Inhalt

Vorlage - 2019/454  

Betreff: Das Unterhaltsvorschussgesetz - aktuelle Entwicklungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Federführend:Fachdienst Jugendamt Bearbeiter/-in: Sorge, Annett
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Kenntnisnahme
07.05.2019 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   

Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
TOP_8_Anlage  


 

Im Budget enthalten:

ja

Kosten (Betrag in €):

ca. 3,5 Mio jährlich

Mitwirkung Landrat:

nein

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 

 


Inhaltsbeschreibung:

Unterhaltvorschussleistungen sind eine Sozialleistung für alleinerziehende Elternteile. Der Mindestunterhalt, abzüglich des Kindergeldbetrages, wird an den alleinerziehenden Elternteil ausgezahlt und der unterhaltspflichtige Elternteil wird in Höhe des Unterhaltsvorschussbetrages von der Unterhaltsvorschussstelle in Rückgriff genommen. Durch die Sicherstellung des Mindestunterhaltes der Kinder und die Durchsetzung des Unterhaltsanspruches gegenüber den Unterhaltspflichtigen wird, sowohl in finanzieller als auch in arbeitsökonomischer Hinsicht eine Entlastung des alleinerziehenden Elternteils geschaffen.

Zum 01.07.2017 hat eine Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes stattgefunden, wonach die generelle Bezugsdauer von Unterhaltsvorschussleistungen ausgeweitet wurde und unter bestimmten Umständen auch ein Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen über das 12. Lebensjahr hinaus, also in der dritten Altersstufe, erfolgen kann. Weiterhin ist die Bezugsdauer von Unterhaltsvorschussleistungen nicht mehr auf eine Maximaldauer von 72 Monaten begrenzt, sondern die Gewährung kann bei Erforderlichkeit fortlaufend erfolgen. Diese Gesetzesänderung erfolgte mit dem Hintergrund der Stärkung der alleinerziehenden Elternteile und als eine Säule der Bekämpfung von Kinderarmut.

Seit der Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes haben sich die laufenden Zahlfälle mehr als verdoppelt und entsprechend auch die zu erbringenden Unterhaltsvorschussleistungen. Zur Bewältigung des erhöhten Arbeitsaufkommen hat auf der Sachbearbeiterebene eine Stellenerhöhung von 2 Vollzeitäquivalenten auf 4,64 stattgefunden. Die Rückgriffsquote ist nach Eintritt der Gesetzesänderung sehr stark abgesunken, dies ist u.a. auch darauf zurückzuführen, dass bei der Abarbeitung der erheblichen Neuanträge zunächst der Fokus auf der Bewilligung der Leistungen lag, um den Anspruchsberechtigten die zustehenden Sozialleistungen so schnell wie möglich zugute kommen zu lassen. Gleichzeitig mit der Bewilligung fand allerdings auch eine Inverzugsetzung der Unterhaltsschuldner statt, damit keine übergegangenen Ansprüche verloren gingen und die konkreten Rückgriffsbemühungen zu einem späteren Zeitpunkt auch bereits den Bewilligungsmonat erfassten.

Zwischenzeitlich lässt sich aber wieder eine positive Entwicklung bei der ckgriffsquote erkennen, derzeit liegt sie bei 18 % (Stand: 31.03.2019).  Die zunächst negative Entwicklung, wie sie sich in diesem Zuständigkeitsbereich zeigt, spiegelt auch die bundesweite Entwicklung wieder, so liegt der Bundesdurchschnitt der Rückgriffsquote nach Stand Februar 2019 bei 13 %. Nach derzeitigen Einsctzungen wird die Ausweitung der Unterhaltsvorschussleistungen auch langfristige Auswirkungen auf die Entwicklung der Rückgriffsquote haben, so wird bei Fällen, in denen aufgrund von Leistungsunfähigkeit keine Zahlungseingänge zu erwarten sind, eine entsprechend längere Bewilligung erfolgen. Bei Unterhaltsschuldnern, die allerdings zuverlässig und nachweisbar nach Aufforderung der Unterhaltsvorschussstelle den Unterhalt ganz oder teilweise erbringen, hat nach spätestens drei Monaten eine Teil-/Einstellung der Leistungen zu erfolgen.

Unterhaltsvorschussleistungen werden für die Kinder alleinerziehender Elternteile erbracht, die in der Bundesrepublik Deutschland leben. Es wird hierbei keine Unterscheidung vorgenommen, ob es sich bei den Anspruchsberechtigten um Mädchen oder Jungen handelt oder ob ein Migrationshintergrund vorliegt. Auch bei den alleinerziehenden Elternteilen wird keine Unterscheidung danach vorgenommen, ob das Kind bei dem Vater oder bei der Mutter lebt. Allerdings lässt sich aus dem beigefügten Fallzahlendiagramm erkennen, dass nach wie vor der Großteil der alleinerziehenden Elternteile weiblich sind.

 

Ziele / Wirkungen:

Information des Jugendhilfeausschusses über die derzeitigen Entwicklungen und Sachstände im Bereich Unterhaltsvorschussgewährung.

 

Ressourceneinsatz:

entfällt

 

Schlussfolgerung:
entfällt

 


Statistische Entwicklungen in Diagrammform

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 TOP_8_Anlage (139 KB)