Inhalt

Vorlage - 2020/738  

Betreff: Benennung von Vertreterinnen/Vertretern in der Gesellschafterversammlung sowie im Aufsichtsrat der Klinikum Peine gGmbH
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Finanzen Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
07.10.2020 
22. Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n


 

Im Budget enthalten:

ja

Kosten (Betrag in €):

0 €

Mitwirkung Landrat:

nein

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

ja

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 

 


a) In den Aufsichtsrat der Klinikum Peine gGmbH werden folgende Personen berufen:

    - Herr Landrat Franz Einhaus als Aufsichtsratsvorsitzender

    - Herr Dr. Uwe Gremmler als fachkundige externe Vertretung

    - Herr Frank Hoffmann (SPD-Fraktion)

    - Frau Christine Spittel (SPD-Fraktion)

    - Herr Andreas Leinz (CDU-Fraktion)

 

b) In die Gesellschafterversammlung der Klinikum Peine gGmbH wird

    Herr Landrat Franz Einhaus entsendet.

 


Inhaltsbeschreibung:

Im Rahmen der Sitzung des Kreistages am 05.08.2020 wurden auf Basis der Vorlage 2020/687-01 verschiedene Beschlüsse im Zusammenhang mit der Übernahme der Klinikum Peine gGmbH gefasst. Unter anderem wurde der Abschluss des Gesellschaftsvertrages zwischen Landkreis und Stadt Peine beschlossen. In der Folge sind nunmehr die jeweiligen Vertreterinnen bzw. Vertreter für Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat zu benennen.

 

 

 

 

a)      Aufsichtsrat

 

In § 10 Absatz 1 des beschlossenen Gesellschaftsvertrages ist geregelt, dass der Aufsichtsrat aus elf (11) Mitgliedern besteht, von denen mindestens drei (3) Frauen sind. In § 10 Absatz 1 Buchstabe a) ist hinsichtlich der Besetzung durch den Landkreis Peine folgendes geregelt:

 

Der Landkreis Peine entsendet die Landrätin/den Landrat als Aufsichtsratsvorsitzende/n sowie drei (3) weitere Mitglieder des Kreistages in den Aufsichtsrat. Der Kreistag des Landkreises Peine entsendet zudem eine/n fachkundige/n Externen in den Aufsichtsrat. Die Entsendung soll auf Vorschlag der Landrätin/des Landrates des Landkreises Peine in Abstimmung mit dem Kreisausschuss erfolgen.

 

Die Amtsdauer aller Aufsichtsratsmitglieder endet gemäß § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages mit Ablauf der jeweiligen Wahlperiode, so dass derzeit grundsätzlich lediglich eine Wahl bis zum Ende der Wahlperiode am 31.10.2021 erfolgt, wobei der Aufsichtsrat die Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrates weiterführen wird.

 

Gemäß § 138 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 NKomVG ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zu berücksichtigen, wenn mehrere Vertreterinnen und Vertreter zu benennen sind, es sei denn, dass sie oder er darauf verzichtet. Auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten kann an ihrer oder seiner Stelle eine andere Beschäftigte oder ein anderer Beschäftigter der Kommune benannt werden.

 

In Anbetracht der Regelung im Gesellschaftsvertrag, dass der Landkreis die Landrätin oder den Landrat als Aufsichtsratsvorsitzende oder Aufsichtsratsvorsitzenden entsendet, ist daher Herr Landrat Einhaus in den Aufsichtsrat zu berufen.

 

In den Aufsichtsrat ist gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe a Satz 2 des Gesellschaftsvertrages eine oder ein fachkundige/r Externe/r zu entsenden. Hier wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, Herrn/Frau …………… in den Aufsichtsrat zu entsenden. Seitens der Stadt Peine ist als Expertin eine Psychotherapeutin für den Aufsichtsrat vorgesehen.

 

Hinsichtlich der drei weiteren Mitglieder des Kreistages ist in Verbindung mit § 71 Absatz 2 NKomVG eine Verteilung nach dem Verfahren Hare-Niemeyer vorzunehmen. Danach ergibt sich für die Fraktionen und Gruppen folgende Gegenüberstellung:

 

          

 

Demzufolge steht der SPD-Fraktion das Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder und der CDU-Fraktion für ein Mitglied zu.

 

 

b)      Gesellschafterversammlung

 

In § 7 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages ist folgendes geregelt:

 

Der Kreistag des Landkreises Peine und der Rat der Stadt Peine entsenden jeweils einen oder mehrere Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung. Solange von dem Entsenderecht kein Gebrauch gemacht wird, wird der Landkreis Peine von der Landrätin/dem Landrat und die Stadt Peine von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister in der Gesellschafterversammlung vertreten. Die Vertreter/innen des Landkreises und der Stadt üben das Stimmrecht jeweils für den Landkreis und die Stadt einheitlich und gemeinsam aus.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass das jeweilige Stimmrecht einheitlich für jede Gesellschafterin und den Gesellschafter abgegeben werden muss, wird verwaltungsseitig empfohlen, lediglich eine Person in die Gesellschafterversammlung

zu entsenden. Diese Person hat gemäß § 138 Absatz 1 Satz 2 NKomVG die Interessen der Kommune zu verfolgen und ist an die Beschlüsse der Vertretung und des Hauptausschusses gebunden.

 

§ 8 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages enthält folgende Regelung:

 

Die Leitung der Gesellschafterversammlung hat die/ der Aufsichtsratsvorsitzende bei ihrer/seiner Verhinderung die/der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende. Demzufolge ist die Wahl der Vertreterin oder des Vertreters in der Gesellschafterversammlung in Abhängigkeit zum Aufsichtsratsvorsitz zu sehen.

 

Da in § 10 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesellschaftsvertrages geregelt ist, dass die Landrätin bzw. der Landrat als Aufsichtsratsvorsitzende bzw. –vorsitzenden entsendet wird, ist nunmehr Herr Landrat Einhaus als Vertreter in die Gesellschafterversammlung zu entsenden

 

 

 

Gender Mainstreaming:

In der Gesellschafterversammlung wird der Landkreis durch eine Person vertreten, bei der es sich um die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten handelt.

 

Bei Besetzung des Aufsichtsrates ist zu berücksichtigen, dass insgesamt mindestens drei Frauen berufen werden.

 

 

Ziele / Wirkungen:

Durch die Berufung der Personen soll gesichert werden, dass die Klinikum Peine gGmbH zum Wohl der Bevölkerung des Landkreises Peine geführt wird.

 

Ressourceneinsatz:

Finanzielle Belastungen entstehen dem Landkreis durch die Berufungen nicht.

 

Schlussfolgerung:

Gründe, die den Berufungen entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
 

 


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