Vorlage - 2018/276
|
|
Im Budget enthalten: | ja | Kosten (Betrag in €): | 160.000 € | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | ja | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
|
| ||
1. Der Landkreis Peine verzichtet ab dem 01.08.2018 bei der Förderung von Kindern
in Kindertagespflege auf die Festsetzung von Kostenbeiträgen, sofern die Kinder
das 3. Lebensjahr vollendet haben. Vorausgesetzt wird, dass eine
Kostenerstattung durch das Land stattfindet.
2. Die Änderung der Satzung des Landkreises Peine zur Förderung der Kindertages-
pflege wird in der anliegenden Fassung beschlossen.
Die Fraktionen der SPD und CDU haben am 11.04.2018 den Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (Drucksache 18/656). Damit sollen die notwendigen Regelungen geschaffen werden, um u.a. die Beitragsfreiheit für das 1. und 2. Kindergartenjahr umzusetzen. Mit Blick auf das Inkrafttreten der neuen Regelungen zum 01.08.2018 ist ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erst im Juni 2018 zu erwarten.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, einen Anspruch für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres auf beitragsfreien Besuch für eine Betreuungszeit von höchstens acht Stunden einzuführen. Die Eltern sollen in diesem Rahmen von Elternbeiträgen freigestellt werden. Für Betreuungszeiten über acht Stunden und Verpflegungskosten können weiterhin Elternbeiträge erhoben werden.
Der Landkreis Peine ist als örtlicher Träger der Jugendhilfe nicht selbst Betreiber von Kindertageseinrichtungen, sondern hat diese Aufgabe an die Stadt Peine sowie die Gemeinden im Kreisgebiet übertragen.
Neben der Betreuung in Kindertageseinrichtungen, zu denen Krippen, Kindergärten und Horte zählen, ist im Landkreis Peine die Kindertagesbetreuung durch Tagespflegepersonen etabliert.
Im Landkreis Peine werden 51 Kinder im Alter ab drei Jahren durch eine Tagespflegeperson gefördert (Stand März 2018).
Ziele / Wirkungen:
Wenn ab 01. August 2018 die Förderung von Kindern ab drei Jahren in Kindertagesstätten beitragsfrei sein wird, Eltern von gleichaltrigen Kindern in Tagespflege aber zu Kostenbeiträgen herangezogen werden, ist eine Gleichbehandlung von Kindergärten und Tagespflege nicht mehr gegeben.
Die Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte Betreuungsform im familiennahen Umfeld und ist durch spezifische Besonderheiten eine notwendige Ergänzung zum institutionellen Betreuungsangebot. Die Kindertagespflege bietet Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren eine familiennahe Betreuung, bei der die individuellen Bedürfnisse besonders berücksichtigt werden können. Für die Kinder von 3 Jahren bis zur Einschulung schließt Kindertagespflege oft die Lücke, die durch fehlende Randzeitenbetreuung in Kindertagesstätten entsteht. Die hohe Flexibilität ist dabei besonders hervorzuheben. Die Betreuungszeiten und -umfänge können individuell und passgenau vereinbart werden und ermöglichen Eltern damit ein Höchstmaß an besserer Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Auf dieser Basis hat sich die Kindertagespflege zu einer starken Säule der Betreuung von Kindern entwickelt. Es steht aber zu befürchten, dass Eltern ihre Kinder nicht mehr in die (kostenpflichtige) Tagespflege geben und dann Plätze in den (beitragsfreien) Kindertagesstätten nachfragen, die den Bedarf an Plätzen nicht erfüllen können. Die institutionelle Infrastruktur in den Gemeinden wäre überlastet, weil nicht genügend Kindergartenplätze zur Verfügung stehen.
Um die Eltern von Kindern in Tagespflege nicht schlechter zu stellen als Eltern von Kindern in Kindertagesstätten, soll von der Festsetzung dieser Kostenbeiträge für eine maximale Betreuungszeit von 40 Stunden abgesehen werden. Dies entspräche der im Kindertagesstättengesetz vorgesehenen Beitragsfreiheit im Umfang von maximal 8 Stunden täglich.
Schlussfolgerung:
Die Kostenbeiträge für die in Kindertagespflege betreuten Kinder werden auf Grundlage von § 90 Abs. 1 Ziffer 3 SGB VIII in Verbindung mit der Satzung des Landkreises Peine zur Förderung der Kindertagespflege erhoben. Aus den genannten Gründen ist die Satzung des Landkreises Peine zur Förderung der Kindertagespflege wie folgt unter § 2 Ziffer 1a zu ergänzen:
„Für Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet haben und die in Kindertagespflege betreut werden, werden bis zur Einschulung ab dem 01.08.2018 keine Kostenbeiträge nach § 3 der Satzung erhoben. Die Beteiligung an den Kosten der Verpflegung bleibt unberührt.
Die Beitragsfreiheit beginnt mit dem Monat, indem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Der Anspruch auf Beitragsfreiheit besteht für eine maximale Betreuungszeit von 8 Stunden täglich / 40 Stunden wöchentlich. Die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme einer darüber hinausgehenden Betreuung bleibt unberührt.“
Diese Regelungen sind analog des Entwurfs des neuen § 21 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder gefasst.
0