Vorlage - 2018/280
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Am 01.01.2018 ist die 2. Reformstufe des BTHG in Kraft getreten. Enthalten sind umfangreiche Regelungen in den Bereichen Zuständigkeiten der Reha-Träger, Bedarfsermittlung, Teilhabe- und Gesamtplanverfahren und Vertragsrecht in der Eingliederungshilfe.
Das Recht der Eingliederungshilfe wird personenzentriert ausgerichtet, die Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderung soll verbessert und ihnen mehr Teilhabe geboten werden. Andererseits soll die Ausgabendynamik gedämpft und nicht neu ausgelöst werden. Die Bedarfsermittlung und Teilhabe- sowie Gesamtplanung werden im Gesetz konkreter beschrieben. In Niedersachsen wurde inzwischen landeseinheitlich dazu das ICF-basierte Bedarfsermittlungsinstrument „B.E.Ni.“ entwickelt und eingeführt.
Die nächste Reformstufe tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Nähere Erläuterungen zum aktuellen Stand der Umsetzung des BTHG und zur weiteren Entwicklung folgen mündlich in der Sitzung.
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