Denkmalschutz
Für sämtliche Fragen und Anträge rund um den Denkmalschutz und die Denkmalpflege ist die untere Denkmalschutzbehörde Ihr erster Ansprechpartner im Landkreis Peine.
Kulturdenkmale -Baudenkmale und Bodendenkmale sind Zeitzeugen, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht, zum Beispiel aufgrund der geschichtlichen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bedeutung.
Baudenkmale sind nicht nur Kirchen und Schlösser, sondern gerade hier im Landkreis Peine die einfachen Bauernhäuser, Hofanlagen mit Stall und Scheune oder auch Toreinfahrten mit Pfeilern und Gittertoren. Betroffen sind aber nicht nur die „sichtbaren“ Zeitzeugen, sondern auch in der Erde verborgene Bodendenkmale und archäologische Fundstellen, wie z.B. Grabhügel, Urnenfriedhöfe und andere Siedlungsreste.
Genehmigungspflicht
Schon im Vorfeld von Planungen oder konkreten Bau- oder Instandsetzungs-Maßnahmen sollten Sie sich an die untere Denkmalschutzbehörde wenden, die Sie kostenfrei:
- berät,
- Termine vor Ort anbietet,
- nach gemeinsamen Lösungen sucht,
- mitteilt, welche Antragsunterlagen erforderlich sind,
- denkmalrechtliche Genehmigungen erteilt.
Für alle Maßnahmen an oder in einem Kulturdenkmal, z.B. die Instandsetzung , die Wiederherstellung, die Veränderung, die Zerstörung, muss vor Maßnahmebeginn eine denkmalrechtliche Genehmigung eingeholt werden, diese wird formlos beim Landkreis beantragt.
Welches Gesetz muss hier beachtet werden?
Neben den bauaufsichtlichen Bestimmungen sind auch die Vorschriften des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) zu berücksichtigen:
- bei Nutzungsänderungen von Baudenkmalen,
- beim Anbringen von Werbeeinrichtungen, PV - Anlagen und Aufschriften,
- beim Errichten, Ändern oder Beseitigen von Anlagen in der Umgebung von Baudenkmalen,
- bei Erdarbeiten an einer Stelle, wo sich Bodendenkmale oder archäologische Fundstellen befinden oder vermutet werden,
- Arbeiten jeglicher Art am oder im Denkmal selbst,
- Sanierungen
Eine Genehmigung ist für diese Maßnahmen in jedem Fall vor Maßnahmebeginn einzuholen.
Hier ist besonders zu beachten: wenn Maßnahmen nach der NBauO baugenehmigungsfrei sind, kann trotzdem eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich sein.
Weitere Fragen oder besteht allgemeiner Beratungsbedarf?
Dann wenden Sie sich direkt an Denkmalschutz@landkreis-peine.de oder an die zentrale Rufnummer 05171 - 401 6202.
Wo muss ich hin?
Die Denkmalschutzbehörde befindet sich in den Räumen des Kreishauses 2, Werner - Nordmeyer- Straße 19a in Peine. Parkmöglichkeiten finden Sie direkt neben dem Gebäude auf den für Besucher/innen ausgezeichneten Flächen.
Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung
Ist eine digitale Antragstellung über das Serviceportal bereits möglich?
Nein, leider ist es noch nicht möglich, einen Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung über das bestehende Fachportal einzureichen, da die technischen Voraussetzungen noch nicht vorliegen.
Kann ich meinen Antrag als Mail zusenden?
Nein, Unterlagen, die als Mail eingehen, können nicht akzeptiert werden. Es wird von Ihnen eine Unterschrift im Original benötigt.
Wie reiche ich dann Unterlagen bei der Denkmalschutzbehörde ein?
Bitte reichen Sie uns Ihre aussagekräftigen Antragsunterlagen in Papierform in 2- facher Ausfertigung ein.
Was gehört alles zu einem Antrag dazu?
- Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung mit original Unterschrift sowie aussagekräftige Antragsunterlagen mit genauer Beschreibung der Maßnahme
Je nach Vorhaben und Einzelfall können zudem noch folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Lagepläne...)
- Raumbücher
- Fotodokumentation
- Detailzeichnungen
- Produktdatenblätter
- Gutachten
- Angebot(e) der jeweiligen Gewerke
- etc.
Informieren Sie sich gerne vor Antragstellung, was in Ihrem Einzelfall an Unterlagen erforderlich ist.
