Vorlage - 2020/607
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Im Budget enthalten: | ja | Kosten (Betrag in €): | 0 € | ||
Mitwirkung Landrat: | nein | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | ja | Migration | ja | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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Inhaltsbeschreibung:
Gemäß § 12 Abs. 4 Nds. Behindertengleichstellungsgesetzes (NBGG) richten die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils einen Beirat oder ein vergleichbares Gremium ein. Diese Regelung besteht seit dem 1. Januar 2008.
Im Landkreis Peine wurde bereits am 20. Mai 1995 eine Arbeitsgemeinschaft zur Einrichtung eines Behindertenbeirates gegründet. Dieser Arbeitsgemeinschaft gehörten u.a. Wohlfahrtsverbände an, der Sozialverband, die Lebenshilfe, der Blindenverein und die Rheuma-Liga. Zwei Jahre später, nach dreizehn Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft, ist durch die Arbeitsgemeinschaft eine Satzung verabschiedet worden und es war klar, dass der Behindertenbeirat auf privater Basis tätig werden sollte.
Auch der Kreisausschuss hat die Bildung des Behindertenbeirats auf privater Basis in seiner Sitzung vom 27. August 1997 einstimmig begrüßt und dem Beirat bei problematischen Themen die Gelegenheit zur Anhörung in den Fachausschüssen eingeräumt. In der Vorlage zu diesem Beschluss stand u.a.: „…kommt die Einrichtung eines Behindertenbeirates nach dem Beispiel des Seniorenbeirates nicht in Betracht, da die Interessenvertretung Behinderter durch die oben aufgeführten erfahrenen und leistungsfähigen Organisationen in den politischen Gremien des Landkreises Peine gewährleistet ist.“ – mit den Organisationen sind die oben aufgeführten Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft gemeint.
So gab es im Landkreis Peine bei Inkrafttreten des NBGG am 1. Januar 2008 bereits seit rund zehn Jahren einen Behindertenbeirat. Dass es zwar ein Behindertenbeirat im Landkreis Peine war, aber kein Behindertenbeirat des Landkreises Peine, wurde damals gesehen, jedoch haben Landkreis Peine und Behindertenbeirat die bestehende Struktur als der gesetzlichen Anforderung entsprechend eingeschätzt.
Aktuell wird diese Frage anders bewertet. Eine juristische Prüfung hat ergeben, dass der Landkreis Peine selbst mit Hilfe einer entsprechenden Satzung einen Behindertenbeirat einrichten muss. Auch der derzeitige Behindertenbeirat befindet sich in einer Phase der Neuorientierung und spricht sich dafür aus.
Im Dialog mit dem Behindertenbeirat wurde daraufhin der beigefügte Entwurf einer Satzung erarbeitet. Von besonderem Interesse bei der Diskussion über die Satzung dürfte die Frage der Bildung des Beirates sein (§ 3). Beispielsweise kamen aus dem derzeitigen Behindertenbeirat auch (nicht mehrheitlich) alternative Vorschläge zum Entwurf bezüglich der Anzahl der Mitglieder, der persönlichen Voraussetzungen der Mitglieder oder der Herkunft der Mitglieder (Vertretung aller kreisgehörigen Gemeinden).
Eine weitere Frage ist, zu welchem Termin der neue Behindertenbeirat seine Arbeit aufnehmen soll. § 4 Abs. 1 koppelt die Amtszeit sinnvollerweise an die Wahlperiode der Kreistagsabgeordneten. Regulär wäre also zum 1. November 2021 der nächste Stichtag. Inwieweit es sinnvoll ist, die erste Amtszeit schon vorher beginnen zu lassen, muss entschieden werden.
Es ist beabsichtigt, auf Basis des Satzungsentwurfs und unter Berücksichtigung der sich aus der politischen Diskussion ergebenden Anregungen dazu eine Beschlussvorlage zu erstellen, die in der nächsten oder übernächsten Sitzung des Ausschusses für Gleichstellung, Arbeit und Soziales in den Beratungsprozess eingebracht wird, so dass die neue Satzung im Sommer 2020 in Kraft treten kann.
Ziele / Wirkungen:
Entfällt
Ressourceneinsatz:
Entfällt
Schlussfolgerung:
Entfällt
Satzungsentwurf Stand 2020-01-27
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Behindertenbeirat Satzungsentwurf Stand 2020-01-27 (415 KB) |