Inhalt

Vorlage - 2020/687  

Betreff: Ankauf Klinikum Peine gGmbH
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Finanzen Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
05.08.2020 
21. Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine geändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 Erläuterungen Insolvenzverfahren  
Anlage 2 Eckpunkte Insolvenzplan  
Anlage 3 Gesellschaftsvertrag - alte Fassung  
Anlage 3 Gesellschaftsvertrag - Stand 24.8.2020  
Anlage 4 Konsortialvertrag  
Anlage 5 Medizinkonzept  
Anlage 6 Lageplan Flurstücke Klinikum Peine  


 

Im Budget enthalten:

ja

Kosten (Betrag in €):

---

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 

 


Ursprünglicher Beschlussvorschlag:

1.  Der vorläufige Insolvenzplan wird zur Kenntnis genommen.

2.  Dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages mit der Stadt Peine wird in der 

     vorgelegten Version zugestimmt.

3.  Dem Abschluss des Konsortialvertrages mit der Stadt Peine wird in der vorgelegten     

     Version zugestimmt.

4.  Dem Ankauf der Klinikum Peine gGmbH wird zugestimmt.

5.  Die Forderungen aus den gewährten Darlehen über 4 Mio. € werden als 

     Insolvenzforderung geltend gemacht. Eine Anrechnung auf die vom Landkreis Peine zu  

     leistende Kapitalaufstockung erfolgt nicht.

 

Endgültiger Beschlussvorschlag:

1.  Die wesentlichen Grundlagen und Eckpunkte des geplanten Insolvenzplans werden zur

     Kenntnis genommen.

2.  Dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages mit der Stadt Peine wird unter

     Berücksichtigung der beschlossenen Veränderungen zugestimmt.

3.  Dem Abschluss des Konsortialvertrages mit der Stadt Peine wird in der vorgelegten     

     Version zugestimmt.

4.  Dem Ankauf der Klinikum Peine gGmbH wird zugestimmt.

5.  Die Forderungen aus den gewährten Darlehen über 4 Mio. € werden als 

     Insolvenzforderung geltend gemacht. Eine Anrechnung auf die vom Landkreis Peine zu  

     leistende Kapitalaufstockung erfolgt nicht.

 

 

 


Inhaltsbeschreibung:

 

Der Beschlussvorschlag (Punkt 1 und 2) dieser Vorlage wurde nach Beratung in den Sitzungen des Kreisausschusses und Kreistages am 05.08.2020 aktualisiert. Ebenso wurde die geänderte Fassung des Gesellschaftsvertrages dieser Vorlage nachträglich beigefügt.

 

Mit Eröffnungsbeschluss vom 20.03.2020 wurde über das Vermögen der Klinikum Peine gGmbH das vorläufige Insolvenzverfahren unter Eigenverwaltung des bisherigen alleinigen Gesellschafters, dem AKH, eröffnet. Die Eigenverwaltung wird von dem Sachwalter Herrn Dr. Köster beraten und überwacht. Das vorläufige Insolvenzverfahren hat den Sinn und Zweck festzustellen, ob eine positive Fortführungsprognose für das Unternehmen besteht. Hierzu hat die Eigenverwaltung einen Insolvenzplan aufzustellen. In dem hiesigen Verfahren wurde die Eröffnungsphase dazu genutzt, mögliche Investoren für eine Übernahme der Gesellschaft zu finden. Einzig verbleibender Interessent ist der Landkreis Peine zusammen mit der Stadt Peine. Aus diesem Grund hat der Landkreis ein gewisses Mitspracherecht bei der Erstellung des Insolvenzplans.

 

Durch den erklärten Willen des Landkreises Peine, das Klinikum gemeinsam mit der Stadt Peine zu erhalten und fortzuführen, besteht die positive Fortführungsprognose, so dass am 01.06.2020 das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

 

Den beigefügten Erläuterungen zum Insolvenzplan sind allgemeine Hinweise und Grundlagen zum Insolvenzverfahren zu entnehmen.

