Vorlage - 2019/573
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Im Budget enthalten: | ja | Kosten (Betrag in €): | 0 € | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | ja | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | ja |
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Die vorgeschlagene Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Erseaue“ wird beschlossen.
Inhaltsbeschreibung:
Das Landschaftsschutzgebiet (LSG) wurde am 07.12.1978 als PE 013 „Erseaue“ ausgewiesen. In dem LSG liegen die FFH-Gebiete Nr. 414 „Kammmolch-Biotop Plockhorst“ und Nr. 459 „Erse“. Eine Anpassung der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist erforderlich, um den Schutzzweck entsprechend den FFH-Erhaltungszielen zu ergänzen, den Regelungskatalog entsprechend anzupassen und die Gebietsgrenzen so zu fassen, dass auch die gesamten Flächen der FFH-Gebiete hoheitlich gesichert sind.
Der EU-Rechtskonforme Schutz aller FFH-Gebiete durch entsprechende Verordnungen sollte durch Vorgabe des Landes Niedersachsen und durch politische Zielvereinbarung zwischen dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz und dem Niedersächsischen Landkreistag aus dem Jahr 2014 bis Ende 2018 abgeschlossen sein. Diese Zielvereinbarung konnte im Landkreis Peine wie in vielen anderen Landkreisen nicht eingehalten werden. Ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegenüber der Bundesrepublik Deutschland wegen mangelnder Umsetzung der FFH-Richtlinie wurde bereits eingeleitet.
Das LSG hat eine Größe von ca. 730 ha, von denen die FFH-Gebiete „Kammmolch-Biotop“ und „Erse“ mit ca. 58 ha nur gut 8% der Gesamtfläche ausmachen. Eine Anpassung der Verordnung, die die FFH-relevanten Parameter abbildet, ist hier notwendig. Die Regelungen der bisher gültigen Verordnung entsprechen nicht den Vorgaben der FFH-Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABI. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.5.2013 (ABI. EU Nr. L 158 S. 193) und wurden diesbezüglich entsprechend angepasst. Zudem wurden die notwendigen Festlegungen bzgl. des Schutzzwecks und des Gebietscharakters für das LSG aufgenommen. Für die Flächen des LSG, die nicht in einem der beiden FFH-Gebiete liegen, war es ausdrückliches Ziel, die bisherige Verordnung möglichst nicht zu verändern. Es wurden deshalb nur zwei geringfügige Änderungen bei den Verboten vorgenommen (Einzelstammweise Nutzung von Feldgehölzen, Zulässigkeit von Fischreusen). Details können der Begründung zur Änderung der Verordnung entnommen werden.
Das öffentliche Beteiligungsverfahren gem § 14 (2) NAGBNatSchG hat vom 1.07. (Landkreis Peine, Gemeinden Edemissen und Wendeburg) bzw. 5.07. (Landkreis Gifhorn, Samtgemeinde Meinersen) bis zum 9.08.2019 stattgefunden. Es sind insgesamt 31 Stellungnahmen eingegangen.
Die Auswertung der Stellungnahmen hat die folgenden Themen als Schwerpunkte ergeben:
- Die Einbindung der Flächen südlich der Bahntrasse bei Plockhorst (§ 1 Abs. 4)
- Umgang mit dem Kiesabbau bei Wipshausen und den angrenzenden Flächen
- Forderung des BUND Niedersachsen e. V. der Ausweisung als Naturschutzgebiet
Zu 1.:
Zum FFH-Gebiet Nr. 414 gehören Flächen südlich der Bahnlinie Hannover-Berlin. Es handelt sich im Wesentlichen um Waldflächen. Diese befinden sich teilweise im Eigentum von Bewohnern der Nachbargrundstücke, teilweise haben Nachbarn die Flächen von der Deutschen Bahn gepachtet. Es findet eine gewisse Nutzung als naturnaher Gartenteil statt und so besteht nun die Sorge bezüglich Einschränkungen dieser Nutzungsmöglichkeit. Die Herausnahme der südlich der Bahntrasse liegenden Flächen aus dem Schutzgebiet wurde in sieben Stellungnahmen gefordert. Dieses Thema löste damit die meisten Einwände aus.
