsichtsrat.
In der im Anschluss daran erfolgten Findungsphase hat sich herausgestellt, dass die Spielräume durch limitierende Kriterien, wie dem Erfordernis der kommunalen Einflussnahme (Majoritätsprinzip), der Fachlichkeit und der Quote bei der Auswahl geeigneter Personen für die Besetzung des Aufsichtsrates sehr gering sind. Weiter kommt erschwerend hinzu, dass zwei Gesellschafter Vorschläge für die Besetzung des Aufsichtsrates unterbreiten können. Ziel sollte es sein, im Aufsichtsrat neben den beteiligten Kommunen auch die Interessen der Arbeitnehmer/innen durch die Beteiligung des Betriebsrates und eine medizinische und betriebswirtschaftliche Expertise abzubilden. Dieses stößt in der Umsetzung nach Auffassung der Verwaltung auf Probleme. Daher wird empfohlen, den Gesellschaftern mehr Spielraum bei der Auswahl einzuräumen.
Für die Besetzung des Aufsichtsrates sind drei Varianten denkbar:
1. Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates wird um insgesamt zwei Personen (je
Kommune eine Person) erhöht, um eine Pattsituation bei den Abstimmungen zu
vermeiden.
2. Es wird zusätzlich eine Person mit fachlicher Kompetenz in den o.g. Bereichen in den
Aufsichtsrat berufen. Das zusätzliche externe Mitglied ist nicht stimmberechtigt.
3. Es können aus den politischen Gremien der Gesellschafter auch Personen in den
Aufsichtsrat berufen werden, die diesen nicht zwingend angehören. Dabei muss jedoch
darauf geachtet werden, dass ein entsprechender Einfluss gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 6
NKomVG in den Überwachungsorganen der Gesellschaft gesichert wird.
Die Verwaltung schlägt vor, sofern nicht die Mitgliederzahl im Aufsichtsrat der Klinikum Peine gGmbH erhöht werden soll und um dennoch eine fachlich ausbalancierte Besetzung zu ermöglichen, der dritten Variante zu folgen und den Aufsichtsrat auch für Personen zu öffnen, die den Gremien nicht angehören.
Für die betriebswirtschaftliche Erfahrung im Umgang mit der Kontrollfunktion eines Aufsichtsrates steht Herr Bosse-Arbogast, Hauptgeschäftsführer des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Niedersachsen (s. Anlage Kurzlebenslauf) zur Verfügung.
Für die medizinische Kompetenz der niedergelassenen Ärzte steht Herr Dr. Uwe Gremmler, Peine zur Verfügung.
Da gemäß § 9 Abs. 1 d) und Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages Änderungen des Gesellschaftsvertrages nur einstimmig von den Gesellschaftern gefasst werden können, ist die Entscheidung unter den Vorbehalt der Zustimmung der Stadt Peine zu stellen.
Ziele / Wirkungen:
Durch die Änderung des Gesellschaftsvertrages soll erreicht werden, dass eine Besetzung des Aufsichtsrates mit fachkundigen Expertinnen oder Experten auch in Ausnahmefällen gesichert werden kann.
Ressourceneinsatz:
Finanzielle Belastungen entstehen dem Landkreis durch die Berufungen nicht.
Schlussfolgerung:
Gründe, die dem Beschlussvorschlag entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
-Lebenslauf Herr Bosse-Arbogast