Vorlage - 2018/197
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Die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. §35a SGB VIII ist Aufgabe der Jugendhilfe. Gewährt wird diese, wenn bei Mädchen und Jungen bzw. jungen Frauen und Männern eine bescheinigte Abweichung der seelischen Gesundheit vorliegt und dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft droht. Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall geprüft. Die Hilfeformen umfassen ambulante, teilstationäre und vollstationäre Hilfen. In den zurückliegenden Jahren ist es, insbesondere bei den ambulanten Hilfen (vor allem Schulbegleitung), kontinuierlich zu einem Fallanstieg gekommen. Diese Veränderungen bringen sowohl fachliche als auch monetäre Herausforderungen mit sich.
Nähere Informationen erfolgen in der Sitzung durch eine Präsentation, die dann zu Protokoll gegeben wird.
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