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Auszug - Auswirkungen des Urteils des Bundessozialgerichtes vom 13. Nov. 2008 zur pauschalen Aufwandsentschädigung für Arbeitsgelegenheiten und zusätzlich Fahrtkostenerstattungen  

Ausschuss für Frauen, Arbeit und Soziales
TOP: Ö 9
Gremium: Ausschuss für Frauen, Arbeit und Soziales Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 25.05.2009 Status: öffentlich
Zeit: 16:30 - 18:03 Anlass: Sitzung
Raum: Gr. Sitzungssaal
Ort: Gr. Sitzungssaal
2009/101 Auswirkungen des Urteils des Bundessozialgerichtes vom 13. Nov. 2008 zur pauschalen Aufwandsentschädigung für Arbeitsgelegenheiten und zu zusätzlichen Fahrtkostenerstattungen
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Federführend:33 - Fachdienst Arbeit Bearbeiter/-in: Homann-Pohl, Kerstin
 
Wortprotokoll

FDL Scharf erläutert kurz die bisherige und anschließend die sich aus dem Urteil ergebende Regelung

FDL Scharf erläutert kurz die bisherige und anschließend die sich aus dem Urteil ergebende Regelung. Sie betont, dass sie die bisher vom Landkreis praktizierte Regelung für gerechter halte, aber mit Vorlage des Urteils müsse die neue Vorgehensweise umgesetzt werden. Das werde natürlich erfolgen, allerdings nur für die neuen Fälle, für die sogenannten ‚Altfälle’ gelte das Urteil nicht. Aufgrund der Vorlaufzeit gehe sie von einer Umsetzung ab dem 01. August oder dem 01. September 2009 aus.

 

KTA Lächelt stellt die Frage, ob er nicht im Kreistag die Erhöhung der Mehraufwandsentschädigung von einem Euro auf 1,50 Euro beantragen könne.

 

FDL Scharf erklärt, dass er einen solchen Antrag zwar stellen könne, aber da das Urteil ein höchstrichterliches Urteil sei, hätte der Antrag nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn bestimmte wirtschaftliche Gründe angeführt werden, die vom Gericht benannt sind. Für den Landkreis Peine treffen die Ausnahmegründe jedoch nicht zu, das sei bereits geprüft worden. Damit hätte ein eventueller Antrag aus rechtlichen Gründen keinen Erfolg.

 

FBL Dr. Buhmann ergänzt, dass der Landkreis an einer Lösung der Problematik arbeite, aber zum jetzigen Zeitpunkt könne er darüber nichts verlauten lassen.

 

KTA Lächelt bezieht sich auf den Satz (…“Es ist anzunehmen, dass die Akzeptanz von Arbeitsgelegenheiten als arbeitsmarktpolitisches Instrument sinkt.“, vgl. S. 3 der Sachdarstellung) in der Sachdarstellung und erklärt, dass er diese Einschätzung teile. Damit werde die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erheblich erschwert.

 

FDL Scharf widerspricht, weil es sich bei den Tätigkeiten mit Mehraufwandsentschädigung nicht um die Eingliederung in den Ersten Arbeitsmarkt, sondern um eine Hinführung an die Arbeit handele.

 

BV Lange stellt fest, dass die Politik gegenüber der Verwaltung das Weisungsrecht habe. Deshalb könne die Politik doch einen höheren Betrag als Mehraufwandsentschädigung beschließen.

 

FBL Dr. Buhmann bestätigt die grundsätzliche Richtigkeit dieser Feststellung, betont aber, dass das Weisungsrecht ende, wenn die Anweisung gegen das geltende Recht verstoße. Mit dem Urteil des Bundessozialgerichtes liege ein höchstrichterliches Urteil vor, dass bei der Ausübung des Weisungsrechts beachtet werden müsse. Verstoße ein politischer Beschluss gegen das Urteil, sei der Beschluss unrechtmäßig und die Weisung dürfe von der Verwaltung nicht ausgeführt werden.

 

BV Lange hält dem entgegen, dass von niemandem verlangt werden könne, dass er bei 130 Euro Mehraufwandsentschädigung 65 Euro an Fahrtkosten aufbringen müsse. Dieser Betrag müsse aber gezahlt werden, wenn jemand mit Wohnsitz Peine nach Hohenhameln müsse. Die betroffene Person würde dann für einen Stundenlohn von 0,50 Euro arbeiten.

 

FDL Scharf weist darauf hin, dass die Mehraufwandsentschädigung kein Arbeitsentgelt, sondern eine Sozialleistung sei. Es könne daraus also kein Stundenlohn berechnet werden. Sie sichert zu, das Urteil im Wortlaut dem Protokoll als Anlage beizufügen.

 

KTA Flöge stellt zunächst fest, dass der Ausschuss inzwischen beschlussunfähig geworden sei (Anm. des Protokollführers: Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die Protokollierung der ursprünglichen Tagesordnung und nicht der tatsächlich vorgenommenen chronologischen Reihenfolge entspricht. Zu den Gründen siehe oben bei TOP 3.) Anschließend fragt er an, ob jemand, dessen Arbeitsplatz mit Mehraufwandsentschädigung fußläufig erreicht werden könne, den gleichen Betrag erhalte wie jemand, dem tatsächlich Fahrtkosten entstehen.

 

FDL Scharf bejaht dies und betont, dass das Bundessozialgericht so entschieden habe. Sie halte das zwar für ungerecht, müsse aber das Urteil umsetzen.

 

Da keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, stellt der Vorsitzende, KTA Möhle, fest, dass der Ausschuss informiert worden sei.