 

Im Rahmen der Beschlussvorlagen 2020/633, 2020/644, 2020/644-01 und 2020/676 wurde ausführlich das bisherige Verfahren zum Klinikum Peine dargestellt. Seit der Sitzung des Kreisausschusses am 24.04.2020 sind weitere Verhandlungen und Vorbereitungen erfolgt, die einen Erhalt des Klinikums Peine zum Ziel haben.

 

 

Zu 1.:

Seitens der Eigenverwaltung und des beauftragten Sachwalters wird derzeit unter Beteiligung des Landkreises Peine und der Vertreter im Gläubigerausschuss ein Insolvenzplan erstellt, welcher die Übertragung der Gesellschaft auf den Landkreis und die Stadt Peine zum Gegenstand hat. Ein entsprechender vorläufiger Insolvenzplan soll Anfang August 2020 vorhanden sein. Dieser wird sodann nachversandt. Bisher liegt lediglich eine Übersicht mit den wesentlichen Eckpunkten des beabsichtigten Planes vor. Die derzeit erkennbaren Inhalte werden nachfolgend kurz dargestellt.

 

Sollte der vorläufige Insolvenzplan von der Eigenverwaltung nicht rechtzeitig vorgelegt werden, wird eine Anpassung des Beschlussvorschlages dahingehend erfolgen, dass die Eckpunkte zur Kenntnis genommen werden.

 

Am 21.08.2020 wird die Gläubigerversammlung erstmals zu einem Berichtstermin zusammentreffen. Bei diesem Termin werden Stellungnahmen der Beteiligten zum Insolvenzplan eingeholt und über den Fortgang des Verfahrens beraten. Für den 28.08.2020 ist ein Prüftermin, der im schriftlichen Verfahren erfolgen soll, vorgesehen, mit dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden.

 

Für Anfang September 2020, voraussichtlich am 10.09.2020, ist nach Angaben der Eigenverwaltung der finale Erörterungs- und Abstimmungstermin in der Gläubigerversammlung geplant. Wird der Insolvenzplan angenommen, so bedarf er noch eines Bestätigungsbeschlusses durch das Insolvenzgericht. Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde möglich. Mit der Rechtskraft des Beschlusses treten die im Insolvenzplan festgelegten Wirkungen ein.

 

Dieser zeitlich und formal vorgegebene Ablauf hat zur Folge, dass sich zwischen dem Zeitpunkt der Versendung der Beschlussvorlage und dem Beschluss des Insolvenzgerichts noch Veränderungen ergeben könnten. Die Grundzüge des Insolvenzplanes stehen jedoch fest.

 

Nach dem vorläufigen Insolvenzplan übernehmen der Landkreis Peine in Verbindung mit der Stadt Peine die Geschäftsanteile der Klinikum Peine gGmbH. Der Insolvenzplan wird nach gegenwärtiger Kenntnis folgende wesentliche Gesichtspunkte enthalten, sofern die Insolvenzmasse ausreichend sein sollte:

 

-  Entgeltlose Übertragung der Geschäftsanteile vom AKH Celle auf den Landkreis Peine und 

   die Stadt Peine

-  Übernahme der Geschäftsanteile der Gesellschaft durch Landkreis Peine (70 %) und Stadt 

   Peine (30 %) sowie anschließende Kapitalerhöhung durch die neuen Gesellschafter

-  Verbleib der im Grundbuch gesicherten Darlehen über rund 8 Mio. € beim Klinikum Peine 

   mit anschließender vorzeitiger Tilgung durch die Klinikum Peine gGmbH

-  Zeitlich befristete Abnahme von Dienstleistungen im Übergangszeitraum vom AKH Celle 

   entsprechend der von den Beratern des Landkreises Peine für notwendig erachteten 

   Fristen

-  Das AKH Celle wird sich zum Übernahmezeitpunkt mit einmalig 1,8 Mio. € beteiligen. 

