Inhalt

Vorlage - 2020/648  

Betreff: Sitzübergang im Kreistag
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Referat Kreisentwicklung, Digitalisierung und Öffentlichkeitsarbeit Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
20.05.2020 
19. Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n


 

Im Budget enthalten:

ja

Kosten (Betrag in €):

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Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 

 


a) Der Kreistag stellt den Sitzverlust nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) der Kreistagsabgeordneten Rebecca Mittal fest.

 

b) Der Kreistag nimmt von der Pflichtenbelehrung nach § 43 NKomVG der nachgerückten Kreistagsabgeordneten Isabell Mutke durch den Landrat Kenntnis.

 

c) Der Kreistag nimmt von der Verpflichtung nach § 60 NKomVG der nachgerückten Kreistagsabgeordneten Isabell Mutke durch den Landrat Kenntnis.

 

 


Inhaltsbeschreibung:

 

Mit Schreiben vom 01.05.2020 hat die Kreistagsabgeordnete Rebecca Mittal (CDU-Kreistagsfraktion) dem Landrat die Niederlegung ihres Kreistagsmandats mitgeteilt.

Gemäß § 44 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes hat der Kreiswahlleiter am 13.05.2020 festgestellt, dass für die Kreistagsabgeordnete Frau Rebecca Mittal, Frau Isabell Mutke, Peine, als Ersatzperson nachrückt. Frau Mutke hat mit Schreiben vom 15.05.2020 erklärt, dass sie ihr Mandat annimmt.

 

Der Kreistag hat den Sitzverlust der Kreistagsabgeordneten Frau Rebecca Mittal nach § 52 Abs. 2 NKomVG festzustellen; zuvor ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Nach der Feststellung des Sitzverlustes ist die Nachrückerin Frau Isabell Mutke nach § 43 NKomVG durch den Landrat auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen. Anschließend ist sie durch den Landrat gemäß § 60 NKomVG förmlich zu verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

 

 

 


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