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Vermittlung in Arbeit

Das Landkreis Peine Jobcenter unterstützt Sie bei Ihrem beruflichen (Wieder-) Einstieg

Damit Ihr (Wieder-)Einstieg in den Arbeits- oder Ausbildungsmarkt langfristig gelingt, ist eine vertrauensvolle und verbindliche Zusammenarbeit mit Ihrem Jobcenter wichtig.

In einem Kooperationsplan legen Sie gemeinsam mit Ihrer Arbeitsvermittlerin oder Ihrem Arbeitsvermittler des Jobcenters eine Strategie fest, welche nächsten Schritte erforderlich sind und welche Unterstützung Sie für Ihren beruflichen (Wieder-)Einstieg benötigen.

Ihre Eigeninitiative und Mitwirkung ist gefragt, dazu gehört z.B., dass Sie sich aktiv bewerben, um eine Beschäftigung oder Ausbildung zu finden.

Im persönlichen Gespräch mit Ihrer Arbeitsvermittlerin oder Ihrem Arbeitsvermittler klären Sie gemeinsam die nächsten Schritte für Ihre berufliche Integration.

Diese Gespräche sind die Grundlage für Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt und es ist deshalb wichtig, dass Sie diese Termine im Jobcenter wahrnehmen.

Bei der Planung der nächsten Schritte in den Arbeitsmarkt, klären Sie gemeinsam mit Ihrer Arbeitsvermittlerin oder Ihrem Arbeitsvermittler

  • Ihre beruflichen Erfahrungen
  • Ihre Stärken, Fähigkeiten und Kenntnisse
  • Ihre Interessen und Ziele
  • Ihre familiären Verpflichtungen
  • Ihre gesundheitliche Situation.

Um Ihre Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme zu unterstützen, können Sie Leistungen zur beruflichen und sozialen Eingliederung erhalten. Diese Leistungen, wie z.B. Bewerbungskosten und Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, müssen im Voraus schriftlich beantragt werden. Ihre Arbeitsvermittlerin oder Ihr Arbeitsvermittler berät Sie zudem zu geeigneten und unterstützenden Angeboten, dieses können z.B. Maßnahmen der beruflichen Eingliederung und Weiterbildungen sein.

Urlaub/ Ortsabwesenheit

Einen Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne, wie ihn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während eines Beschäftigungsverhältnisses haben, haben Sie nicht, wenn Sie arbeitslos sind.

Sie können sich aber nach Zustimmung des Jobcenters ohne Angabe eines wichtigen Grundes gemäß § 7b Absatz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) insgesamt 3 Wochen im Kalenderjahr außerhalb des näheren Bereichs des Jobcenters aufhalten.

Wenn Sie sich aus einem wichtigen Grund nach § 7b Absatz 2 SGB II i.V. mit § 3 Erreichbarkeits-Verordnung (ErrV) außerhalb des näheren Bereichs aufhalten wollen, ist eine Abwesenheit auch länger als drei Wochen möglich, z.B. wegen der Unterstützung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Auch hier ist unbedingt die Zustimmung des Jobcenters vor dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zu beantragen.

Bitte besprechen Sie die Gründe für eine geplante Abwesenheit mit Ihrer Arbeitsvermittlerin oder Ihrem Arbeitsvermittler, damit geklärt werden kann, ob es sich um einen anerkannten wichtigen Grund handelt und wie lange ggf. eine Abwesenheit aus diesem wichtigen Grund möglich ist.

Bitte beantragen Sie eine Ortsabwesenheit spätestens 5 Werktage vorher, jedoch nicht mehr als 3 Monate im Voraus schriftlich beim Jobcenter.

Den Antragsvordruck erhalten Sie bei Ihrer Arbeitsvermittlerin oder Ihrem Arbeitsvermittler, in der Erstkontaktstelle des Jobcenters und auf der Homepage des Landkreis Peine Jobcenter.