   Weitere 200.000 € werden zu Deckung von möglichen Verlusten der Monate Juni bis

   September 2020 vom AKH Celle zur Verfügung gestellt.

-  Regelungen zum möglichen Rückfluss aus Verlustübernahmen der Zeit von Juni bis 

   September 2020 an den Landkreis Peine und das AKH Celle

-  Beibehaltung der Insolvenzanmeldung der vom Landkreis Peine gewährten Darlehen von

   4 Mio. € und damit Entlastung der Gesellschaft von Rückzahlungsverpflichtungen

-  Verzicht des AKH Celle auf Forderungen in Höhe von ca. 11,5 Mio. €

-  Abberufung und Entlastung der bisherigen Geschäftsführer sowie Neubestellung der

   zukünftigen Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers

-  Regelungen zur quotalen Befriedigung der Gläubiger

-  Verbleib von erheblichen Vermögensgegenständen in der Gesellschaft, wie z.B.:

  • Forderungen in Höhe von ca. 4,3 Mio. €
  • Separierungskonto in Höhe von ca. 1,1 Mio. €
  • Barguthaben in Höhe von ca. 250.000 €
  • Betriebsimmobilie im Buchwert von etwa 13 Mio. €
  • Bewegliches Anlagevermögen im Buchwert von ca. 2,6 Mio. €

 

Aus der beigefügten Anlage sind die Eckpunkte des voraussichtlichen Insolvenzplanes zu entnehmen. Zu diesen Eckpunkten sind innerhalb des Insolvenzplanes Ausführungen vorzunehmen, so dass der Insolvenzplan selbst vermutlich zwischen 60 und 90 Seiten umfassen dürfte.

 

Soweit sich Veränderungen gegenüber dem erwarteten Insolvenzplan ergeben sollten, die gravierend von den bisherigen Absprachen abweichen sollten, wird vor einer Unterzeichnung des Übernahmevertrages eine erneute Befassung des Kreistages erfolgen.

 

Es werden jedoch auch nach Beschluss des Insolvenzplanes Risiken vorhanden sein, die derzeit nicht absehbar sind, sich aber auf die Gewinn- und Verlustrechnung und damit Bilanz der Klinikum Peine gGmbH auswirken könnten. Es könnte sich dabei um Nachforderungen von Insolvenzgläubigern handeln, die sodann mit der festgelegten Quote zu befriedigen wären. Da die höchsten Einzelforderungen jedoch von der Bundesanstalt für Arbeit und dem Landkreis Peine stammen, kann davon ausgegangen werden, dass diese möglichen Nachforderungen nur eine unwesentliche Auswirkung auf das Rechnungsergebnis haben werden.

 

Dennoch muss darüber Klarheit bestehen, dass sich aus der Übernahme der Gesellschaft heraus noch nachträglich Belastungen ergeben, die derzeit nicht abschätzbar sind.

 

Nach Unterzeichnung des Übernahmevertrages und damit Übernahme der Klinikum Peine gGmbH zum 01.10.2020 ist eine Kapitalausstattung der Gesellschaft vorzunehmen, so dass eine umfangreiche Ausstattung mit liquiden Mitteln (Aktiva) und Eigenkapital (Passiva) gesichert ist. Hierfür stehen aus dem in 2019 beschlossenen Nachtragshaushalt bis zu 20 Mio. € als gebildeter Haushaltsrest zur Verfügung. Seitens der Stadt Peine ist vorgesehen, im Rahmen eines Nachtragshaushaltes 2020 ihren Anteil von 8 Mio. € zur Verfügung zu stellen.

 

Aus diesen zur Verfügung stehenden Mitteln können daher die vorzeitige Kredittilgung, mögliche Verluste oder Eigenanteile an Investitionsmaßnahmen gedeckt werden.

