Vorlage - 2020/739
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Im Budget enthalten: | ja | Kosten (Betrag in €): | 18.300,- € | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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Frau Dr. Agnieszka Opiela wird zum 01.01.2021 vorbehaltlich der Zustimmung des Landespersonalausschusses, alternativ zum 01.04.2021, in die Besoldungsgruppe A 16 NBesG befördert.
Inhaltsbeschreibung:
Frau Dr. Agnieszka Opiela wurde zum 01.10.2016 als Ärztin im Gesundheitsamt eingestellt. Mangels einer vorhandenen Beamtenstelle konnte zunächst nur eine Anstellung als Tarifbeschäftigte nach EG 15 erfolgen.
Mit Wirksamkeit des Stellenplanes 2017 erfolgte zum 01.07.2017 eine Verbeamtung als Medizinalrätin (Bes. Gr. A 13 NBesG) im Beamtenverhältnis auf Probe, nachdem die Stelle in eine Beamtenstelle umgewandelt wurde.
Nach Ablauf der Mindestprobezeit wurde Frau Dr. Opiela aufgrund hervorragender Leistungen zum 01.07.2018 zur Medizinaloberrätin (Bes.Gr. A 14 NBesG) befördert.
Aufgrund der abgeschlossenen Fortbildung als Fachärztin im öffentlichen Gesundheitswesen wurde Frau Dr. Opiela die zwischenzeitlich kommissarisch übertragene Leitung des Gesundheitsamtes endgültig übertragen. Sie wurde zum 01.04.2020 zur Medizinaldirektorin (Bes.Gr. A 15 NBesG) befördert.
Aufgrund § 20 Abs. 3 Nr. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) ist grundsätzlich eine erneute Beförderung erst frühestens ein Jahr nach der letzten Beförderung zulässig, hier also zum 01.04.2021.
Derzeit steht im Stellenplan nur eine Stelle nach Bes.Gr. A 15 NBesG zur Verfügung. Im Stellenplan 2021 ist vorgesehen, die Stelle der Leitung des Gesundheitsamtes wieder auf Bes.Gr. A 16 NBesG anzuheben, wie es bis 2019 der Fall war. Parallel wird beim Landespersonalausschuss eine Ausnahme vom Beförderungsverbot vor Ablauf eines Jahres beantragt. Nach § 20 Absatz 4 NBG kann der Landespersonalausschuss eine entsprechende Ausnahme zulassen.
Soweit der Landespersonalausschuss dem Antrag entspricht und der Budgethaushalt 2021 mit einer Ausweisung der Stelle nach Bes.Gr. A 16 NBesG beschlossen ist, soll eine Beförderung zum 01.01.2021 erfolgen.
Falls keine Zustimmung des Landespersonalausschusses erteilt wird, soll eine Beförderung zum 01.04.2021 (unter der Maßgabe der Ausweisung der Stelle nach Bes.Gr. A 16 NBesG im Stellenplan) erfolgen.
Zur Personalbindung ist das aufgezeigte Vorgehen dringend erforderlich.
Ziele / Wirkungen: Entfällt.
Ressourceneinsatz: Entfällt.
Schlussfolgerung: Entfällt.
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