Die Auswahl der Natura2000-Flächen erfolgte durch die Bundesländer im Benehmen mit dem Bundesumweltministerium bzw. anderen fachlich betroffenen Ministerien. Von dort wurden die Gebiete an die EU-Kommission gemeldet. Um Flächen aus der Gebietskulisse streichen bzw. herausnehmen zu können, muss ein wissenschaftlicher Irrtum zum Zeitpunkt der Ausweisung nachgewiesen werden. Ein solcher Irrtum liegt hier nicht vor.
Die Bahnstrecke wurde ab 1993 zweigleisig ausgebaut (Verkehrsprojekt Deutsche Einheit, in Betrieb seit 1998). Bereits zu diesem Zeitpunkt wurden die Amphibienvorkommen berücksichtigt und die neuen Lärmschutzwände mit entsprechenden Durchlässen versehen. Das FFH-Gebiet inklusive aller Flächen wurde 2004 erfasst. Durch ihre Struktur und ihre Beschaffenheit gehören die Flächen zum Landlebensraum des Kammmolchs. Zudem stellt eine Bahntrasse kein unüberwindbares Hindernis für Amphibien dar.
Aus Sicht der UNB besteht daher keine Möglichkeit, die Flächen aus der Gebietskulisse zu streichen. Es ist aber festzustellen, dass keine Änderung der bisherigen Nutzung zu fordern ist. Eine Intensivierung wird aber auch nicht möglich sein.
Zu 2.:
Aus dem Bereich der Rohstoff-Industrie wurden mehrere Stellungnahmen abgegeben, die fälschlicherweise davon ausgehen, dass sich mit der neuen LSG-Verordnung die Bedingungen für ihre wirtschaftliche Betätigung verschlechtern und dass Flächen, die für die Rohstoff-Industrie interessant sind, neu in das LSG aufgenommen werden sollen. Das ist aber nicht der Fall. Es werden nur Flächen dem LSG hinzugefügt, die in einem der beiden FFH-Gebiete liegen.
Die Flächen des Kieswerks der GP Günter Papenburg AG in Wipshausen wurden 1997 mit einer Befreiung von der Schutzverordnung dem Kiesabbau zugänglich gemacht. Dies war damals nur möglich, weil die Flächen vorher als Acker genutzt wurden. Die Ausbeutung der 1997 für den Abbau genehmigten Flächen ist nahezu abgeschlossen. Es ergibt sich keine Veränderung durch die Anpassung der Verordnung an die FFH-Ziele.
Zu 3.:
Bei der Neuaufstellung von Schutzverordnungen gibt es immer deutlich divergierende Vorstellungen zwischen Naturschützern (Umweltverbände) und den Nutzern der Flächen (Land- und Forstwirtschaft).
Im vorliegenden Fall erhebt z.B. der BUND Niedersachsen die Forderung, das gesamte Gebiet als Naturschutzgebiet (NSG) auszuweisen. Begründet wird dies mit den im Gebiet vorkommenden besonders schützenswerten Tier- und Pflanzenarten und mit der daraus abgeleiteten Notwendigkeit eines Wegegebots. Dieser Forderung wird nicht gefolgt, da die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Naturschutzgebietes gem. § 23 BNatSchG nur in Teilbereichen, nicht aber flächendeckend gegeben sind.
Ziele / Wirkungen:
Rechtskonforme Umsetzung der FFH-Gebiete Nr. 414 „Kammmolch-Biotop Plockhorst“ und „Erse“. Konkretisierung der bisherigen Verordnung, insbesondere der Verbote in Bezug auf die FFH-Gebiete.
Ressourceneinsatz:
Gegebenenfalls etwas höherer Vollzugsaufwand. Managementpläne sind für alle FFH-Gebiete nach Schutzgebietsausweisung zu erarbeiten bzw. werden teilweise schon erarbeitet.
Schlussfolgerung:
Es wird empfohlen, den anliegenden Verordnungsentwurf zu beschließen.
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- Verordnungstext
- Begründung zur Verordnung
- Übersichtskarte
- Detailkarten
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Anlage 1191029_Verordnung_zur_Änderungsverordnung_der_Landschaftsschutzgebietsverordnung_PE_013 (114 KB) | ||||
2 | Anlage 2191029_Begründung_zur_Änderungsverordnung_der_Landschaftsschutzgebietsverordnung_PE_013 (794 KB) | ||||
3 | Anlage 3 Übersichtskarte_Verordnungskarte_LSG_Erseaue (1765 KB) | ||||
4 | Anlage 4 Detailkartenblätter_Verordnungskarten_LSG_Erseaue (10516 KB) |