 

 

Zu 2.:

Mit der Stadt Peine wurde verwaltungsseitig der beigefügte Gesellschaftsvertrag erstellt. Dieser beinhaltet folgende maßgeblichen Vereinbarungen:

 

-  Stammkapital der Gesellschaft beträgt wie bisher 500.000 €

-  Der Landkreis Peine übernimmt 70 % der Geschäftsanteile, was einem Wert von

   350.000 € des Stammkapitals entspricht

-  Die Stadt Peine übernimmt 30 % der Geschäftsanteile, was einem Wert von 150.000 € des  

   Stammkapitals entspricht

-  Weitere Zahlungsverpflichtungen sind im Konsortialvertrag vorgesehen.

-  Das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung muss einheitlich von Stadt- und

   Landkreisvertretern wahrgenommen werden.

-  Zuständigkeiten und Besetzung der Gesellschafterversammlung

-  Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die wesentlichen Angelegenheiten.

   Diese sind in § 8 des Vertrages aufgelistet und umfassen z.B. die Beschlussfassung zum

   Wirtschaftsplan oder zur Geschäftsführung.

-  Der Stadt Peine wird unter Berücksichtigung ihres Gesellschaftsanteiles unter § 8 Absatz 3

   ein angemessenes Zustimmungsrecht eingeräumt.

-  Zuständigkeiten und Besetzung des Aufsichtsrates

-  Der Aufsichtsrat soll aus bis zu 11 Vertreterinnen oder Vertretern bestehen, wobei 7

   Personen, davon eine vom Landkreis, eine von der Stadt, zwei aus der Belegschaft und

   drei Personen mit Branchenexpertise, zu Beginn vorgesehen sind.

- Bildung eines Präsidialausschusses

 

Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung zum Wirtschaftsplan haben jedoch keine zwingenden Zahlungsverpflichtungen der Gesellschafter zur Folge. Die Entscheidung über Zuschüsse zur Deckung von möglichen Verlusten oder Deckung von Investitionen bedürfen separater Entscheidungen des Kreistages des Landkreises Peine und des Rates der Stadt Peine.

 

Wie geschildert ist grundsätzlich vorgesehen, dass Regelungen zur Geschäftsführung der Gesellschafterversammlung unterliegen, aber seitens der Stadt Peine das Recht besteht, vorgeschlagene Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer abzulehnen. Problematisch ist hierbei die erste Besetzung der Geschäftsführung, da zum Zeitpunkt der Personalauswahl voraussichtlich weder Landkreis noch Stadt Gesellschafter der Klinikum Peine gGmbH sein werden. Die Einstellung wird während der Insolvenzphase durch die Eigenverwaltung in Abstimmung mit dem Sachwalter erfolgen müssen.

 

Hier ist daher vorgesehen, dass als Folge des laufenden Auswahlverfahrens die von dem Personaldienstleister vorausgewählten Bewerberinnen bzw. Bewerber sich einem Gremium vorstellen, das mit den Hauptverwaltungsbeamten der Gesellschafter, der Betriebsratsvorsitzenden der Klinikum Peine gGmbH und ein bis zwei externen Beraterinnen oder Beratern besetzt ist. Die Entscheidung hinsichtlich der Besetzung erfolgt sodann einvernehmlich durch die Hauptverwaltungsbeamten von Stadt und Landkreis Peine.

 

Eine anschließende Vorstellung im Kreisausschuss ist möglich.

 

Nach Übernahme der Gesellschaft würde die Regelung des Gesellschaftervertrages wirksam.

 

 

Zu 3.:

Neben dem Gesellschaftsvertrag wurde ein Konsortialvertrag ausgearbeitet, der weitere Regelungen enthält. Dieser Vertrag wird zwischen Landkreis Peine, Stadt Peine und Klinikum Peine gGmbH geschlossen. Der Vertrag ist als Anlage beigefügt. Er enthält folgende wichtigen Vereinbarungen:

 

-  Verweis auf die Bestimmungen des Insolvenzplanes.

-  Aufteilung der Geschäftsanteile im Verhältnis von 70 zu 30 zwischen Landkreis Peine und

   Stadt Peine.

-  Der Landkreis Peine verpflichtet sich, einen Betrag von 19 Mio. € zur Eigenkapitalstärkung

   einzuzahlen. Hierin enthalten sind auch die 350.000 €, die als Stammkapital auszuweisen

   sind. Die Finanzierung erfolgt aus dem gebildeten Haushaltsrest.

-  Die Stadt Peine verpflichtet sich, einen Betrag von 8 Mio. € zur Eigenkapitalstärkung

   einzuzahlen. Hierin enthalten sind auch die 150.000 €, die als Stammkapital auszuweisen

   sind. Die Mittel sollen über einen Nachtragshaushalt zur Verfügung gestellt werden.

-  Die Gemeinden des Landkreises Peine beabsichtigen, über die Haushaltspläne des Jahres

   2021 einen Investitionszuschuss in Höhe von insgesamt 3 Mio. € an den Landkreis zu

   bewilligen. Soweit diese Zahlungen eingehen, wird der Landkreis Peine die Summe

   ebenfalls zur Kapitalaufstockung der Klinikum Peine gGmbH zahlen.

- Grundlage des Vertrages wird das beigefügte medizinische Grundkonzept sein.

 

 

Zu 4.:

Zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung für die Stadt und den Landkreis Peine verfolgt der Landkreis Peine gemeinsam mit der Stadt Peine das Ziel, den Klinikstandort zu erhalten. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den Beschlusspunkten 1. bis 3. sind mit den beigefügten Unterlagen die vertraglichen Voraussetzungen vorhanden, die Klinikum Peine gGmbH aus dem Insolvenzverfahren heraus zu erwerben und durch Landkreis Peine und Stadt Peine als gemeinsame Gesellschaft zu führen.

 

Gemäß § 136 NKomVG dürfen sich Kommunen zur Erledigung ihrer Angelegenheiten wirtschaftlich betätigen. Im Rahmen der vorausgegangenen Ausschreibungsverfahren des AKH Celle hat sich kein Träger gefunden, der ein Angebot zum Erwerb der Klinikum Peine gGmbH abgegeben hat.

 

Die Klinikum Peine gGmbH übernimmt derzeit die Sicherstellung der Krankenhausversorgung der Bevölkerung des Landkreises Peine und dient damit als gemeinnützige Gesellschaft öffentlichen Zwecken, so dass die Übernahme gem. § 136 Abs. 1 Ziffer 1 NKomVG gerechtfertigt ist.

 

Der vorgesehene Gesellschaftsvertrag enthält keine Verpflichtung zur Übernahme eines Verlustausgleiches. Vorgesehen ist, dass mögliche Zuschüsse zur Vermeidung oder Deckung von Verlusten im Rahmen der jährlichen Haushaltsaufstellungsverfahren beraten und beschlossen werden. Unter Berücksichtigung des bereits im Kreistag vorgestellten Medizinkonzeptes werden für die Jahre 2020 bis 2024 als Folge der Neustrukturierung sinkende Defizite erwartet. Diese können zunächst über die vorhandene Eigenkapitalausstattung gedeckt werden. Ob und ggf. in welcher Höhe ab 2025 Defizite entstehen werden, kann derzeit noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden. Ausgehend von dem wirtschaftlichen Konzept und der sich bei negativen Entwicklungen erforderlichen Anpassung der Konzeption kann davon ausgegangen werden, dass Verluste in geringer Höhe entstehen werden, die deutlich unter 1 Mio. € liegen werden. Dieses wäre demnach deutlich weniger als 2 % der Erträge oder Aufwendungen. Im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen des Landkreises wären es voraussichtlich weniger als 0,3 %. Unter Berücksichtigung dieser geringen Werte ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des

§ 136 Abs. 1 Ziffer 2 NKomVG nicht erfüllt sein könnten.

