Inhalt

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Bitte beachten Sie die abweichende telefonische Erreichbarkeit:

Montag          08:30 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 16:00 Uhr

Dienstag        08:30 Uhr – 12:00 Uhr

Mittwoch        keine telefonische Erreichbarkeit

Donnerstag   14:00 Uhr – 17:00 Uhr

Freitag:          08:30 Uhr – 12:00 Uhr

Persönlich sind wir weiterhin während der allgemeinen Öffnungszeiten erreichbar.

Die Zuständigkeiten richten sich nach dem ersten Buchstaben Ihres Familien- oder Firmennamens. Die Kontaktdaten Ihrer Ansprechpartnerin bzw. Ihres Ansprechpartners befinden sich in der Randspalte.

Frau Weiß

Sachgebietsleitung                       Ordnungswidrigkeiten nach dem ProstSchG, SpielV, NSpielhG, SchwarzArbG, GewerbeG, SprengG

Frau Könneker

stellv. SGL/ Hauptsachbearbeiter + Fahrverbote Ordnungswidrigkeiten nach dem AufenthG, SchfHwG, NVersG, WaffG, Jagdsteuersatzung

Herr Kulik
E - H
Frau Bulut
B - C
Frau Stranz
P - S
Frau Sauer
Sch - U
Frau Spanowsky
L - O
Frau Bodora
I - K
Frau Ansorge
V - Z
Frau Luth
D
Frau Löhrmann

A

Frau Bieband

Administrative Aufgaben

Frau Peter

Administrative Aufgaben

Frau Aurisch
Verfall/Gewinnabschöpfung
Frau Meißner
Verfall/Gewinnabschöpfung
Herr Junghänel Verfall/Gewinnabschöpfung


Onlineanhörung

Sie wurden geblitzt? 

Geben Sie dazu Ihre Anhörung doch einfach online ab.

Wir geben Ihnen die Möglichkeit dazu über unsere Online Anhörung. 

Auf dieser Seite können Sie sich anmelden: https://owi.landkreis-peine.de/

Einfach mit den Daten, die auf der postalischen Anhörung aufgeführt sind anmelden.

Hinweise zum Datenschutz

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist für uns ein wichtiges Anliegen. Aus diesem Grunde informieren wir Sie darüber, wie wir mit Ihren im Rahmen der Nutzung der Online-Anhörung zum Ordnungswidrigkeiten-Verfahren erhobenen Daten umgehen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten ist in § 49c des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geregelt. Den Verwaltungsbehörden ist es danach erlaubt, personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen zu dürfen, soweit dies für Zwecke des Bußgeldverfahrens erforderlich ist.

Nach § 55 OWiG ist den Beschuldigten Gelegenheit zu gegeben, sich zu der Beschuldigung zu äußern. Ob und welche Daten Sie im Rahmen der Anhörung preisgeben, liegt in Ihrer alleinigen Entscheidung. Die Nutzung des Internets für die (Online-) Anhörung ist Ihnen ausdrücklich als eine von mehreren Optionen freigestellt. Die Online-Anhörung kann also alternativ zur schriftlichen Äußerung auf freiwilliger Basis genutzt werden.

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die von Ihnen im Rahmen der Online-Anhörung angegebenen personenbezogenen Daten werden erst dann gespeichert, wenn Sie:
 1. sich innerhalb des Online-Verfahrens zunächst durch Eingabe der Ihnen schriftlich übersandten Zugangsdaten anmelden und
 2. durch das aktive Setzen eines Hakens erklären: „Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten gespeichert und elektronisch verarbeitet werden“ und
 3. am Ende des Eingabebogens das Feld „Anhörung jetzt absenden“ anklicken.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren (wie zum Beispiel Aufklärung des Sachverhalts, Befragung von Zeugen oder Betroffenen oder die Kontaktaufnahme mit den Bürgerinnen und Bürgern).

Die Daten der Online-Anhörung werden am Folgetag nach Übermittlung ihrer getätigten Aussage an die Bußgeldbehörde, spätestens jedoch nach 30 Tagen, gelöscht.

Sicherheitsmaßnahmen

Zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten vor unberechtigtem Zugriff und Missbrauch wurden umfangreiche dem Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen getroffen.

Diese Sicherheitsverfahren und -maßnahmen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls dem technologischen Fortschritt angepasst.

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die Straßenverkehrsvorschriften und deren Beachtung dienen unter anderem dem Ziel, Gefahren, Behinderungen und Belästigungen von Straßenverkehrsteilnehmern und Dritten durch den Verkehr entgegen zu wirken und einen optimalen Ablauf zu gewährleisten. Es soll allen Verkehrsteilnehmern eine ihren Bedürfnissen angemessene Nutzung des Straßenraumes ermöglichen.

Für das Ahnden von Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt es den bundesweit gültigen Bußgeldkatalog. Dieser enthält die Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Blieb der Verkehrsverstoß zum Beispiel nicht ohne Folgen oder liegen bereits einschlägige Voreintragungen beim Verursacher vor, so wirkt sich das regelsatzerhöhend aus. Umstände, die den Verstoß unterdurchschnittlich erscheinen lassen, erlauben dagegen eine Abweichung zugunsten des Betroffenen.

Weniger schwerwiegende Verfehlungen werden mit einem Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro belegt. In der Regel wird bei diesen Verstößen ein schriftliches Verwarnungsgeldangebot gemacht und eine Zahlungsfrist von einer Woche gesetzt. Zahlt der Betroffene nicht, wird ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet.

Die Regelsätze der Geldbußen liegen zwischen 60 und 760 Euro. Die rechtskräftige Ahndung wird im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen und mit Punkten bewertet. Für einige besonders schwerwiegende Verkehrsverstöße ist ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten Dauer als Regelfolge vorgesehen. Sofern die Umstände der Tat oder die Auswirkungen des Fahrverbotes - zum Beispiel berufliche Nachteile - erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, kann ausnahmsweise von dessen Verhängung - gegen eine angemessene Erhöhung der Geldbuße - abgesehen werden.

Auskünfte über den ihn betreffenden Inhalt und über die Punkte kann jeder Betroffene aus dem Fahreignungsregister unentgeltlich erhalten. Den entsprechenden Antrag mit einem Identitätsnachweis (amtlich beglaubigte Ablichtung des Personalausweises oder des Passes) nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt - Fahreignungsregister - 24932 Flensburg entgegen.

Kommunale Verkehrsüberwachung

Ein wesentlicher Anteil an Verkehrsverstößen wird durch die kommunale Verkehrsüberwachung festgestellt. Der Landkreis Peine ist seit dem 01. August 2001 "auf der Straße" vertreten; seitdem wird mit eigenen Fahrzeugen, aber auch mit stationären Anlagen das Einhalten der Geschwindigkeiten an verschiedenen Straßen im Landkreis Peine überwacht. Seit Dezember 2011 wird auch auf der Autobahn A2 "geblitzt".
Näheres zu diesem Thema erfahren sie auf den Seiten des Fachdienstes Straßenverkehr.