Vorlage - 2019/529
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Im Budget enthalten: | --- | Kosten (Betrag in €): | --- | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | ja | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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Die Hauptsatzung des Landkreises Peine wird wie vorgeschlagen geändert.
Inhaltsbeschreibung:
§ 78 Abs. 2 S. 1 NKomVG bestimmt (wie auch die jeweiligen Vorgängervorschriften), dass die Sitzungen des Hauptausschusses (hier des Kreisausschusses) nichtöffentlich sind. Die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Hauptausschusses ist zwingend. Sie soll eine unbeobachtete und von Einflussnahmen durch Dritte freie Beratung gewährleisten.
Mitglieder der Verwaltung sind in diesem Sinne Öffentlichkeit. Sie dürfen nach den obigen Ausführungen zwar vom Hauptausschuss bei Sachdienlichkeit angehört werden, im Übrigen aber nicht der Sitzung beiwohnen.
Demnach setzt sich der Kreisausschuss zusammen aus dem Hauptverwaltungsbeamten, den Abgeordneten mit Stimmrecht, den Abgeordneten mit beratender Stimme (§ 71 Abs. 4 S. 1 NKomVG) und den Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die durch Regelung in der Hauptsatzung dem Hauptausschuss mit beratender Stimme angehören (§ 74 Abs. 1 und Abs. 2 NKomVG).
Die protokollführende Person, vom Hauptverwaltungsbeamten benannt, darf selbstverständlich beschränkt auf diese Funktion an den Sitzungen teilnehmen.
Zusätzlich steht der Gleichstellungbeauftragten ein Anspruch auf Teilnahme nach § 9 Abs. 4 S. 1 NKomVG zu.
Für den Kreisausschuss des Landkreises Peine bedeutet dies derzeit, dass neben den Abgeordneten im o.g. Sinne und dem Landrat als weiterer Beamter auf Zeit der Erste Kreisrat mit beratender Stimme teilnehmen darf.
Bisher benennt die Hauptsatzung keine weiteren Beamten auf Zeit. Nach § 87 Abs. 1 S. 1-3 NKomVG sind aber die anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit dem Kreistag und dem Kreisausschuss gegenüber verpflichtet Auskunft zu erteilen und berechtigt, vom eigenen Anhörungsrecht Gebrauch zu machen. Damit liegt kein Verstoß gegen das Nichtöffentlichkeitsprinzip vor, wenn die Dezernenten II und III an den Sitzungen teilnehmen, auch wenn dies derzeit formal nicht in der Hauptsatzung verankert ist. Ein Beschluss würde diesen rein formalen Mangel jedoch nicht beseitigen. Hier ist eine Änderung der Hauptsatzung erforderlich.
Von einer Sitzungsteilnahme sind aber der Personalrat, der Pressesprecher oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung grundsätzlich ausgeschlossen.
Es besteht aber die Möglichkeit, zu einzelnen aufgerufenen Tagesordnungspunkten oder dem Bericht des Landrates nach vorheriger Zustimmung durch das Gremium Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Verwaltung zur Weitergabe von Fachinformationen hinzuzuziehen, z.B. bezüglich Haushaltsberatungen oder strategischen Fragestellungen.
Hinweis zum nichtöffentlichen Teil einer Kreistagssitzung:
Mitglieder der Verwaltung sind im nichtöffentlichen Teil einer Kreistagssitzung ebenso auszuschließen.
Des Weiteren ist in § 9 der Hauptsatzung zum Thema Medienöffentlichkeit als neuer
Absatz 1 zu Bildaufnahmen eine Regelung aufgenommen worden. Diese fehlte bisher.
Ziele / Wirkungen:
Entfällt.
Ressourceneinsatz:
Entfällt.
Schlussfolgerung:
Entfällt.
190716_Hauptsatzung des Landkreises Peine_Entwurf
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | 190716_Hauptsatzung des Landkreises Peine_Entwurf (88 KB) |