Leistungen zum Lebensunterhalt
In der Fachabteilung „Sicherung Lebensunterhalt“ werden Ihre Anträge aufgenommen und Sie werden in allen leistungsrechtlichen Fragestellungen beraten. Unter Berücksichtigung der persönlichen bedarfs- und sozialversicherungsrelevanten Voraussetzungen, wird Ihr sowie der Lebensunterhalt der in ihrem Haushalt lebenden Personen (Bedarfsgemeinschaft) nach dem SGB 2 individuell sichergestellt.
Bürgergeld und Sozialgeld
- Als erwerbsfähige/r Leistungsberechtigte/r erhalten Sie Bürgergeld und ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden gezahlt.
- Als nicht erwerbsfähige/r Leistungsberechtigte/r, die/der mit dem/der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, erhalten Sie Sozialgeld. Sie müssen hier von den Pflichtversicherten selbst familienversichert werden, damit Krankenversicherungsschutz besteht.
Wenden Sie sich hierzu bitte an ihre Krankenkasse. - Das Bürgergeld und das Sozialgeld sind von der Höhe her gleich (siehe "Regelbedarfe").
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Ihre Unterkunftskosten (Kaltmiete plus Nebenkosten) werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, wenn diese angemessen sind.
Die Angemessenheitsgrenze richtet sich u.a. nach der Anzahl der Personen, die in Ihrem Haushalt leben und der Höhe der Unterkunftskosten.
Wenn Sie zeitweise ein Umgangsrecht mit Kindern außerhalb ihrer Bedarfsgemeinschaft ausüben, gelten zum Teil abweichende Regelungen.
Auch Ihre Heizkosten werden in der tatsächlichen Höhe übernommen, soweit diese angemessen sind.
Es gelten zum Teil abweichende Regelungen, wenn
- Sie schwerbehindert oder alleinerziehend sind
- oder ein zeitweises Umgangsrecht mit Kindern außerhalb ihrer Bedarfsgemeinschaft ausüben.
Als Eigentümer/in von Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen und dergleichen gelten für Sie die gleichen Grundsätze.
Zu den Unterkunftskosten erhalten Sie auf Nachfrage nähere Auskünfte von Ihrem Leistungssachbearbeiter, Ihrer Leistungssachbearbeiterin.
Regelbedarfe
Tabelle Bürgergeld / Sozialgeld Pauschalierte Regelbedarfe |
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ab 01.01.2023 |
ab 01.01.2024 |
Differenz |
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Alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte, Personen deren Partner |
502,00 € |
563,00 € |
+ 61,00 € |
|
Ehegatten und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsberechtigte, |
451,00 € |
506,00 € |
+ 55,00 € |
|
Erwachsene Leistungsberechtigte, die weder einen eigenen, noch als Ehegatte, |
jeweils |
402,00 € |
451,00 € |
+ 49,00 € |
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres |
jeweils |
420,00 € |
471,00 € |
+ 51,00 € |
Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres |
jeweils |
348,00 € |
390,00 € |
+ 42,00 € |
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres |
jeweils |
318,00 € |
357,00 € |
+ 39,00 € |