Auszug - Sachstandsbericht zur Hebammenrichtlinie und Hebammenzentrale (vgl. TOP 8 im Protokoll der 16. Sitzung)
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Dezernentin Frau Prof. Dr. Friederich verweist auf die Vorlage und die laufende Stellenausschreibung.
KTA Frau Meyermann bittet um Auskunft, ob die Hebammen bei Aufgabe ihrer freiberuflichen Tätigkeit alle Unterlagen beim Gesundheitsamt abgeben müssen. Frau Dr. Opiela sagt die kurzfristige Prüfung der Angelegenheit zu.
Ergänzung zum Protokoll: Die Abgabepflicht ist im Niedersächsischen Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG) geregelt. Gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 6 NHebG sind die Hebammen, die freiberuflich tätig sind, dazu verpflichtet für den Fall der Berufsaufgabe und des Todes zu gewährleisten, dass die untere Gesundheitsbehörde, in deren Bereich sich die Hebamme beruflich niedergelassen hat, die beruflichen Aufzeichnungen erhält.
Da keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, stellt die Vorsitzende KTA Riedel-Kielhorn fest, dass der Ausschuss von der Informationsvorlage Kenntnis genommen hat.