Inhalt

Vorlage - 2020/605  

Betreff: Festlegung von Richtlinien und Wertgrenzen für Vergaben des Landkreises Peine - Vergaberichtlinie gem. § 28 KomHKVO
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Vergabestelle Bearbeiter/-in: Kruse, Arno
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Liegenschaften Vorberatung
25.02.2020 
12. Sitzung des Ausschusses für Bauen und Liegenschaften ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
18.03.2020 
18. Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage Ausführungsbestimmung MW u MF Verhandlungsvergabe UVgO  
Vergaberichtlinie LK PE finale Fassung  


 

Im Budget enthalten:

nein

Kosten (Betrag in €):

0 €

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 

 


Der Kreistag beschließt die in der Anlage zu dieser Vorlage gem. § 28 KomHKVO erlassenen Vergaberichtlinien des Landkreises Peine zu Wertgrenzen und Maßgaben für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Liefer-, Dienst- und Bauleistungen.

 

 


Inhaltsbeschreibung:

 

Mit der am 19.11.2019 vom Niedersächsischen Landtag beschlossenen und am 29.11.2019 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nr. 20/2019, S. 354) veröffentlichten Gesetzesänderung zum Landesvergabegesetz (NTVergG), wurden die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und die Neufassung des 1.Abschnittes der VOB/A für die Vergabestellen in Niedersachsen zur Anwendung befohlen. Darüber hinaus wurde mit der Neufassung des Landesvergabegesetzes auch die Verordnungsermächtigung (Wertgrenzenverordnung) für die Landesregierung erweitert. Dies führt zu wesentlichen Änderungen in Struktur, Inhalt und Aufbau der bisherigen Fassung der Wertgrenzenverordnung, so dass diese mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes für den Teil der für die Vergabe von Liefer- u. Dienstleistungen sowie für Bauleistungen enthaltenen Regelungen ins Leere läuft und daher neu gefasst werden soll.

 

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung beabsichtigt daher die Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO) auch neu zu fassen. Die Verbandsbeteiligung wurde am 04.12.2019 eingeleitet. Mit einer Neufassung der VO ist frühestens zum Ablauf des 1. Quartals 2020 zu rechnen.

 

Wie bereits ausgeführt sind mit der Gesetzesänderung für die Vergabe von Liefer- u. Dienstleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes künftig die Regelungen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) maßgebend; für die Vergabe von unterschwelligen Bauleistungen ist künftig der neue Abschnitt 1 der VOB/A 2019 anzuwenden. Dies ist in der Neufassung der Wertgrenzen-VO mit zu regeln. Für die Übergangszeit, d.h. für die Zeit bis zum Inkrafttreten der neuen Wertgrenzen-VO hat die Landesregierung daher für Ihre Vergabestellen entsprechende Ausführungsbestimmungen erlassen. Den Kommunen wird die Übernahme dieser Ausführungsbestimmungen in ihre Vergaberichtlinien gem. § 28 Abs.2 Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) empfohlen

 

Um die Handlungsfähigkeit der Bedarfsstellen der Kreisverwaltung für die Beschaffung notwendiger Warenlieferungen u. Leistungen bis zum Erlass einer neuen Wertgrenzen-VO aufrecht zu erhalten, sind daher in Ausführung des § 28 Abs.2 Kommunalhaushalts- u. kassenverordnung (KomHKVO), für den Landkreis Peine eigene Vergaberichtlinien und Wertgrenzen für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb u. oberhalb der Anwendungsschwelle des NTVergG (20.000 Euro) zu bestimmen,  d.h. Auftragswertgrenzen, bis zu deren Erreichen eine Auftragsvergabe im Wege einer Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach der UVgO oder eine freihändige Vergabe nach der VOB/A 2019 zulässig ist, d.h. über die für Direktaufträge zulässigen Wertgrenzen (1.000 € u. 3.000 €) hinaus.

 

Auch für die vom Landesvergabegesetz ausgenommenen Vergaben freiberuflicher Leistungen (insbesondere die der Architekt/innen u. Ingenieur/innen) unterhalb des EU-Schwellenwertes (aktuell 214.000 Euro geschätzter Nettoauftragswert), waren entsprechende eigene Vergaberichtlinien zu bestimmen. So sind nach einer aktuellen EUGH-Entscheidung die in der HOAI für Planungsleistungen der Ingenieur/innen u. Architekt/innen vorgegebenen und für rechtswidrig erklärten Honorartabellen u. die damit verbundene Preisbindung nicht mehr anzuwenden. Damit sind auch diese Leistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes grundsätzlich im Wettbewerb unter mehreren Leistungsanbietern im Wege der Verhandlungsvergabe zu vergeben.

 

Ziele / Wirkungen:

 

Die Durchführung rechtskonformer Vergabeverfahren. Sicherstellung der Beschaffung notwendiger Liefer- Dienst- u. Bauleistungen und damit Gewährleistung der lfd. Aufgabenerfüllung durch die Dienststellen der Kreisverwaltung.

 

Ressourceneinsatz:

entfällt

 

Schlussfolgerung:

entfällt

 


Entwurf Vergaberichtlinie; Ausführungsbestimmungen der Landesregierung – gem. Erlass des MF u. MW vom 18.12.2019

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage Ausführungsbestimmung MW u MF Verhandlungsvergabe UVgO (49 KB)      
Anlage 2 2 Vergaberichtlinie LK PE finale Fassung (98 KB)