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Vorlage - 2017/088  

Betreff: Richtlinie für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme (RPS)
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Federführend:Fachdienst Straßen Bearbeiter/-in: Burgdorf, Kai-Uwe
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Liegenschaften Kenntnisnahme
07.11.2017 
Sitzung des Ausschusses für Bauen und Liegenschaften zur Kenntnis genommen   
Kreisausschuss Kenntnisnahme

Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n

 

 

 

 

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Die Forschungsgesellschaft für Straßenbau und Verkehr hat im Jahr 2009 die „Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009)“ herausgegeben. Mit ihr soll eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erreicht werden. Die RPS legt insbesondere die Kriterien für Maßnahmen z. B. durch den Einbau von Schutzplanken fest, die zum Schutz vor einem Aufprall auf seitliche Hindernisse erforderlich werden.

Sie gilt für Neu- und Ausbaumaßnahmen von Straßen, bei denen die Fahrbahn eine Veränderung der Breite und/oder der Lage erfährt. Bei Unterhaltungs- oder Sanierungsmaßnahmen ist ihre Anwendung nicht vorgesehen. Bestehende Straßen haben, sofern keine Unfallauffälligkeiten vorliegen, Bestandsschutz und müssen nicht nachgerüstet werden.

 

Durch Fahrzeugrückhaltesysteme sollen z. B. Fahrzeuginsassen vor schweren Folgen infolge Abkommens von der Fahrbahn, z. B. vor dem Anprall an und auf Bäumen geschützt werden.

Diese Problematik ist insbesondere in Niedersachsen von Bedeutung. So nimmt das Bundesland nach einer Studie des ACE mit 95 Baumunfällen auf 1.000 km Landstraßen bundesweit den traurigen Spitzenplatz ein. Über 40 % dieser Verkehrsopfer kamen bei so genannten Baumunfällen ums Leben.

 

Aus der Richtlinie geht auch hervor, bei welchem seitlichen Abstand von Hindernissen, in Abhängigkeit von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, keine Schutzeinrichtung erforderlich wird. Dieses ist der Fall, wenn bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 – 100 km/h ein Bereich von 7,5 m und bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 – 70 km/h ein Abstand von 4,5 m von Hindernissen freigehalten wird. Als Hindernisse gelten insbesondere auch Bäume mit einem Stammumfang von über 25cm (Ø 8 cm). Dabei  findet die RPS beim Pflanzen von Einzelbäumen zum Lückenschluss in Alleen oder als Ersatzpflanzung keine Anwendung.

 

Die RPS wurde mit Rundschreiben Nr. 28/2010 vom Bund und mit Verfügung vom 07.02.2011 auch vom Land Niedersachsen verbindlich eingeführt.

Gemäß § 10 Abs. 2 NStrG haben die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen technischen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.

Hierzu müssen die anerkannten Regeln der Technik beachtet werden, wie sie in technischen Richtlinien, Merkblättern oder DIN-Normen zusammengefasst sind und von der obersten Straßenbaubehörde des Landes eingeführt werden.

Die RPS stellt eine solche Richtlinie dar und ist deshalb auch von den Landkreisen zu beachten.

 

Im Umgang mit dieser Richtlinie liegen in Verbindung mit Straßenbäumen jedoch bisher keine oder kaum entsprechende Erfahrungen vor. Im Bereich der Geschäftsstelle der Straßenbauverwaltung Wolfenbüttel wurden an Landes- und Bundesstraßen bislang keine Ausbaumaßnahmen durchgeführt, welche die Kriterien zur Anbringung von Schutzplanken erfordern.

 

Neu- und Ausbaumaßnahmen von Kreisstraßen, bei denen die Fahrbahn eine Veränderung der Breite und/oder der Lage erfährt  und somit die RPS Anwendung findet, werden künftig im Rahmen der Planung durch die Unfallkommission geprüft. Diese besteht aus Verkehrsexperten der Polizei, der zuständigen Straßenverkehrsbehörde und dem Straßenbaulastträger. Insbesondere soll im Hinblick auf eine Unfallwahrscheinlichkeit geprüft werden, ob Ausnahmen bei der Anwendung der RPS zugelassen werden können. Solche wären insbesondere bei tiefen Gräben vor Bäumen oder bei einer dichten Folge von Schutzplankenunterbrechungen aufgrund von Zufahrten denkbar. Auch die Möglichkeit der Beseitigung von Einzelbäumen oder kleineren Baumgruppen, welche zu einer signifikanten Verringerung der Schutzplankenlänge führt, soll geprüft werden. Unter diesen Voraussetzungen sollen die Empfehlungen der Unfallkommission künftig umgesetzt werden.

 

Für den Landkreis Peine ist nun als erste Maßnahme die bereits ausgebaute Kreisstraße 71 zwischen Meerdorf und Woltorf  mit Schutzplanken auszustatten.

 

Aus dem Mehrjahresbauprogramm für Kreisstraßen sind 8 weitere Maßnahmen mit einer Gesamtlänge von rd. 30,5 km betroffen, bei denen Leiteinrichtungen gemäß der RPS anzuordnen sind. Hierfür ist mit Kosten in Höhe von ca. 1,5 Mio. € zu rechnen. Diese Kosten sind grundsätzlich förderfähig gemäß dem Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (NGVFG). 

 

Das Gebot zum Erhalt vorhandener vitaler, nicht überalterter Alleen- und Baumreihen soll künftig auch bei Anwendung der RPS gelten. 

 

Durch das beidseitige Anbringen von Schutzplanken entstehen Kosten in Höhe von bis zu 150.000 € /km Kreisstraße. Die Gesamtbaukosten erhöhen sich dadurch im Mittel um ca.15%.

 

An den nicht zu den o.g. Strecken mit schützenswerten Alleen und Baumreihen gehörenden Kreisstraßen, an denen potentiell bei Ausbaumaßnahmen die Anwendung der RPS und die Installation von Schutzplanken zu erwarten ist, werden deshalb abgängige Bäume nicht ersetzt.

 


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