Inhalt

Vorlage - 2018/289  

Betreff: Richtlinie des Landkreises Peine zur Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 gem. § 12 Abs. 2 der Nieders. Laufbahnverordnung (NLVO) - "Qualifizierungsrichtlinie"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Personal und Service Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
13.06.2018 
9. Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
180528_Qualifizierungsrichtlinie_Anlage  


 

Im Budget enthalten:

---

Kosten (Betrag in €):

0 €

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

ja

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 

 


Die als Anlage beigefügte Richtlinie des Landkreises Peine zur Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 gem. § 12 Abs. 2 der Nieders. Laufbahnverordnung (NLVO); „Qualifizierungsrichtlinie“ wird beschlossen.

 


Inhaltsbeschreibung:

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Nieders. Beamtenrechts wurde 2009 ist der bisherige Aufstieg vom „gehobenen Dienst“ in den „höheren Dienst“ weggefallen durch eine Zusammenfassung zu einer Laufbahngruppe. Die Laufbahngruppe 2 beinhaltet nun die entsprechenden Ämter und trennt nur noch bezüglich der Einstiegsämter.

 

Gem. § 12 Abs. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) kann nun auch ohne einen formalen Aufstieg ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 durch Beförderung übertragen werden, wenn eine von der obersten Dienstbehörde bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen wurde. Damit soll eine Durchlässigkeit innerhalb der Laufbahngruppe 2 für leistungsstarke Beamtinnen und Beamte zur Erreichung eines beruflichen Fortkommens erreicht werden.

 

In dieser „Qualifizierungsrichtlinie“ müssen nach § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NLVO die Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung benannt werden, die erforderlich sind, in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung (also regelmäßig der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst), den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten die Betroffenen für die Wahrnehmung eines höheren Amtes zu befähigen. Die oberste Dienstbehörde kann dafür als weitere Voraussetzung das Durchlaufen eines von ihr bestimmten Auswahlverfahrens vorschreiben.

 

Durch die externe Bewertung von Stellen der Kreisverwaltung wurde die Stelle der seinerzeitigen Leitung des Referates 2 (Kreisentwicklung) der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet. Die Stelleninhalte betreffen nach Umorganisation der Stabsstellen mittlerweile die Leitung des Referates 1. Mit dieser Stelle besteht die Möglichkeit, eine Beförderung im vorbezeichneten Sinne zu ermöglichen. Voraussetzung ist dafür aber, dass durch die oberste Dienstbehörde (hier Kreistag) eine Qualifizierungsrichtlinie im Sinne von § 12 NLVO festgelegt wird und eine Bestenauslese für die Durchführung dieser Qualifizierungsmaßnahme erfolgt.

 

Die als Anlage beigefügte Qualifizierungsrichtlinie ermöglicht die individuelle Personalentwicklung leistungsstarker Beamtinnen und Beamten unter Berücksichtigung des Fort- und Weiterbildungsgedankens der NLVO.

 

Zur Vermeidung zusätzlicher Stellenbedarfe sieht die Qualifizierungsrichtlinie vor, dass während der Qualifizierung die bisherigen Aufgaben weiterhin wahrgenommen werden.

 

Nach dem erfolgreichen Durchlaufen der vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahmen wird durch den Landrat gem. § 46 Abs. 1 NLVO der erfolgreiche Abschluss der Qualifizierung festgestellt. Mit dieser Feststellung wird die Voraussetzung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 durch Beförderung geschaffen, ohne damit einen individuellen Rechtsanspruch auf Beförderung zu schaffen.

 

Die Richtlinie wurde im Vorfeld mit dem Personalrat und der Gleichstellungsbeauftragten abgestimmt.

 

 

Ziele / Wirkungen:

Es soll eine Personalentwicklung für leistungsstarke Beamtinnen und Beamte erreicht werden. Mit der Qualifizierungsmaßnahme entsteht die Möglichkeit, sich für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 (also des ehemaligen höheren Dienstes) zu qualifizieren.

 

 

Ressourceneinsatz:

Je nach bisherigem beruflichem Background können Fortbildungsveranstaltungen oder –reihen mit den zugehörigen Kosten anfallen. Darüber hinaus können auch berufliche Hospitationen nötig werden.

 

 

Schlussfolgerung:

Für eine Förderung von leistungsstarken Beamtinnen und Beamten sollte eine Qualifizierung entsprechend der Richtlinie ermöglicht werden. Auch andere Kommunen haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.


 

 


180528 Qualifizierungsrichtlinie

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 180528_Qualifizierungsrichtlinie_Anlage (130 KB)