Inhalt

Vorlage - 2020/708  

Betreff: Einführung einer neuen allgemeinen Vorschrift als Satzung zum 01.01.2021 und 6. Nachtrag der Refinanzierungsverträge ÖPNV
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Referat Kreisentwicklung, Digitalisierung und Öffentlichkeitsarbeit Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Ausschuss für zentrale Verwaltung und Feuerschutz Vorberatung
05.10.2020 
13. Sitzung des Ausschusses für zentrale Verwaltung und Feuerschutz ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss Entscheidung

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Nachtrag 6._Refinanzierungsvertrag PE  


 

Im Budget enthalten:

ja

Kosten (Betrag in €):

1.067.000 €

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 

 


Der Landrat wird ermächtigt, den 6. Nachtrag zum Refinanzierungsvertrag vom 22.11.2011/05.12.2011 zu unterzeichnen.

 

 


Inhaltsbeschreibung:

Dem Refinanzierungsvertrag vom 22.11.2011/05.12.2011 zur Finanzierung des ÖPNV hat der Kreisausschuss des Landkreises Peine am 12.10.2011 zugestimmt. Seither sind fünf Nachträge erfolgt, indem die Laufzeit der Verträge jeweils verlängert worden ist. Für den 6. Nachtrag sind erstmals inhaltliche Änderungen vorgesehen, indem die bestehende allgemeine Vorschrift zu einer Satzung des Regionalverbandes weiterentwickelt wird.

 

Mit der Kündigung der bestehenden allgemeinen Vorschrift laufen auch die Refinanzierungs-verträge des Regionalverbandes mit den Verbandsgliedern zum 31.12.2020 aus. Daher wird die Unterzeichnung eines 6. Nachtrages zur Weiterführung der Refinanzierungsverträge in 2020 notwendig. Die Einführung der neuen allgemeinen Vorschrift als Satzung ist ab dem 01.01.2021 vorgesehen.

 

Bestehende allgemeine Vorschrift:

Der Zweckverband Großraum Braunschweig (heute Regionalverband) hat zum Erhalt des Verbundtarifes ab dem 01.01.2012 eine allgemeine Vorschrift zur Festsetzung von Höchsttari-fen gemäß Art 3 Abs. 2 der EU-VO 1370/2007 mit den Verkehrsunternehmen vereinbart. Die Verkehrsunternehmen werden dadurch verpflichtet, den Verbundtarif Region Braunschweig für alle Linien anzuwenden und haben dafür bei nachgewiesenem Bedarf einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Als Voraussetzung für die Einhaltung der allgemeinen Vorschrift hat der Regionalverband mit den Verbandsgliedern Refinanzierungsvereinbarungen als Finanzie-rungssäule für die Ausgleichszahlungen abgeschlossen.

 

Die Fortschreibung des Ausgleiches ist in der Vergangenheit nicht immer kongruent zur tat-sächlichen Kosten-Erlös-Entwicklung der Verkehrsunternehmen gewesen. So werden Kos-tensteigerungen oberhalb der Inflationsrate (z. B. überproportional steigende Personalkosten und Dieselpreise) und Nachfrageveränderungen unterhalb der demographischen Entwicklung nicht adäquat abgebildet. Aus diesem Grund haben verschiedene Verkehrsunternehmen im Verbandsgebiet bereits von der Neuverhandlungsklausel Gebrauch gemacht. Gleiches gilt für die Änderungen infolge von Anpassungen des Einnahmeaufteilungsverfahrens (EAV). Seit Gründung des Verbundtarifes hat sich die Leistungserstellung zu Gunsten der SPNV-Unternehmen verschoben, was sich bislang aber nicht in der Einnahmenaufteilung wieder-spiegelt.

Die bestehende Ausgleichssystematik birgt zudem rechtliche Unsicherheiten, insbesondere bei Mehr- und Minderbestellungen. Ebenso weist das Verfahren bei Leistungsänderungen Ungenauigkeiten in der Leistungsbewertung auf.

 

Weiterentwicklung der allgemeinen Vorschrift als Satzung:

Durch die Einrichtung der allgemeinen Vorschrift als Satzung wird eine höhere Rechtssicher-heit erlangt. Ebenso wird ein gesicherter Genehmigungswettbewerb gewährleistet. Darüber hinaus bedingt die Satzung eine hoheitliche Regelung, was einen umsatzsteuerfreien Aus-gleich unterstützt.

Flankiert wird die allgemeine Vorschrift als Satzung durch die Einrichtung einer Vorabbe-kanntmachung und der Einrichtung eines „fiktiven, genehmigungsfähigen Tarifs eines durch-schnittlich gut geführten Unternehmens“ als Referenztarif. Hierdurch kommt es zu einer an-gemessenen Berücksichtigung von Leistungsmehrungen oder –minderungen und Änderun-gen auf der Einnahmenseite.

 

 

 

Ziele / Wirkungen:

Die durch die neue allgemeine Vorschrift als Satzung und die beschriebenen flankierenden Maßnahmen avisierten Ziele liegen in einer transparenteren Finanzierung und in einer höhe-ren Rechtssicherheit bei der Neu- bzw. Wiedererteilung der Genehmigungen.

 

Ressourceneinsatz:

Der Landkreis Peine finanziert den ÖPNV derzeit über die allgemeine Vorschrift (Ausgleichs-leistungen bei Anwendung des Verbundtarifes) in Verbindung mit den Refinanzierungsverträ-gen in einer Höhe von 587.972 € im Jahr 2020.

Wenn zum 01.01.2021 das neue Einnahmeaufteilungsverfahren im VRB und die neue allge-meine Vorschrift in Kraft treten, werden sich auch die zu leistenden Ausgleichszahlungen der einzelnen Verbandsglieder ändern. Für den Landkreis Peine wird von einem Mehrbedarf in Höhe von rund 100.000 € ausgegangen.

Sämtlichen im Verbund eigenwirtschaftlich agierenden Verkehrsunternehmen wurde durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Bewertung als „durchschnittlich gut geführtes Un-ternehmen“ attestiert. Allerdings hat sich bei den meisten eigenwirtschaftlichen Verkehrsun-ternehmen in den letzten Jahren eine negative Kosten-Erlös-Entwicklung ergebe, die auf-grund der so genannten „Deckelung“ innerhalb der aktuellen Vorschrift nicht ausgeglichen wurde. Ab 2020 werden die betroffenen Verkehrsunternehmen die Neuverhandlungsklausel „ziehen“. Dieses Defizit liegt im Landkreis Peine bei rund 377.000 € im Jahr und wird künftig in der neuen allgemeinen Vorschrift als Satzung in der Finanzierung mitberücksichtigt. Die anteiligen Kosten für den Landkreis Peine zur Verbesserung des Angebotes im ÖPNV werden an dieser Stelle nicht betrachtet, werden aber im Gesamtbudget bei der Haushaltsanmeldung kalkuliert.

 

Schlussfolgerung:

Die neue allgemeine Vorschrift als Satzung und die flankierenden Maßnahmen sind als rechtssicheres Gesamtinstrument bei der Finanzierung und der Vergabe von Nahverkehrs-leistungen zu sehen. Im Zuge dessen wird auch die Auskömmlichkeit zur Erbringung der Nahverkehrsleistungen für die Verkehrsunternehmen aktualisiert und der Marktlage ange-passt.


 

 


6. Nachtrag zum Refinanzierungsvertrag vom 22.11.2011/05.12.2011 zur allgemeinen Vorschrift

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Nachtrag 6._Refinanzierungsvertrag PE (114 KB)