Vorlage - 2017/179
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Im Budget enthalten: --- |
| Kosten (Betrag in €): --- |
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Mitwirkung Landrat: ja |
| Qualifizierte Mehrheit: nein |
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Gem. § 138 Abs. 9 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist die Tätigkeit von Haupverwaltungsbeamten als Mitglied in einem Aufsichtsrat und in anderen, in § 138 Abs. 1 Satz 1 NKomVG nicht genannten Organen und Gremien der Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Kommune unmittelbar, mittelbar oder in sonstiger Form mitwirkt, als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzusehen, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Tätigkeit dem Hauptamt zugeordnet ist.
Eine Gesamtübersicht über die Tätigkeiten von Herrn Einhaus für „Dritte“, die entweder dem Hauptamt zugeordnet sind oder als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst einzustufen sind oder als Ehrenamt bzw. ehrenamtliche Tätigkeit wahrgenommen werden, ergibt sich aus der angefügten Liste.
Für folgende Tätigkeiten liegen die Voraussetzungen des § 138 Abs. 9 NKomVG vor:
1.) Mitglied in der Gesellschafterversammlung der Allianz für die Region GmbH,
38122 Braunschweig
2.) Mitglied im Aufsichtsrat der Allianz für die Region GmbH, 38122 Braunschweig
3.) Mitglied der Hauptversammlung der E.ON Avacon AG, Helmstedt
4.) Mitglied im Aufsichtsrat der Metropolregion Hannover, Braunschweig, Göttingen
Wolfsburg
5.) Mitglied im Aufsichtsrat der Peiner Träger GmbH, Peine
Für diese Tätigkeiten ist eine Zuordnung zum Hauptamt nicht gegeben.
Eine Zuordnung zum Hauptamt unterliegt nicht der freien Entscheidung des Kreistages, sondern erfolgt nach bestimmten Kriterien, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 31.03.2011 (Az.: 2 C 12.09.) festgelegt hat.
Danach setzt eine Zuordnung von Tätigkeiten zum Hauptamt des Landrates voraus, dass
- der Landkreis an dem jeweiligen Unternehmen beteiligt ist,
- die Leistungen des Unternehmens zudem im Zusammenhang mit der kommunalen Aufgabe der Daseinsvorsorge stehen,
- die Amtsträgerschaft notwendige Voraussetzung für die Berufung in das Gremium war.
Diese Voraussetzungen werden insoweit nicht erfüllt, als durch die Betriebe weder Leistungen erbracht werden, die mit einer Aufgabe der Daseinsvorsorge des Landkreises Peine in Zusammenhang stehen, noch die Funktion des Landrats notwendige Voraussetzung für die Berufung in das jeweilige Gremium war. Mithin bleibt es bei der Qualifizierung dieser Tätigkeiten als Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst.
Damit unterliegen die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten gem. § 9 Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) der Abführungspflicht, soweit sie die Grenze des Selbstbehalts (9.300,-- €) überschreiten.
Mit der unten dargestellten Übersicht kommt der Landrat seiner Mitteilungspflicht gem. § 81 Abs. 5 NKomVG gegenüber dem Kreistag nach.
Hiernach hat er Auskunft über die zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit, die Dauer, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers sowie die Höhe der aus diesen erlangten Entgelte oder geldwerten Vorteile zu geben.
Herr Einhaus macht folgende Angaben:
Zu 1.) Mitglied in der Gesellschafterversammlung der Allianz für die Region GmbH
Sitzungen pro Jahr: 1 bis 2
Dauer je Sitzung: 2 bis 3 Stunden
Höhe Aufwandsentschädigung pro Jahr: 0,-- €
Zu 2.) Mitglied im Aufsichtsrat der Allianz für die Region GmbH
Sitzungen pro Jahr: 2 bis 3
Dauer je Sitzung: 2 bis 3 Stunden
Höhe Aufwandsentschädigung pro Jahr: 0,-- €
Zu 3.) Mitglied der Hauptversammlung der E.ON Avacon AG
Sitzungen pro Jahr: 1 bis 2
Dauer je Sitzung: 2 bis 3 Stunden
Höhe Aufwandsentschädigung pro Jahr: 0,-- €
Zu 4.) Mitglied im Aufsichtsrat der Metropolregion Hannover, Braunschweig, Göttingen
Wolfsburg
Sitzungen pro Jahr: 2 bis 3
Dauer je Sitzung: 2 bis 3 Stunden
Höhe Aufwandsentschädigung pro Jahr: 0,-- €
Zu 5.) Mitglied im Aufsichtsrat der Peiner Träger GmbH
Sitzungen pro Jahr: 3 bis 4
Dauer je Sitzung: ca. 3 Stunden
Höhe Aufwandsentschädigung pro Jahr: 5.400,-- €
Nebentätigkeiten Landrat
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Liste_Nebentätigkeiten_2017 (48 KB) |