Vorlage - 2018/326
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Im Budget enthalten: | ja | Kosten (Betrag in €): | 0 € | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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Die als Anlage beigefügte Richtlinie des Landkreises Peine über die Aufnahme, Umschuldung/Zinsanpassung von Krediten wird beschlossen.
Inhaltsbeschreibung:
Nachdem die Neufassung des sog. „Krediterlasses“ vom 13.12.2017 veröffentlicht worden ist, hat der NLT in Absprache mit den gemeindlichen Spitzenverbänden das zuletzt im Jahre 2011 gemeinsam überarbeitete „Muster einer Richtlinie für die Aufnahme von Krediten nach § 120 Abs. 1 Satz 2 NKomVG“ aktualisiert. Dabei handelt es sich insbesondere um die Anpassung der Verweise von NGO und GemHKVO auf die aktuellen Vorschriften des NKomVG und der KomHKVO.
Aufgrund des neuen Musters wurde die Kreditrichtlinie des Landkreises Peine vom 22.11.2006 an die aktuellen Vorschriften angepasst.
Die hiesige Richtlinie enthält gegenüber dem Muster einige Anpassungen.
So sind in § 3 ergänzende Vorgaben enthalten. So wird in Absatz 3 der Höchstzinssatz auf 10 % begrenzt. Sollte sich abzeichnen, dass die Zinsen steigen und diese Höhen erreichen könnten, erfolgt eine Einzelvorlage. In Absatz 4 und 5 sind Regelungen zum Verfahren enthalten. Absatz 6 enthält die Regelungen aus Absatz 4 der Musterrichtlinie.
§ 4 der Richtlinie des Landkreises Peine beschreibt die Angebotsauswertung sowie Vergabe von Krediten und geht damit über die Musterrichtlinie hinaus.
Die §§ 5 bis 11 weichen als Folge der Einführung des § 4 um jeweils eine Ziffer vom Muster ab.
Aufgrund der Umstellung auf die neuen Rechtsgrundlagen kann der § 12 entfallen, sodass der bisherige § 13 zum Inkrafttreten zum neuen § 12 wird.
Ziele / Wirkungen:
Mit der neuen Kreditrichtlinie soll eine Anpassung an die neuen rechtlichen Vorschriften erfolgen.
Ressourceneinsatz:
Finanzmittel werden für diese Änderung nicht in Anspruch genommen.
Schlussfolgerung:
Durch die Anpassung der Kreditrichtlinie erfolgt eine Anpassung an die geltenden Rechtsnormen.
- Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Richtlinie
- Rundschreiben des NLT
- Muster für eine Kreditrichtlinie
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Anlage 1 zu Vorlage 2018/326 - Gegenüberstellung alt_neu (133 KB) | ||||
2 | Anlage 2 zu Vorlage 2018/326 - Rundschreiben NLT (465 KB) | ||||
3 | Anlage 3 zu Vorlage 2018/326 - Muster Kreditrichtlinie (373 KB) |