Geldwäscheprävention
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben erhebliche Auswirkungen. Sie können nicht nur den Ruf und die Solidität von Unternehmen nachhaltig schädigen, die für kriminelle Aktivitäten missbraucht werden, sondern auch erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder
(z. B. aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.
Ziel des Geldwäschegesetzes (GwG) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dieses Gesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (Verpflichteten) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern können und zu deren Aufdeckung beitragen.
Der Landkreis Peine ist nach § 50 Satz 1 Nr.9 GwG die zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes im so genannten Nichtfinanzsektor. Zum Nichtfinanzsektor gehören gewerbliche Güterhändler, Immobilienmakler, bestimmte Dienstleister, Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler. Die zuständigen Aufsichtsbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten in den zu beaufsichtigenden Bereichen umgesetzt werden.
Insbesondere für Güterhändler und Immobilienmakler gibt es bestimmte Schwellenwerte. Werden diese bei auch nur einer einzigen Transaktion erreicht, besteht die Pflicht ein Risikomanagement auszuarbeiten und dieses nach Aufforderung beim Landkreis Peine vorzulegen.
Es handelt sich um folgende Schwellenwerte nach § 4 GwG:
- Edelmetallhändler: Bartransaktionen ab 2.000€
- Sonstige Güterhändler (z.B. Kfz-Händler): Bartransaktionen ab 10.000€
- Kunsthändler und Kunstvermittler: alle Transaktionen ab 10.000€ (bar und unbar)
- Immobilienmakler bei Kauf- und Verkauf ab 10.000€
- Immobilienmakler bei Miet- und Pachtverträgen ab 10.000€ monatlich
Das erforderliche Risikomanagement besteht aus der betriebsspezifischen Risikoanalyse und den daraus resultierenden Sicherungsmaßnahmen, welche beschreiben, ob und in welchem Umfang der Vertragspartner identifiziert werden muss.
(Weitere Informationen finden Sie bei den Dokumenten in der rechten Randspalte.)
Der Landkreis Peine übernimmt gemäß GwG die Aufsicht über die Verpflichteten, d.h., dass die betroffenen Unternehmen über ihre gesetzlichen Pflichten und über zu treffende Maßnahmen zu informieren sind, um nicht für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.
Das Geldwäschegesetz sieht weiter vor, dass die Einhaltung der Pflichten durch den Landkreis Peine kontrolliert und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern geahndet werden. Außerdem ist der Landkreis Peine verpflichtet, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und dem Bundeskriminalamt Verdachtsfälle anzuzeigen.
Gemäß § 53 Absatz 1 GWG errichten die Aufsichtsbehörden zudem ein System zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/geldwaschepravention/geldwaeschepraevention-101183.html oder in der rechten Randspalte auf dieser Seite.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich spätestens ab dem 01.01.2024 alle Verpflichteten, auch unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung, bei dem elektronischen Meldeportal der FIU (goAML) gemäß § 45 Abs. 1 S.2 GwG) registrieren müssen.