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Auszug - Änderung der Naturschutzgebietsverordnung für die Schwarzwasserniederung (NSG BR 96)  

Sitzung des Ausschusses für Umwelt- und Verbraucherschutz
TOP: Ö 6
Gremium: Ausschuss für Umwelt- und Verbraucherschutz Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 11.09.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:11 Anlass: Sitzung
Raum: Aula des Ratsgymnasiums
Ort: Burgstraße 2, 31224 Peine
2018/320 Änderung der Naturschutzgebietsverordnung für die Schwarzwasserniederung (NSG BR 96)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Umwelt Bearbeiter/-in: Fischer, Margitta
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Frau Schneider stellt die Präsentation (Anlage 2) vor.

 

Im Anschluss wird auf die bereits in der Einwohnerfragestunde von Frau Meyer gestellten Fragen zur Gewässerunterhaltung, insbesondere zur Grundräumung eingegangen. Frau Schneider erläutert, dass aufgrund der Wertigkeit und des Schutzzweckes des Gebietes ein Zustimmungsvorbehalt der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) für Maßnahmen aufgenommen wurde, die über die im Verordnungstext definierte ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung hinausgehen. So ist z.B. die Mahd grundsätzlich ohne Beschädigung der Sohle durchzuführen. Sollte darüberhinausgehend eine Grundräumung notwendig werden, um den ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu gewährleisten, ist dies nach Abstimmung mit der UNB möglich. Im vorliegenden Verordnungsentwurf ist zudem auch die Möglichkeit vorgesehen, bei dauerhaft notwendiger Abweichung von den Vorgaben einen Unterhaltungsplan abzustimmen. Eine generelle Freistellung von Grundräumungen für das gesamte Schutzgebiet kommt hingegen nicht in Betracht, da die Fließgewässer mit ihren Lebensgemeinschaften und Auen wertgebend für das Naturschutzgebiet sind.

 

Weiterhin führt Frau Schneider aus, dass bereits in der aktuell gültigen Naturschutzgebietsverordnung für das Schwarzwasser und den Graben 307 das Einvernehmen der Bezirksregierung (als damals zuständiger Naturschutzbehörde) für die Unterhaltung gefordert wird.

 

Frau Kentner ergänzt zu den Fragen der Gewässerunterhaltung, dass aufgrund der Charakteristik des Schutzgebietes, welches geprägt ist von Grünlandflächen und einem verzweigten Gewässernetz, Vorgaben zur Gewässerunterhaltung notwendig sind. Die getroffenen Regelungen sollen sicherstellen, dass die Gewässerunterhaltung so schonend wie möglich geschieht. Sie merkt außerdem an, dass der Unterhaltungsverband „Fuhse-Aue-Erse“ der für den Unterlauf des Schwarzwassers unterhaltungspflichtig ist, zu den getroffenen Regelungen keine Bedenken geäußert hat.

 

Herr KTA Marotz unterstützt ausdrücklich, dass es aufgrund der besonderen Wertigkeiten für das Gebiet keine generelle Freistellung für Grundräumungen geben soll.

 

Frau KTA Maurer-Lambertz macht deutlich, dass die Fraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen erhebliche Bedenken gegen die Regelung zur Aufbringung von Rinder- und Schweinegülle hat, insbesondere wegen der bereits jetzt schon immer wieder festgestellten hohen Nitratwerte. Herr KTA Marotz schließt sich den geäußerten Bedenken an.

 

Frau Kentner erläutert dazu, dass auch Grünland im Sinne der Ertragssicherung in einem gewissen Maß gedüngt werden muss. Das Ausbringen von Gülle ist nach der aktuellen Verordnung auch freigestellt. Insbesondere aus hygienischen Gründen, aber auch aufgrund der hohen Stickstoffverfügbarkeit, wurde nun ein Verbot zum Ausbringen von Kot aus der Geflügelhaltung auf Grünlandflächen in den Verordnungstext mit aufgenommen. Aus Gründen einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft sei insbesondere bei Rinder- und Schweinehaltung das Aufbringen von Wirtschaftsdünger dem Aufbringen von Kunstdünger vorzuziehen. Der entscheidende Aspekt sei hier das Maß der Düngung, welches jedoch bundesweit durch die Düngeverordnung geregelt wird.

