Vorlage - 2019/469
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Im Budget enthalten: | ---- | Kosten (Betrag in €): | ---- | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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Eine Verantwortung oder Zuständigkeit der Kreisverwaltung zum Thema Jakobskreuzkraut ist nicht zu erkennen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Es wird beantragt, dass die Verwaltung prüfen möge, wie die Ausbreitung des Jakobskreuzkrautes (Senecio jacobaea) im Landkreis Peine vermindert bzw. verhindert werden kann. Außerdem sollen die Landwirte seitens des Landkreises informiert und bei der Bekämpfung des Jakobskreuzkrautes unterstützt werden.
Das Jakobskreuzkraut (Senecio jacobaea), auch als Jakobs-Greiskraut bezeichnet, ist eine gelbblühende Pflanzenart aus der Gattung Senecio aus der Familie der Korbblütler (Asteraceae). Der Artname bezieht sich auf die Hauptblütezeit um Jacobi (25. Juli).
Es handelt sich um eine einheimische Art (ursprüngliche Verbreitung in Europa und Westasien), die bis maximal 1 Meter hoch wird. Sie wächst auf Grünland- und Bracheflächen, aber auch an Straßenrändern und –böschungen.
Die Pflanze ist giftig in allen ihren Teilen. Sie enthält Pyrrolizidinalkaloide, die vor allem die Leber von Säugetieren schädigen. Diese Alkaloide bleiben im Gegensatz zu vielen anderen Giften bei der Konservierung in Heu oder Silage wirksam und werden auf diese Weise auch von Nutztieren mit aufgenommen, welche die im frischen Zustand bitter schmeckenden Kräuter ansonsten meiden. Auch kleine Dosen schädigen die Leber dauerhaft, so dass eine schleichende Vergiftung über Jahre möglich ist.
Das Jakobskreuzkraut breitet sich seit ca. 25 Jahren stark aus. Die Ursache dafür ist unklar, teilweise wird mangelnde „Weidehygiene“ und Übernutzung von Weideflächen vermutet. Denkbar sind aber auch natürlicherweise schwankende Zyklen. So war z.B. in den 1950er Jahren in England über einige Jahre eine starke Vermehrung des Jakobskreuzkrautes zu beobachten.
Für die heimische Insektenfauna ist das Jakobskreuzkraut eine nützliche Pflanze. Mit seiner vergleichsweise späten Hauptblütezeit liefert es Nektar, wenn in der Agrarlandschaft ansonsten kaum noch etwas blüht. Einige heimische Insektenarten sind in ihrer Entwicklung von der Pflanze abhängig. Die auffälligste Art ist der Jakobskreuzkrautbär (Thyria jakobaeae), ein rotschwarzer Nachtfalter aus der Familie der Bärenspinner (Arctiidae). Seine Raupen ernähren sich von Jakobskreuzkraut. Sie werden durch Aufnahme der giftigen Inhaltsstoffe selbst giftig für ihre Fressfeinde, was sie durch ihre auffällige gelbschwarze Färbung signalisieren.
Zum Umgang mit dem Jakobskreuzkraut gibt es umfangreiche Informationen von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen und in der landwirtschaftlichen Fachpresse, siehe z.B.
https://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/2/nav/187/article/32660.html
Wichtige Stichpunkte dazu werden im Antrag bereits benannt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Landwirtschaft gut zu diesem Thema informiert ist.
Von Seiten der Umweltverbände wird darauf hingewiesen, dass natürlich auf Flächen, die der landwirtschaftlichen Futtererzeugung dienen, auf das Jakobskreuzkraut zu achten ist. Eine grundsätzliche Bekämpfung dieser heimischen Pflanzenart sollte aus Sicht der Verbände aber unterbleiben, siehe z.B.
https://schleswig-holstein.nabu.de/tiere-und-pflanzen/pflanzen/sonstige-pflanzen/jacobsgreiskraut/19039.html
Die Entscheidung über eine Bekämpfung des Jakobskreutzkrautes liegt grundsätzlich beim Flächeneigentümer. Landwirtschaftlich genutzte Flächen werden in der Regel im eigenen Interesse der Eigentümer / Bewirtschafter so gepflegt, dass das Jakobskreuzkraut ausreichend zurückgedrängt wird. Eine Anwendung von Herbiziden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen unterliegt dem Pflanzenschutzgesetz.
Eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht landwirtschaftlich genutzten Freiflächen bedarf der Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer. Hierbei wäre auch die Naturschutzbehörde des Landkreises zu beteiligen. Eine Ausnahmegenehmigung könnte nur erteilt werden, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere der Schutz von Tier- und Pflanzenarten, nicht entgegenstehen. Dabei ist zu bedenken, dass aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich keine Veranlassung zur Bekämpfung der hier natürlich vorkommenden, einheimischen Art besteht. Der Einsatz von Herbiziden gerade auf öffentlichen Flächen sollte im Sinne des Naturschutzes so gering wie möglich gehalten werden.
In besonderen Einzelfällen können auf landwirtschaftlichen Flächen tierschutzrechtliche Anordnungen zur Pflege von vernachlässigten Flächen durch das Veterinäramt des Landkreises in Frage kommen. Bei einer höheren „Verunreinigung“ von Futtermitteln ergibt sich eine Zuständigkeit des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES). Ferner könnte in Einzelfällen eine Zuständigkeit der Gemeinden als allgemeine Ordnungsbehörde bestehen.
Eine Pflanzenart mit dem im zweiten Satz des Antrags genannten Namen „Johanneskreuzkraut“ ist der Verwaltung nicht bekannt. Der Name ist kein Synonym für das Jakobskreuzkraut. Die heimische Pflanzenart Johanniskraut (ebenfalls gelbblühend und ca. einen Meter hoch werdend) ist aber nicht giftig, sondern eine beliebte Heilpflanze. Leider ist immer wieder festzustellen, dass es beim Bemühen um das Zurückdrängen des Jakobskreuzkrautes zu Verwechslungen verschiedener gelbblühender Pflanzen kommt und dadurch harmlose, aber für die Insektenfauna sehr wichtige Pflanzen der Natur entnommen werden.
Ziele / Wirkungen:
Siehe Sachdarstellung.
Ressourceneinsatz:
Keine zusätzlich benötigten Ressourcen bei entsprechender Ablehnung des Antrags. Die im Wesentlichen zuständige Landwirtschaftskammer Niedersachsen berät und informiert bereits ausführlich zu dem Thema.
Schlussfolgerung:
Insbesondere für landwirtschaftliche Flächen erfolgt bereits eine umfangreiche Beratung zur Eindämmung / Bekämpfung des Jakobskreuzkrautes durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Da es sich um eine heimische Art handelt, die auch für die Insektenfauna eine nützliche Pflanze darstellt, ist eine grundsätzliche Bekämpfung auf allen Flächen naturschutzfachlich weder sinnvoll noch rechtlich begründbar. Eine Zuständigkeit des Landkreises im Sinne des Antrags ist nicht gegeben.
Antrag der AfD zur Bekämpfung des Jakobskreuzkrautes im Landkreis Peine
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Antrag AfD-Kreistagsfraktion vom 29.03.2019 - Jakobskreuzkraut (1017 KB) |