Vorlage - 2018/287
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Im Budget enthalten: | nein | Kosten (Betrag in €): | 9.900,00 € | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | ja | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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Frau Agnieszka Opiela wird zum 01.07.2018 zur Medizinaloberrätin beim Landkreis Peine befördert.
Frau Opiela ist seit 01.10.2016 als Fachärztin im Gesundheitsamt des Landkreises Peine beschäftigt und wurde zunächst unbefristet als Tarifbeschäftigte nach Entgeltgruppe 15 eingestellt, da keine entsprechende Beamtenstelle zur Verfügung stand.
Zum 01.07.2017 erfolgte durch Beschluss des Kreistages vom 14.06.2017 die Verbeamtung im 2. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (ehemals „höherer Dienst“) mit Besoldungsgruppe A 13. Die entsprechende Stelle war im Stellenplan 2017 umgewandelt in eine Beamtenstelle nach Besoldungsgruppe A 14.
Derzeit erfolgt in Abstimmung mit der Ärztekammer Niedersachsen eine Weiterbildung zur Fachärztin im öffentlichen Gesundheitswesen, die nach Abschluss die Tätigkeit einer Amtsärztin erlaubt. Sie ist Fachärztin für Gynäkologie und war vor ihrem Wechsel zum Landkreis Peine Funktionsoberärztin an der Universitätsfrauenklinik in Göttingen.
In Ihrer Tätigkeit beim Landkreis Peine hat sich Frau Dr. Opiela sehr schnell in alle Bereiche des Gesundheitsamtes eingearbeitet und bereits nach kurzer Zeit selbständig in Lage, Gutachten zur vollsten Zufriedenheit zu erstellen und ist sehr empathisch gegenüber Klienten. Ihr agieren zur Lösung von Problemstellungen wird fachlich als „hervorragend“ beurteilt. Auch in der Beurteilung zu LOB wurde Frau Dr. Opiela bezüglich der Aufgabenerfüllung mit „deutlich übererfüllt“ bewertet. Aus dem Fachgebiet heraus wird sie als verantwortungsvoll, fachlich kompetent und menschlich zuverlässig beschrieben. Sie wird von den ärztlichen Kolleginnen und Kollegen des Gesundheitsamtes hoch geschätzt und zeichnet sich durch ihre Arbeitsauffassung aus.
Nach § 20 Abs. 3 Satz 1Nr. 1 NBG ist eine Beförderung grundsätzlich nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit. Abweichend davon ist aber eine Beförderung nach Ablauf der Mindestprobezeit nach § 19 Abs. 2 Satz 3 NBG (1 Jahr, hier am 30.06.2018 abgelaufen) zulässig, wenn die Beamtin hervorragende Leistungen gezeigt hat. Dieses ist bei Frau Dr. Opiela der Fall.
Es wird deshalb vorgeschlagen, Frau Dr. Opiela zum 01.07.2018 zur Medizinaloberrätin zu befördern.
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