 

Herr Dr. Gelmke stellt fest, dass sich die Fläche des FFH-Gebietes in der Größe stark von der Fläche des Naturschutzgebietes unterscheidet. Er erkundigt sich nach der Identität der Schutzgüter und der wertgebenden Arten des Gebietes. Zudem spricht er das in der Verordnung geregelte Betretungsrecht an und erkundigt sich, ob die Musterverordnung aus dem Erlass des Ministeriums vom Juli 2018 eingearbeitet wurde bzw. ob die Verordnung inhaltlich sogar darüber hinausgeht.


Frau Schneider verweist auf § 2 der Verordnung, in welchem der Schutzzweck genau beschrieben ist, sowohl für den Teil des FFH-Gebietes als auch für das restliche Gebiet. Die Fläche des FFH-Gebietes ist zudem in den maßgeblichen Karten mit dargestellt. Diese sind Bestandteil der Verordnung. Ein Betretungsverbot (abseits der Wege) wird üblicherweise in Naturschutzgebietsverordnungen mit aufgenommen. Auch in der aktuell gültigen Verordnung besteht dieses bereits. Das Verbot sei auch notwendig, um störungsempfindliche Arten, wie z.B. Wiesenbrüter zu schützen.

Die Musterverordnung der Landesfachbehörde stellt die wesentliche Grundlage für den Verordnungsentwurf dar. Die neue Verordnung geht grundsätzlich nicht über die Musterverordnung hinaus.

 

Herr Streichert hakt nach, ob der Schutzzweck der Verordnung überhaupt erreicht wird und ob dahingehend Überprüfungen durchgeführt werden. Es führt die Beispiele Brachvogel und Kiebitz an. Beide Arten waren im Schutzgebiet vorhanden, aktuell werden sie jedoch nicht mehr gesichtet. Er führt aus, dass es das Ziel sein sollte, die Landwirtschaft in diesem Gebiet gänzlich einzustellen und den betroffenen Landwirten Ersatzflächen zur Verfügung zu stellen oder gegebenenfalls finanzielle Entschädigung zu leisten.

 

Ausschussvorsitzende Frau KTA Weyberg weist daraufhin, dass die Anzahl der Bodenbrüter aufgrund des Populationsanstieges ihrer natürlichen Fressfeinde zurückgeht und kein zwingender Zusammenhang zu der Ausgestaltung der Schutzgebietsverordnung besteht.

 

Frau Schneider stellt dar, dass über die Verordnung nicht alles zur Verbesserung des Zustandes des Gebietes geregelt werden kann. Die Verordnung dient in erster Linie dazu, den bestehenden Zustand zu schützen und zu wahren. Es bestehe aber die Möglichkeit über die Regelungen der Verordnung hinaus freiwillige Maßnahmen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes zu vereinbaren, z.B. im Sinne des Wiesenvogelschutzes.

 

Ausschussvorsitzende Frau KTA Weyberg hakt nach, ob es beim Erlass der Verordnung tatsächlich ein Zeitproblem gäbe oder ob man die Entscheidung über den Beschluss gegebenenfalls auf die nächste Sitzung vertagen könne.


Frau Schneider erläutert dazu, dass sich Deutschland zurzeit schon in einem Vorverfahren zu einem Vertragsverletzungsverfahren der EU befindet. Ursprünglich sollten die Natura 2000 Gebiete bis 2012 gesichert sein. Das Land Niedersachsen hat mit den Kommunen vereinbart, die gemeldeten Gebiete bis Ende 2018 zu sichern, in der Hoffnung, dass diese Zielvereinbarung von der EU-Kommission akzeptiert wird. Zudem sind noch zwei weitere FFH-Gebiete im Landkreis Peine zu sichern, die allerdings im selben Landschaftsschutz­gebiet liegen.

 

Ausschussvorsitzende Frau KTA Weyberg regt an die Abstimmung über die Beschlussvorlag auf die nächste Sitzung zu vertagen. Herr KTA Marotz erwidert, dass die SPD dem Beschlussvorschlag zustimmen wird und bittet um Abstimmung über die Vorlage.

 

Ausschussvorsitzende Frau KTA Weyberg ruft zur Abstimmung über die Beschlussvorlage auf.

 


Beschluss:

Die vorgeschlagene Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwarzwasserniederung“ wird beschlossen.

 


Abstimmungsergebnis:
 

Ja-Stimmen:

 

6

Nein-Stimmen:

3

 

Enthaltung/en:

 

2