Vorlage - 2020/744
|
|
Im Budget enthalten: | nein | Kosten (Betrag in €): | 0 € | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
|
| ||
Inhaltsbeschreibung:
Auf den Kreistagsbeschluss vom 10.10.2007 wird insoweit Bezug genommen. Danach hat die Zentrale Vergabestelle dem Kreisausschuss über die Vergaben regelmäßig zu berichten.
Der Landkreis Peine hat als öffentlicher Auftraggeber die für die Aufgabenerfüllung benötigten Waren, Bau- u. Dienstleistungen grundsätzlich im Rahmen eines fairen Wettbewerbs und im Wege transparenter Vergabeverfahren zu beschaffen.
II. Durchgeführte Vergabeverfahren:
Unter Beachtung der geltenden vergaberechtlichen Vorschriften wurden im Berichtsjahr über die Zentrale Vergabestelle insgesamt 383 Vergabeverfahren (≥ 10.000 Euro Nettoauftragswert) abgewickelt; davon 165 Vergabeverfahren für die Gemeinden Edemissen, Hohenhameln, Ilsede, Lengede und Wendeburg, mit einem Gesamtvolumen von rd.35,8 Mio. EURO. Vergaben mit einem Nettoauftragswert <10.000 Euro werden von den Gemeinden selbstständig vergeben.
Auch die Bedarfsstellen der Kreisverwaltung können gem. den Vergaberichtlinien des Landkreises Peine selbständig Vergaben mit einem Nettoauftragswert <10.000 EURO durchführen. Auch dafür kann von den Bedarfsstellen bereits das elektronische Vergabemanagementsystem verwendet werden. Auch bei diesen kleinen Vergabeverfahren (sog. Mini-Aufträgen), erfolgt aus Präventionsgründen die Angebotsöffnung (bei elektronischer oder konventioneller Angebotsabgabe) durch die Zentrale Vergabestelle. Der Anteil dieser Vergaben am Gesamtvergabevolumen der Kreisverwaltung von rd.27,7 Mio. EURO, betrug im Berichtsjahr rd. 19 % = 5.3 Mio. EURO.
Für Waren, Bau- u. Dienstleistungen wurden von der Zentralen Vergabestelle in 2019 insgesamt Aufträge im Wert von rd. 27,7 Mio. EURO vergeben; davon für Bauleistungen rd.10,25 Mio. EURO, für Warenlieferungen u. Dienstleistungen rd. 15,82 Mio. EURO, für Freiberufliche Leistungen (Architekten, Ingenieure, sonstige) rd. 1,6 Mio. EURO. Auf Bauleistungen für die Schulen entfielen 4,83 Mio. EURO. Rd.6,14 Mio. EURO wurden in die Kreisstraßen investiert.
Mit der zunehmenden Nutzung der eVergabe auch für die Vergaben <10.000 EURO Nettoauftragswert durch die Bedarfsstellen der Kreisverwaltung, wird der Forderung des Landesrechnungshofes (LRH), das vorhandene elektronische Vergabemanagementsystems in der Kreisverwaltung möglichst umfassend einzusetzen (insbesondere für die revisionssichere Erfassung aller Vergabeverfahren), sukzessive nachgekommen. Auch die vom LRH im Hinblick auf die zu beachtenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, gegebene Empfehlung die Möglichkeiten der Beschaffungsbündelung durch die Vergabe von Rahmenvereinbarungen (statt Einzelvergaben), wird sukzessive umgesetzt. Mögliche Einkaufskooperationen mit den Kommunen sind noch intensiver zu prüfen und soweit dies möglich auch zeitnah umzusetzen.
II. Vergaberechtsvorschriften – Ausblick zu aktuellen Entwicklungen:
Mit der zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Novelle des Niedersächsischen Landesvergabegesetztes – NTVergG, wurde in Niedersachsen auch die Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB/A 2019 Abschnitt 1, sowie die neue Unterschwellenvergabeordnung - UVgO in Kraft gesetzt. Die UVgO ersetzt die bisherige VOL/A für die Vergabe von Liefer- u. Dienstleistungen. In Niedersachsen bedarf es mangels einer dynamischen gesetzlichen Verweisung, dazu immer noch eines besonderen Anwendungsbefehls im Landesvergabegesetz. Mit dem Inkrafttreten der neuen VOB/A u. der UVgO einher gingen auch die Einführung einer Wertgrenze für sog. Direktaufträge für Bauleistungen in Höhe von 3.000 EURO Nettoauftragswert. Im Bereich der UVgO sind Direktaufträge für Warenlieferungen u. Dienstleistungen nun bis 1.000 EURO zulässig.
