Schwimm- und Badebeckenwasser
Rechtliche Grundlage
In § 37 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind die Anforderungen an die Beschaffenheit von Schwimm- und Badebeckenwasser geregelt. Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch keine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, zu befürchten ist.
Aufbereitung
Die Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser muss so erfolgen, dass jederzeit in allen Beckenbereichen die Anforderungen nach § 37 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz erfüllt sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Wasseraufbereitung und bei normgerechter Bauweise des Beckens eine hygienisch einwandfreie Wasserbeschaffenheit erzielt werden kann. Diese sind derzeit die DIN 19643 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser" und die Empfehlung des Umwelbundesamtes "Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung".
Pflichten des Betreibers und deren Überwachung
Des weiteren ist der Betreiber eines Bades im Rahmen der Verkehrspflicht zur Eigenüberwachung verpflichet. Die Anforderungen an die Hygiene werden vom Gesundheitsamt überwacht. Hierbei obliegt dem Gesundheitsamt sowohl die Kontrolle der Einhaltung der Betreiberpflichten als auch die Überwachung von Beckenwasser einschließlich der Wasseraufbereitungsanlage nach § 3 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz hinsichtlich der Anforderungen der Hygiene. Für die Durchführung der Überwachung gilt § 16 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz.
Bei der betriebseigenen Überwachung ist es den oben genannten Empfehlungen zu Folge notwendig, dass der Betreiber eines Bades täglich mehrmals die Hygiene-Hilfsparameter freies Chlor, ph-Wert und Redox-Spannung sowie das Desinfektionsnebenprodukt gebundenes Chlor bestimmen lässt.
Außerdem ist es erforderlich, monatlich mikrobiologische Untersuchungen des Beckenwassers durchführen zu lassen. Nach DIN 19643 hat die Betriebskontrolle der Wasserbeschaffenheit einmal im Monat zu erfolgen. Die Kontrollen erfolgen durch das Gesundheitsamt im Rahmen einer Ortsbesichtigung einschließlich der Probenahme.
Die Hallen- und Freibäder im Landkreis Peine werden regelmäßig durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsschutzes überwacht.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes.