Vorlage - 2020/668
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Im Budget enthalten: | ja | Kosten (Betrag in €): | 1.000 € | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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1. Die Verwaltung wird ermächtigt, einen Geschäftsanteil der ITEBO Einkaufs- und
Dienstleistungsgenossenschaft e.G. zu einem Kaufpreis von 1.000,- € zu erwerben.
2. Zur Wahl des in die Generalversammlung der ITEBO Einkaufs- und
Dienstleistungsgenossenschaft e.G. zu entsendenden stimmberechtigten Vertreters wird
Herr Landrat Franz Einhaus vorgeschlagen. Zur Wahl seines Vertreters wird Herr Bernd
Leunig, bei dessen Verhinderung, Herr Carsten Meißner vorgeschlagen.
3. Die Bereitstellung der Mittel in Höhe von 1.000 € erfolgt aus dem EDV-Budget.
Inhaltsbeschreibung:
A. Vorstellung der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e. G. und Ziele des
Landkreises Peine
Die ITEBO Informationstechnologie Emsland Bentheim Osnabrück GmbH (kurz: ITEBO GmbH) mit Sitz in Osnabrück ist seit 2000 regionaler IT-Dienstleister für den öffentlichen Bereich. Neben der Organisations- und IT-Strategieberatung gehört auch die Realisierung von IT-Projekten, die Verfahrenseinführung und deren Betreuung, der Betrieb von Anwendungssystemen und die Erbringung von Rechenzentrums-Dienstleistungen zu den Aufgabenbereichen der ITEBO GmbH.
Die ITEBO GmbH hat in der Vergangenheit vermehrt Anfragen von Kommunen erreicht, die sich an der Gesellschaft beteiligen möchten. Aufgrund der Gesellschafterstruktur und Rechtsform der ITEBO GmbH ist eine Neu-Aufnahme und der Wechsel von Gesellschaftern nur bedingt möglich und sinnvoll. Daher wurde neben der ITEBO GmbH die ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. gegründet. Durch eine Beteiligung an der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. an der ITEBO GmbH können die Kommunen als Mitglieder der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. einen Großteil der Vorteile nutzen, die auch Gesellschafter der ITEBO GmbH haben. Die ITEBO GmbH hat den Gründungsprozess organisiert und geleitet.
Neben der ITEBO GmbH fungieren vier kreisangehörige Kommunen des Landkreises Osnabrück als Gründungsmitglieder. Die Gründungsversammlung fand am 12.11.2019 statt. Anschließend wurde eine Prüfung durch den Prüfungsverband und die Eintragung in das Genossenschaftsregister vorgenommen. Die Registereintragung ist Ende Januar 2020 erfolgt, sodass jetzt Geschäftsanteile der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenos- senschaft e.G. erworben werden können.
Aus unterschiedlichsten Gründen besteht ein gesteigertes Interesse des Landkreises Peine daran, sich an der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. zu beteiligen:
− Die digitale Transformation ist nicht aufzuhalten. Der Landkreis Peine braucht einen
starken, regionalen und strategischen Partner an seiner Seite, um eine
Digitalisierungsstrategie für die Kommune aufzustellen, umzusetzen und fortzuschreiben.
− Durch den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb mit anderen Kommunen im Rahmen der
Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. ergeben sich Synergieeffekte zum
Einsatz von personellen und finanziellen Ressourcen bei der Digitalisierung von
Geschäftsprozessen. Diese können durch eine Beteiligung des Landkreises Peine an der
ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. gesteuert werden, sodass der
weitere Ressourceneinsatz optimiert werden kann.
− Die zu gründende Genossenschaft wird eine Tochter der ITEBO GmbH, die widerum mit
drei weiteren niedersächsischen kommunalen IT-Dienstleistern (Hannoverschen
Informationstechnologien AöR, Kommunale Dienste Göttingen und Kommunale
Datenverarbeitung Oldenburg) in der GovConnect GmbH zusammengeschlossen sind.
Neben dem Land Niedersachsen sind unter anderem auch die drei kommunalen
Spitzenverbände in der GovConnect GmbH vertreten.
− Durch eine Beteiligung kann eine Inhouse-Fähigkeit für EU-weite Vergaben für den
Landkreis Peine und seiner Tochtergesellschaften mit der ITEBO Einkaufs- und
Dienstleistungsgenossenschaft e.G. und darüber hinaus auch mit der ITEBO GmbH
hergestellt werden. Das heißt, der Landkreis Peine kann die durch öffentliche Vergaben
der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. bzw. ihrer
Tochtergesellschaften erzielten Konditionen ebenfalls nutzen. Dies erhöht die
Wirtschaftlichkeit des Landkreises Peine und ggf. der Tochterunternehmen beim Bezug
von IT-Infrastruktur (Hard- und Software) sowie IT-Dienstleistungen.
− Die ITEBO-Unternehmensgruppe vertraut bei ihren Projekten auf das am häufigsten
eingesetzte Prozess-Management-Tool im öffentlichen Sektor: Picture. Die Leistungen der
Picture GmbH sind insoweit im Portfolio von ITEBO als Angebot mit enthalten.
Bei Gründung der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. wurden
zunächst 50 Geschäftsanteile zu je 1.000,- € ausgegeben. Die vier kommunalen
Gründungsmitglieder erwerben bei der Gründung je einen Anteil. Die übrigen 46 Anteile
werden zunächst von der ITEBO GmbH erworben, von denen anschließend 45 Anteile zur
Beteiligung weiterer Kommunen an der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G.
zur Verfügung stehen. Das Kapital der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G.
belief sich damit zum Zeitpunkt der Gründung auf 50.000,- €.
Zur Deckung des bei der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. entstehenden Verwaltungs- und Prüfungsaufwands soll ein Genossenschaftsbeitrag i.H.v. jährlich 160,- € je Genossenschaftsanteil erhoben werden. Dieser Betrag ist nach der derzeitigen Kalkulation auskömmlich.
B. Grundzüge der Satzung
Die ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. ist auf Dauer angelegt. Die Satzung der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. bestimmt ihren Zweck: Die Unterstützung ihrer Mitglieder im Rahmen der Versorgung mit Dienst- und Lieferleistungen sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten im Bereich der IT im Rahmen eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs und damit die Förderung des durch die Mitglieder verfolgten öffentlichen Zwecks. Dazu zählen konkret u. a.
− die Beratung der Mitglieder zur Optimierung der Beschaffung von IT-Leistungen,
− die Erfassung und Strukturierung des Bedarfs der Mitglieder einschließlich des
gemeinsamen Einkaufs der erforderlichen Dienst- und Lieferleistungen, sowie
− die Erbringung sonstiger informationstechnischer und beratender Leistungen für ihre
Mitglieder selbst oder über die ITEBO GmbH und deren Tochterunternehmen, die
ITEBS GmbH.
Organe der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Der Vorstand leitet die Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. nach Maßgabe der Satzung und führt ihre Geschäfte. Der Vorstandsvorsitzende der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. ist zur Alleinvertretung der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. befugt.
Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Über einige Angelegenheiten ist die gemeinsame Beschlussfassung des Vorstands und Aufsichtsrats erforderlich, beispielsweise bei der Verwendung von Rücklagen oder der Änderung der Geschäftsordnung des Vorstandes.
Alle Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. in der Generalversammlung aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile werden weder weitere Mitgliedschaften übernommen noch weitere Stimmrechte erworben. Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen u.a. Änderungen der Satzung, Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrags sowie die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen in der Regel der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
C. Vertretung des Landkreises Landkreises Peine in den Organen der ITEBO Einkaufs- und
Dienstleistungsgenossenschaft e.G.
Die Satzung der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. sieht vor, dass jedes Mitglied seine Rechte in den Angelegenheiten der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. durch eine Stimme in der Generalversammlung ausübt. Die Kommunen als Mitglied der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. üben ihr Stimmrecht durch den nach NKomVG bestimmten Vertreter aus.
Gemäß § 138 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 67 NKomVG entscheidet der Kreistag über den/die in die Generalversammlung zu entsendende/-n Vertreter/-in des Landkreises Peine durch Wahl.
Es wird vorgeschlagen Herrn Landrat Franz Einhaus als stimmberechtigten Vertreter in die Generalversammlung zu wählen.
Nach den Regelungen der Satzung ist darüber hinaus vorgesehen, dass sich der Vertreter durch eine/einen Bevollmächtigte/-n vertreten lassen kann. Für diese Wahl wird Herr Bernd Leunig, Fachdienstleiter EDV, als sein Vertreter für die Generalversammlung vorgeschlagen.
Herr Leunig widerum kann sich von dem stellvertretenden Fachdienstleiter EDV, Herrn Carsten Meißner vertreten lassen.
D. Kommunalrechtliche Zulässigkeit
Gem. § 136 NKomVG dürfen sich Kommunen zur Erledigung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen. Für die Beteiligung an Unternehmen in einer privaten Rechtsform wie die der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. gelten die besonderen Vorschriften des § 137 Abs. 1 NKomVG:
− Nr. 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 (Rechtfertigung durch öffentlichen Zweck des Unternehmens, angemessenes Verhältnis von Art und Umfang sowie keine bessere und wirtschaftlichere Erfüllung durch Dritten):
Der Zweck des Unternehmens ist die Unterstützung ihrer Mitglieder im Rahmen der Versorgung mit Dienst- und Lieferleistungen sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten im Bereich der IT im Rahmen eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs und damit die Förderung des durch die Mitglieder verfolgten öffentlichen Zwecks. Eine Beteiligung mit einem Genossenschaftsanteil zu 1.000,- € (§ 35 Abs. 1 der Satzung) steht im angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und dem voraussichtlichen Bedarf des Landkreises Peine.
Die ITEBO GmbH hat sich als adäquater strategischer IT-Partner am Markt aufgestellt und bietet funktionierende, ganzheitliche und einsatzbereite Lösungen an. Weitere Dienstleister im Niedersächsischen Raum (z.B. KDO) stehen diesem Angebot nach.
Aufgrund der Gesellschafterstruktur und den Interessen der ITEBO GmbH ist eine Beteiligung an dieser Gesellschaft nicht angedacht und realisierbar, sodass die Beteiligung an der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. geeignet ist. Aufgrund der angedachten und in der Satzung verankerten Mitgliederstruktur der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. und den damit verbundenen Synergieeffekten – insb. bei der Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen Kommunen – ist derzeit auch nicht vorstellbar, dass ein privater Dritter diesen Zweck erfüllen kann.
− Nr. 2 (Rechtsform mit Haftungsbegrenzung):
Die Haftung des Landkreises Peine ist bei der Gesellschaftsform der Genossenschaft nach dem GenG und den Regelungen des § 35 Abs. 4 S. 2 der Satzung grundsätzlich auf die Einlage begrenzt.
− Nr. 3 (Angemessenes Verhältnis zwischen Leistungsverpflichtungen und
Leistungsfähigkeit):
Das maximal zu tragende Risiko des Landkreis Peine muss in einem angemessenen Verhältnis zu seiner Leistungsfähigkeit stehen. Maßgeblich sind im vorliegenden Fall die rechtlichen Bindungen der Kommune, die sich aus der Satzung ergeben. Aus dieser erwachsen der Kommune jedoch keine außergewöhnlichen Risiken. Die Kosten für den Erwerb eines Geschäftsanteils belaufen sich auf einmalig 1.000,- €. Die jährliche Beitragspauschale auf ca. 160,- € je Anteil. Die Gesamtkosten und das zu tragende Risiko sind daher für die Kommune überschaubar. Es besteht somit ein angemessenes Verhältnis zwischen den maximalen Leistungsverpflichtungen und der Leistungsfähigkeit der Kommune.
− Nr. 4 (Keine Verpflichtung zu Verlustübernahmen in unbestimmter oder unangemessener
Höhe):
§ 35 Abs. 4 der Satzung beschränkt die Haftung der Mitglieder auf ihr jeweiliges Geschäftsguthaben. Die auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds. Somit besteht keine Verpflichtung zu Verlustübernahmen in unbestimmter oder unangemessener Höhe. Im Übrigen entscheidet über die Deckung eines Jahresfehlbetrags die Generalversammlung gem. § 42 der Satzung. In dieser ist die Kommune als Mitglied nach § 24 der Satzung mit einer Stimme vertreten.
− Nr. 5 (Sicherstellung der Erfüllung des öffentlichen Zwecks im Gesellschaftsvertrag):
Durch § 2 der Satzung wird der öffentliche Zweck des Unternehmens, die Versorgung mit Dienst- und Lieferleistungen sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten im Bereich der IT, sichergestellt.
− Nr. 6 (Angemessener Einfluss im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden
Überwachungsorgan und dessen Sicherung in der Satzung):
Der Landkreis Peine als Mitglied der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft entsprechend § 24 der Satzung mit einer Stimme in der Generalversammlung aus. Durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile werden keine weiteren Stimmen erworben. Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegt mit einfacher Mehrheit u. a. die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats. Dadurch ist ein mittelbarer Einfluss der Kommune im Aufsichtsrat gesichert. Darüber hinaus kann der Vertreter / die Vertreterin der Kommune selbst in den Aufsichtsrat gewählt werden.
− Nr. 7 (Sicherung eines Letztentscheidungsrechtes bei Anteilsmehrheit):
Der Landkreis Peine wird lediglich einen der insgesamt 50 Geschäftsanteile erwerben, sodass aufgrund der fehlenden Anteilsmehrheit diese Vorschrift nicht einschlägig ist.
− Nr. 8 (Sicherstellung des Erhalts von Unterlagen zwecks Konsolidierung des
Jahresabschlusses):
Diese Verpflichtung ist in die Satzung entsprechend dem NKomVG aufgenommen worden. Es ist daher davon auszugehen, dass die finale Satzung nach der Gründung eine entsprechende Regelung enthält, da ansonsten eine Gründung durch die anderen kreisangehörigen Kommunen ohnehin nicht vorstellbar ist.
Die Beteiligung des Landkreises Peine an der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. ist somit kommunalrechtlich zulässig.
Gem. § 152 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG ist eine Beteiligung des Landkreises Peine an der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. unverzüglich schriftlich gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beteiligung kann erst vollzogen werden, wenn innerhalb von sechs Wochen nach der Anzeige keine Bedenken seitens der Kommunalaufsichtsbehörde geäußert wurden oder aber vorzeitig die Freigabe erteilt wurde. Dieser Beschluss steht daher unter dem Vorbehalt der kommunalrechtlichen Unbedenklichkeit.
Ziele / Wirkungen:
Siehe Inhaltsbeschreibung.
Ressourceneinsatz:
Einmalig 1.000 € und fortlaufend jährlich ca. 160 €.
Schlussfolgerung:
Aus den unter A. genannten Gründen besteht ein gesteigertes Interesse des Landkreises Peine daran, sich an der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. zu beteiligen.
Satzung der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G.
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | ITEBO eG - Satzung (8956 KB) |