 

Die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Betätigung nach §§ 136 und 137 NKomVG sind daher erfüllt.

 

Der Beschluss selbst bzw. die wirtschaftliche Betätigung an sich ist anschließend noch gemäß § 152 der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Entscheidung, also der Abschluss der entsprechenden Verträge, darf daher erst 6 Wochen nach der Anzeige vollzogen werden, soweit die Kommunalaufsichtsbehörde nicht vorher eine Genehmigung erteilt.

 

 

 

Zu 5.:

Im Rahmen der Übernahme der Gesellschaft aus einem Insolvenzverfahren besteht die rechtliche Möglichkeit, die eigene Forderung wieder aufzunehmen. Das hätte zur Folge, dass die Rückzahlung der gewährten Darlehen nach dem Übernahmezeitpunkt erneut in die Bilanz der Klinikum Peine gGmbH aufgenommen werden würde. Dadurch würde sich das vorgesehene Eigenkapital der Bilanz um 4 Mio. € verringern und demzufolge früher dazu führen, dass Mittel zur Stärkung des Eigenkapitals bewilligt werden müssten. Dieses Verfahren wäre somit negativ für die Klinikum Peine gGmbH. Ob es letztendlich für den Landkreis Peine einen positiven Effekt hätte ist fraglich, da aufgrund der schwierigen Finanzlage im gesamten Krankenhauswesen nicht gesichert ist, ob in 2025 überhaupt eine Rückzahlung der bewilligten Darlehen erfolgen könnte. Hier muss eher davon ausgegangen werden, dass das Darlehen zunächst in vollem Umfang der vorgeschriebenen Wertberichtigungen des Landkreises unterliegen wird und später in vollem Umfang in einen nicht rückzahlbaren Zuschuss umgewandelt werden muss.

 

Zur Stärkung der Klinikum Peine gGmbH ist daher vorgesehen, die Darlehensforderung im Rahmen der Anmeldung der Insolvenzforderungen bestehen zu lassen und somit lediglich eine Begleichung entsprechend der im Insolvenzplan festgestellten Quote in Anspruch zu nehmen. Der nicht gedeckte Forderungsanteil ist sodann in der Folge aufgrund der rechtlichen Vorschriften abzuschreiben.

 

 

Ziele / Wirkungen:

Durch die Maßnahmen soll die wohnortnahe Krankenhausversorgung der Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Peine gesichert werden.

 

Ressourceneinsatz:

Die benötigten Finanzmittel stehen aus gebildeten Haushaltsresten zur Verfügung. Finanzmittel für zukünftige Verlustausgleiche bzw. investive Maßnahmen stehen noch nicht zur Verfügung und sind im Rahmen zukünftiger Haushaltsplanungen zu berücksichtigen.

 

Schlussfolgerung:

Die dargestellten Maßnahmen sind erforderlich, um das Klinikum Peine zu erhalten und in kommunaler Trägerschaft zu führen.

 


- Erläuterungen zu Insolvenzverfahren

- Eckpunkteübersicht des Insolvenzplanes

- Gesellschaftsvertrag – alte Fassung

- Gesellschaftsvertrag – neue Fassung

- Konsortialvertrag

- Medizinkonzept

- Lageplan Flurstücke Klinikum Peine

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Erläuterungen Insolvenzverfahren (106 KB)      
Anlage 6 2 Anlage 2 Eckpunkte Insolvenzplan (179 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 3 Gesellschaftsvertrag - alte Fassung (225 KB)      
Anlage 7 4 Anlage 3 Gesellschaftsvertrag - Stand 24.8.2020 (5969 KB)      
Anlage 4 5 Anlage 4 Konsortialvertrag (330 KB)      
Anlage 2 6 Anlage 5 Medizinkonzept (1090 KB)      
Anlage 5 7 Anlage 6 Lageplan Flurstücke Klinikum Peine (611 KB)