Wie schon berichtet, hatte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI vom 10. Juli 2013 HOAI rechtswidrig sind. Mit Verkündung des Urteils einher ging insbesondere auch die Verpflichtung für die Bundesrepublik Deutschland, der Entscheidung nachzukommen und die HOAI an die Vorgaben des Urteils anzupassen. Eine weitere Folge der Entscheidung des EUGH war, dass die Honorare für Planungsleistungen mangels Preisbindung nun frei vereinbart werden konnten. Damit mussten auch die Leistungen im Unterschwellenbereich – auch wegen der Beachtung der Haushaltsgrundsätze der Sparsamkeit u. Wirtschaftlichkeit - grundsätzlich im Wettbewerb vergeben werden. Im Oberschwellenbereich (aktuell ab einem geschätzten Nettoauftragswert von 214.000 Euro) waren die Leistungen der Architekten u. Ingenieure ohnehin schon immer auszuschreiben bzw. im Wettbewerb zu vergeben.
Zwischenzeitlich liegt ein mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmter Referentenentwurf einer neuen HOAI des BMWi vor. Dabei wurden die Regelungen in der Weise geändert und angepasst, dass auch künftig die Honorare für alle von der HOAI erfassten Leistungen (Leistungsbilder) frei vereinbart werden können, d.h. keine verbindlichen Mindest- u. Höchstsätze mehr vorgeben sind; sondern nur noch sog. Ober- u. Untergrenzen die der Orientierung dienen sollen. Die Regelungen, die die HOAI für die Kalkulation der Honorare enthält, werden aber beibehalten. Damit wird die HOAI auch künftig nur unverbindliche Honorarempfehlungen enthalten, die eine wichtige Orientierung für die Honorarhöhe im Einzelfall bieten, so dass auch künftig die Vergaben unterschwelliger Planungsleistungen unter Berücksichtigung des Haushaltsrechts und der dazu von der Kommune erlassenen Vergaberichtlinien auszuschreiben bzw. im Wettbewerb zu vergeben sind.
Im Zusammenhang mit der COVID-19–Pandemie sind in 2020 für die öffentlichen Auftraggeber eine Vielzahl von Vergabeerleichterungen erlassen worden und aktuell noch in Kraft (befristet bis 31.03.2021). Damit soll dem besonderen Handlungs- u. Beschaffungsbedarf der öffentlichen Auftraggeber im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus Rechnung getragen werden, d.h. unterhalb der Schwellenwerte Beschaffungen zur Deckung des unerlässlichen Bedarfs an Hygieneartikeln, Desinfektionsmitteln, Schutzausrüstungen, Laborausstattungen, Ausstattungen für den Aufbau von Testzentren u.a. mehr, auch ohne ein formales Vergabeverfahren ermöglichen. Darüber hinaus wurden zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie und zur Ankurbelung der Konjunktur die Wertgrenzen für Freihändige Vergaben u. Beschränkte Ausschreibungen von Bauleistungen (auch ohne COVID-Bezug) wesentlich angehoben. Dennoch sind auch bei allen Vergabeerleichterungen, die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit u. Sparsamkeit von den Bedarfsstellen zu
beachten.
Beim Bundesamt für Statistik sind mit dem Inkrafttreten einer neuen Vergabestatistikverordnung – VergStatVO die Grundlagen für die künftige Meldung von Vergabedaten durch die öffentlichen Auftraggeber geschaffen worden. Meldepflichtig sind vergebene öffentliche Aufträge und Konzessionen ab einem Auftragswert über 25.000 EURO (ohne Umsatzsteuer), die ab dem 1. Oktober 2020 bezuschlagt wurden. Damit sollen in Deutschland die grundlegenden Daten zu öffentlichen Aufträgen flächendeckend durch das Statistische Bundesamt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) statistisch erfasst werden. Bislang verfügen Bund, Länder und Kommunen über keine valide Datenbasis. Solche Daten sind aber wichtig, insbesondere um die volkswirtschaftliche Bedeutung der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen besser einschätzen zu können. Zudem bestehen Monitoringpflichten gegenüber der EU-Kommission, die nur auf der Grundlage gesicherter Daten erfüllt werden können. Erstmals kann damit z. B. auch das jährliche Beschaffungsvolumen von Bund, Ländern und Kommunen und dessen Verteilung auf Liefer-, Dienst- und Bauleistungsaufträge verlässlich ermittelt werden.
Ziele / Wirkungen:
„ Der jährliche Vergabebericht dient insbesondere der Transparenz, d.h. damit sollen die Beschaffungsvorgänge der Kreisverwaltung insgesamt und auch in den einzelnen Bereichen (Schulen, Straßen, Verwaltung etc.) der Kreispolitik offen gelegt werden. Darüber sollen die Kreistagsabgeordneten auch über die aktuellen vergaberechtlichen Entwicklungen und damit einhergehenden Auswirkungen auf die Beschaffungstätigkeit der Kreisverwaltung informiert werden.“
Ressourceneinsatz:
entfällt
Schlussfolgerung:
entfällt
Vergabeliste 2019 mit Auswertung
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Vergabeliste 2019 (29 KB) | ||||
2 | Vergabeliste 2019 mit Auswertungen (339 KB) |