Auszug - Informationen der Verwaltung - Aktueller Sachstand Koordination Kinderschutzkraft - Strategie Jugendpflege - Sachstand Ganztag - Sachstand Sozialraumorientierung - Verschiebung Workshop 2024
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Wortprotokoll |
1) Aktueller Sachstand Koordination Kinderschutzkraft
Frau Kubow berichtet von dem aktuellen Sachstand ihrer Arbeit. Laut Gesetz sei das Angebot der Beratungen nach § 8b SGB VIII nur für Personen vorzuhalten, die im beruflichen Kontext möglicherweise mit einer Gefährdungseinschätzung in Kontakt treten könnten (z.B. Ärzte, Lehrer/innen, Therapeuten/innen, etc). Diese Aufgabe der Wissensvermittlung sei regulär die Aufgabe der Träger von Schulen und KiTas, aufgrund des hohen Bedarfs und einer großen Angebotslücke hat der Landkreis Peine im Jahr 2023 jedoch das Beratungsangebot über die gesetzliche Verpflichtung hinaus für einen erweiterten Personenkreis geöffnet, z.B. für Menschen in ehrenamtlicher Tätigkeit (Fußballverein, Feuerwehr, Turngruppe, etc.).
Die Beratung erfolgt aktuell durch drei freie Träger der Jugendhilfe, welche in den ersten drei Quartalen 2024 insgesamt 64 Beratungen durchgeführt haben. Prognostisch sollte die Anzahl bis zum Ende des vierten Quartals 2024 auf ca. 120 Beratungen ansteigen. Grund hierfür sei die bekanntlicherweise geringe Inanspruchnahme solcher Angebote während der Sommerzeit. Die Beratungen würden erfreulicherweise sowohl im Bereich Schule als auch KiTa und bei den Vereinen und Verbänden hoch nachgefragt. Zusätzliche Schulungen für den Bereich Kinderschutz seinen durchgehend ausgebucht - in 2024 waren alle drei Schulungen zeitnah ausgebucht und die Nachfrage weiterhin vorhanden.
2) Strategie Jugendpflege
Im Jahr 2021 hat Frau Will ein Strategiepapier für die Kreisjugendpflege mit einer Laufzeit von drei Jahren entworfen. Ein neues Strategiepapier für die kommenden Jahre 2025 bis 2028 sowie die Evaluation der Zielerreichung des letzten Strategiepapiers ist dem Protokoll als Anlage beigefügt.
3) Sachstand Ganztag
Frau Prof. Dr. Friedrich berichtet von den ersten Erkenntnissen zum Ganztag in Grundschulen. Demnach haben Grundschulkinder gemäß § 24 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf eine Schulbetreuung von acht Stunden an fünf Tagen in der Woche (Montag bis Freitag), von welchem ein Teil durch das Jugendamt sichergestellt werden muss (Ferienzeit). Es handelt sich um ein komplexes und interdisziplinäres Thema, welches gemeinsam mit allen verantwortlichen Akteuren behandelt werden muss. Unter anderem sei eine Werkstatt zur Bestandsaufnahme mit allen Stakeholdern im Februar 2025 geplant. Eine externe Begleitung sei angelegt.
4) Sachstand Sozialraumorientierung
Herr Zilling berichtet von einer derzeit rückgängigen Fluktuation in den Sozialen Diensten. Die vakanten Dienstposten seien bis auf einige wenige alle besetzt, sodass die Sozialraumarbeit inhaltlich demnächst starten könne - bisher sei nämlich lediglich die strukturelle Organisationsentwicklung umgesetzt worden. Zwei Sozialraumteams befänden sich aktuell der gelben Stufe der Belastungsampel, das dritte Team in der grünen Stufe. Wie die Einordnung der Teams in die verschiedenen Stufen der Ampel nach außen kommuniziert werden kann, müsse noch mit der Verwaltungsführung erörtert werden.
5) Aufgaben und Rolle der AG nach § 78 SGB VIII
Bezüglich der in der letzten Ausschusssitzung aufgekommenen Fragen zur Rolle und den Aufgaben der AG nach § 78 SGB VIII berichtet Herr Zilling, dass grundsätzlich kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf eine AG nach § 78 SGB VIII bestehe, das Jugendamt jedoch dennoch Initionspflicht innehabe, eine solche Arbeitsgruppe vorzuhalten. Die AG nach § 78 SGB VIII beschäftige sich vor allem mit der Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt und geeigneten Trägern und Diensten, um eine breite Angebotskultur zu Leistungserbringung nach dem SGB VIII sicherzustellen, Angebotslücken, Überangebote sowie die Qualität der Leistungserbringung durch eine Kooperation auf Augenhöhe zu thematisieren.
Fraglich war demnach, ob das Jugendamt einen Leistungsbringer im Rahmen eines regulären Vergabeverfahrens mit der Leistungserbringung beauftragen muss. Dies wird seitens Herrn Zilling verneint, denn das in § 5 SGB VIII normierte Wunsch- und Wahlrecht der Rechtsanspruchsinhaber auf Leistungen nach dem SGB VIII sieht vor, diesen eine Angebotsvielfalt (Pluralität) zur Verfügung zu stellen. Durch die Teilnahme an der AG nach § 78 SGB VIII sei es allen teilnehmenden Trägern möglich, auf Grundlage einer Bedarfsbekundung seitens des Jugendamtes ein entsprechendes Angebot zu entwickeln und zur Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen.
Eine Ausnahme von diesem Verfahren würden die sog. Direktvergaben von Leistungen darstellen, d.h. für den Fall, dass das Jugendamt einen einzelnen Träger mit einer Leistungserbringung beauftragen will, wäre ein offizielles Ausschreibungsverfahren durch das Jugendamt durchzuführen.
Mit Blick auf das Bestehen zweier AG’s nach § 78 SGB VIII strebt das Jugendamt eine Zusammenführung dieser an, um einen noch effektiveren und effizienteren Austausch der verschiedenen Akteure im Landkreis Peine zu bestärken. Wie dieses Vorgehen zukünftig umgesetzt werden soll, solle noch mit allen Akteuren besprochen werden.