Vorlage - 2019/574
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Im Budget enthalten: | ja | Kosten (Betrag in €): | 0 € | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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Die Jagdsteuersatzung des Landkreises Peine wird gemäß der Anlage beschlossen.
Inhaltsbeschreibung:
Die Jagdsteuersatzung des Landkreises Peine vom 18.12.1974 sowie der 1. Nachtrag zur Jagdsteuersatzung vom 23.03.1987 sollen aufgehoben und neu erlassen werden.
Die Hauptgründe für eine Änderung der Satzung liegen in den zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderungen und in der Berechnung des Jagdwertes für nicht verpachtete Jagden.
Nach der derzeit gültigen Jagdsteuersatzung sind für die Berechnung des Jagdwertes für nicht verpachtete (Eigen-)Jagden, gleichgeartete verpachtete Jagdbezirke heranzuziehen. Die Berechnung des Jagdwertes erfolgt alle fünf Jahre.
Für die Berechnung liegen auch nach Rücksprache mit dem Kreisjägermeister allerdings keine aktuellen Informationen über gleichgeartete Jagdbezirke vor. Es müsste für die 99 Jagdbezirke im Landkreis Peine das Verhältnis „Feld“ zu „Wald“ neu ermittelt werden. Eine Auswertung der Satzungen anderer Landkreise hat ergeben, dass keine einheitliche Verfahrensweise vorhanden ist. Mit wenigen Ausnahmen wurde jedoch statt der Regelung mit „gleichgearteten Jagdbezirken“ ein Verfahren gewählt, in dem alle verpachteten Jagden Berücksichtigung finden.
Es wird daher vorgeschlagen, für die Berechnung des Jagdwertes den durchschnittlichen Pachtpreis/Hektar aller verpachteten (Eigen-)Jagden heranzuziehen. So können auch bei unterjährigen Veränderungen die Jagdwerte einfach ermittelt werden.
Als Jagdwert gelten pro Hektar 75 von Hundert des errechneten Durchschnittswertes. Dieser Wert wird auf volle Euro gerundet und alle fünf Jahre festgestellt und bekannt gemacht.
Derzeit liegt der Durchschnittswert der verpachteten Jagdbezirke bei 2,56 EUR/ha, so dass für die nichtverpachteten Jagden ein Wert von 2,00 EUR/ha vorhanden ist. Die Veränderungen in der Berechnung führen demnach im Gesamtergebnis nicht zu einer Ertragsänderung. Lediglich in den elf nicht verpachteten Jagdbezirken führt es zu geringen Verschiebungen. Die Veränderungen in der Jagdsteuer pro Jagdbezirk bewegen sich zwischen 20,20 EUR Mehrbelastung und 39,06 EUR Minderbelastung pro Jahr, so dass sich Jahreswerte zwischen 30,12 EUR (für 150,6 ha) und 116,00 EUR (für 580 ha) pro Jahr ergeben.
Des Weiteren sollen künftig bei verpachteten Jagden Nebenleistungen und Wildschadensersatz nicht mehr in die Berechnung des Jagdwertes einfließen. Gerade im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungen zum Wildschadensersatz wäre für eine genaue Berechnung eine jährliche Erklärung durch den Steuerpflichtigen notwendig.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten wird in der neuen Fassung zum besseren Verständnis ausführlicher beschrieben.
Ziele / Wirkungen:
Es ist sichergestellt, dass auch künftig die Jagdsteuer für nicht verpachtete Eigenjagden erhoben werden kann.
Ressourceneinsatz:
Entfällt.
Schlussfolgerung:
Ohne Änderung der Jagdsteuersatzung kann eine Berechnung des Jagdwertes für nicht verpachtete (Eigen-)Jagden nicht mehr durchgeführt werden.
1. Gegenüberstellung der gültigen Fassung und des Entwurfs zur Änderung der Satzung
2. Entwurf neue Fassung der Jagdsteuersatzung
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Anlage 1 zur Vorlage 2019/574 - Anlage 1 Gegenüberstellung (60 KB) | ||||
2 | Anlage 2 zur Vorlage 2019/574 - Anlage 2 Neue Fassung (46 KB) |