Inhalt

Vorlage - 2020/711  

Betreff: Ersatzgeld nach § 15(6) BNatSchG
Situation im Landkreis Peine
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Federführend:Fachdienst Umwelt Bearbeiter/-in: Brandt, Silke
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt- und Verbraucherschutz Kenntnisnahme
22.09.2020 
Sitzung des Ausschusses für Umwelt- und Verbraucherschutz zur Kenntnis genommen   

Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n


 

Im Budget enthalten:

ja

Kosten (Betrag in €):

0 €

Mitwirkung Landrat:

      nein

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 

 


Inhaltsbeschreibung:

 

Im vorangegangen Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz, am 16.06.2020, wurde angeregt, das Thema Ersatzgeld nach § 15(6) BNatSchG auf die nächste Tagesordnung zu setzen, um die Politik zur Sachlage im Landkreis Peine in Kenntnis zu setzen. Eine Präsentation einzelner Projekte erfolgt über eine Präsentation im Ausschuss.

 

Der rechtliche Rahmen der Zahlung von Ersatzgeldern ergibt sich aus § 15 (6) Bundesnaturschutzgesetz:

“Wird ein Eingriff … zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. … Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.”

 

 

Das bedeutet, grundsätzlich ist ortsbezogen ein Ausgleich für den Eingriff vorzunehmen. Erst wenn die Beeinträchtigungen weder zu vermeiden noch zu kompensieren sind, der Eingriff aber gleichwohl zugelassen wird und ein Ausgleich nicht möglich ist, kann ein Ersatzgeld festgesetzt werden. Ersatzzahlungen sollen gewährleisten, dass der Verursacher eines Eingriffs, dessen Folgen weder gleichartig noch gleichwertig kompensiert werden können, nicht aus der Haftung entlassen wird. Ersatzzahlungen tragen nicht zur Behebung der konkreten Eingriffsfolgen bei und stehen deshalb am Ende der Stufenfolge der Eingriffsregelung.

 

Entsprechend der gesetzlichen Regelung handelt es sich bei den Ersatzzahlungen um zweckgebundene Einnahmen für die Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft, die der jeweiligen unteren Naturschutzbehörde zustehen. Dieses Ersatzgeld wird von der Unteren Naturschutzbehörde eingenommen und zielgerichtet in Ersatzmaßnahmen investiert. Durch das Instrument des Ersatzgeldes werden größere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglich, für die andernfalls bei den Naturschutzbehörden nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stünden. Von der Finanzierung ausgeschlossen sind – wie im Fall von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen – Maßnahmen, zu deren Durchführung bereits eine rechtliche Verpflichtung besteht (§ 15 Abs. 6 BNatSchG). Alle übrigen praktischen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (z. B. für Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen oder Artenhilfsmaßnahmen) können finanziert werden.

 

Problematisch ist allerdings auch für die Naturschutzbehörden die sich immer weiter verschlechternde Verfügbarkeit von Flächen, auf denen naturschutzfachlich sinnvolle Maßnahmen durchgeführt werden können. Im Ergebnis führt dies dazu, dass bei nahezu allen niedersächsischen Naturschutzbehörden erhebliche finanzielle Reserven aus dem Ersatzgeld bestehen.

 

Das Ersatzgeld, das von der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Peine verwaltet wird, stammt im Wesentlichen aus großen Projekten, bei denen erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild stattgefunden haben, die weder zu vermeiden noch zu kompensieren sind (Stromleitungen, Windkraftanlagen).

 

Im Landkreis Peine wurden in den letzten fünf Jahren mit Ersatzgeld Flächen in und außerhalb von Schutzgebieten erworben (Blumenhagen, Abbensen), auf denen Projekte für gefährdete Arten durchgeführt werden sollen (Brachvogel, Amphibien). In Zusammenarbeit mit dem NABU wurde in Bortfeld ein Amphibienlaichgewässer begründet. Des Weiteren wird aus dem Ersatzgeld auch die Förderrichtlinie des Landkreises Peine für die Anlage und Pflege von Biotopen finanziert, die vor allem von Landwirten und Jägern genutzt wird.

 

Zurzeit wird die Neugestaltung der Fuhseaue bei Lengede aus dem Ersatzgeld anteilig unterstützt. Es handelt sich um ein Projekt des Unterhaltungsverbandes Fuhse-Aue-Erse auf den Grundstücksflächen des Landkreises Peine, in das neben dem Ersatzgeld und den Eigenmitteln des Verbandes auch in erheblichem Umfang Landesmittel fließen. Am 23. Juli 2020 erfolgte der erste Spatenstich im Beisein von Herrn Umweltminister Olaf Lies.

 

Für die Zukunft sind Maßnahmen zur Renaturierung der Erse im Bereich Wipshausen und Wense im Rahmen der dortigen Flurbereinigung in Planung. Hier sind in Teilbereichen noch die Flurstücke des alten mäandrierenden Gewässerverlaufs der Erse vorhanden, so dass eine Rückverlegung möglich wird. Das Projekt wird gemeinsam mit dem Unterhaltungsverband Fuhse-Aue-Erse, dem Erse-Regulierungsverband und dem Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig entwickelt.

 

 

 

 

 

 

Ziele / Wirkungen:

Verschaffung eines Überblicks über die vom Landkreis Peine durchgeführten Ersatzmaßnahmen

 

Ressourceneinsatz:

Zielgerichteter Einsatz des eingenommenen Ersatzgeldes

 

Schlussfolgerung:
Der Ausschuss nimmt die Sachverhaltsdarstellung und die Präsentation zur Kenntnis.

 


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