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Auszug - Das Niedersächsische Gleichberechtigungsgesetz (NGG) vom 09. Dez. 2010  

Ausschuss für Gleichstellung, Arbeit und Soziales
TOP: Ö 12
Gremium: Ausschuss für Gleichstellung, Arbeit und Soziales Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 12.12.2011 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:10 Anlass: Sitzung
Raum: Kreishaus-Kantine
Ort: Burgstr. 1, 31224 Peine
 
Wortprotokoll

Die Gleichstellungsbeauftragte, Frau Tödter, erklärt, dass das Niedersächsische Gleichberechtigungsgesetz (NGG) seit dem 01

Die Gleichstellungsbeauftragte, Frau Tödter, erklärt, dass das Niedersächsische Gleichberechtigungsgesetz (NGG) seit dem 01. Januar 2011 in Kraft sei. Anschließend skizziert sie die fünf Teile des Gesetzes (allgemeine Zielrichtung, Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit, Abbau von Unterrepräsentanz, Gleichstellungsplan und Schlussbemerkungen). Bezüglich des Abbaus von Unterrepräsentanz verdeutlicht sie, dass sich die Ermittlung dieser Angaben nicht auf die einzelnen Fachdienste, sondern auf die einzelnen Bereiche und damit auf die Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen beziehe. In diesem Zusammenhang erwähnt sie den gestiegenen Frauenanteil im höheren und gehobenen Dienst beim Landkreis Peine, betont aber zugleich, dass sich diese Entwicklung nicht auf den Bereich der Beamtinnen erstrecke. Anschließend erläutert die Gleichstellungsbeauftragte, Frau Tödter, die Maßnahmen, die vom NGG zum Abbau der festgestellten Unterrepräsentanzen zur Verfügung gestellt werden. Auch bezüglich der Struktur des Personalbestandes werde es nun Konsequenzen geben, denn anstatt wie bisher lediglich die Anzahl der Mitarbeiter/innen zu erfassen, müssen nunmehr die Stundenkontingente berücksichtigt werden. Da gerade viele Frauen teilzeitbeschäftigt seien, werde man somit zu anderen Ergebnissen als bisher kommen, wobei die nun erzielten Ergebnisse wesentlich aussagefähiger seien. Des Weiteren sei ein Gleichstellungsplan zu erstellen, dessen Fertigstellung bis Ende Dezember 2011 erfolgen müsse. Dieser Plan, der nicht von der Gleichstellungsbeauftragten, sondern von ‚der Dienststelle’ für de jeweiligen Bereich erstellt werden müsse, habe neben einer Bestandsaufnahme auch eine Analyse der Beschäftigungsstruktur und der zu erwartenden Fluktuation zu beinhalten. Zudem müsse er die strategische Planung und Zielsetzung des jeweiligen Fachdienstes umfassen. Geeignete Maßnahmen zur Behebung der Unterrepräsentanz des jeweiligen Geschlechts müssen benannt und eigene Quoten festgelegt werden. Angesichts der Verbindlichkeit des Gleichstellungsplans steige die Verantwortung der Führungskraft in Gleichstellungsfragen stark an.

 

KTA Plett fragt an, wann ein Entwurf des Gleichstellungsplanes der Politik vorgelegt werde.

 

Die Gleichstellungsbeauftragte, Frau Tödter, antwortet, dass dieser Plan der Politik nicht vorgelegt werden müsse. Die Frage nach dem Vorliegen eines Entwurfs könne sie zu diesem Zeitpunkt nicht beantworten, weil gerade die Bestandsanalysen durchgeführt werden. Sie rechne aber im Frühjahr 2012 mit einem ersten Entwurf.

 

KTA Plett fragt nach, ob es Sanktionen für den Fall der Nichterstellung eines Gleichstellungsplanes geben würde.

 

Die Gleichstellungsbeauftragte, Frau Tödter, verneint das Vorhandensein von Sanktionsmöglichkeiten.

 

KTA Meyermann erklärt, dass sie im Frühjahr eine Information über den Inhalt des Gleichstellungsplanes wünsche. Des Weiteren stellt sie die Frage, ob sich durch den Plan die Situation verbessern lasse.

 

Die Gleichstellungsbeauftragte, Frau Tödter, erwidert, dass es sich bei dem Gleichstellungsplan um ein gutes Instrument handele, weil darin Ziele festgelegt werden, die kurzfristig überprüft werden können.

 

 

 

 

KTA Habekost wünscht zu wissen, welche Rolle Telearbeit spiele und wie das Audit ‚Beruf und Familie’ aufgenommen werde.

 

Die Gleichstellungsbeauftragte, Frau Tödter, bestätigt, dass Telearbeit bei der Landkreisverwaltung angeboten werde und im Rahmen von Maßnahmen auch Bestandteil des Gleichstellungsplans sein könne. Sie erklärt, dass sich die Verwaltungsführung des Landkreises Peine in diesem Jahr für ein Audit ‚Beruf und Familie’ ausgesprochen habe und dass die Maßnahmen zum Audit in den Gleichstellungsplan unter ‚Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit’ einfließen werde.

 

BV Sperling stellt fest, dass das NGG für die öffentlichen Verwaltungen gelte, nicht jedoch für die Wirtschaft. Sie wirft die Frage auf, ob das Gesetz dennoch in die Wirtschaft ausstrahle.

 

Die Gleichstellungsbeauftragte, Frau Tödter, entgegnet, dass das Gesetz nicht öffentlichkeitswirksam sei. Für Unternehmen halte sie daher eine Quote für sinnvoller.

 

Da keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, dankt der Vorsitzende, KTA Möhle, der Gleichstellungsbeauftragte für den Vortrag und schließt diesen Tagesordnungspunkt.