Fragen oder besteht allgemeiner Beratungsbedarf?
Dann wenden Sie sich direkt an Denkmalschutz@landkreis-peine.de oder an die zentrale Rufnummer 05171 - 401 6202.
Verzeichnis der Kulturdenkmale
Das Verzeichnis der Kulturdenkmale (§ 4 Nds. Denkmalschutzgesetz - NDSchG) in Niedersachsen wird vom niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege (NLD) geführt. Dieses wird kontinuierlich überarbeitet und auf Basis neuer Erkenntnisse entsprechend ergänzt. Aktuelle Auskünfte erhalten Sie direkt beim NLD über die Mailadresse: verzeichnis@nld.niedersachsen.de.
Wichtig zu wissen: in Niedersachsen gilt die nachrichtliche oder auch deklaratorische Eintragung genannt. Das bedeutet, dass ein Objekt auch ohne Eintragung in das Kulturverzeichnis unter Schutz stehen kann, wenn es die gesetzlichen Kriterien für ein Kulturdenkmal erfüllt.
Wenden Sie sich daher im Zweifelsfall vor Maßnahmen an Ihrem Gebäude an die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Peine. Sie erreichen uns unter Denkmalschutz@landkreis-peine.de oder unter der zentralen Rufnummer 05171 - 401 6202.
Denkmalplakette
Bekomme ich automatisch eine Denkmalplakette, wenn ich ein Denkmal besitze?
Nein, eine automatische Herausgabe einer Plakette erfolgt nicht, sondern nur auf Antrag.
Gemäß § 28 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) können Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Baudenkmale und Bodendenkmale mit einer Denkmalschutzplakette kennzeichnen, um auf den gesetzlichen Schutz des Denkmals hinzuweisen.
Die Herausgabe ist mit der Voraussetzungen verbunden, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer des Denkmals und die übrigen Verpflichteten ihren Pflichten aus § 6 Abs. 1 NDSchG („Plicht zur Erhaltung“ ) ohne Einschränkung nachkommen.
Mit Anbringung an das Baudenkmal wird die Denkmalschutzplakette wesentlicher Bestandteil des Baudenkmals. Bei Verlust der Denkmaleigenschaft oder erheblichen Verstößen gegen das Denkmalschutzgesetz wird die Plakette unverzüglich wieder entfernt.
An wen muss ich mich wenden?
Die Denkmalschutzplakette für Bau- oder Bodendenkmale wird von der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Peine ausgegeben.
Wie ist das weitere Vorgehen?
Sie können bei uns als Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Bau- oder Bodendenkmals die Ausgabe der Plakette beantragen. Die Entscheidung über die Herausgabe der Denkmalschutzplakette trifft die untere Denkmalschutzbehörde. Liegen die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 NDSchG nicht vor, teilen wir Ihnen schriftlich mit, dass keine Ausgabe der Plakette erfolgt.
Wie hoch sind die Kosten?
Ein Exemplar der Plakette (ohne Befestigungsmaterial) wird kostenlos an die Eigentümerin oder den Eigentümer des Denkmals oder eines Teils einer Gruppe nach § 3 Abs. 3 NDSchG ausgegeben. Allerdings ist nur die erste Plakette kostenlos. Sollten Sie weitere Plaketten benötigen, so sind die übrigen Plaketten kostenpflichtig ( 40 Euro je Plakette).
Weitere Fragen?
Dann wenden Sie sich direkt an Denkmalschutz@landkreis-peine.de oder an die zentrale Rufnummer 05171 - 401 6202.
Förderung, Zuschüsse, Steuervergünstigungen für Baudenkmale
Für die Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Baudenkmalen können direkte und indirekte Finanzierungshilfen in Anspruch genommen werden.
Das Land Niedersachsen kann Zuschüsse für den Erhalt und die Instandsetzung von Baudenkmalen gewähren. Sollten Sie hierzu oder grundsätzlich zu weiteren Zuwendungsmöglichkeiten Rückfragen haben, so wenden Sie sich gern an die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises. Hier erhalten Sie zudem auch die erforderlichen Antragsformulare für Landeszuwendungen. Bitte beachten Sie, dass der Landkreis Peine selbst keine Zuschüsse gewährt.
Alle Finanzierungshilfen sind nur dann möglich, wenn die Maßnahmen rechtzeitig mit der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt und genehmigt worden ist.
Fragen oder besteht allgemeiner Beratungsbedarf?
Dann wenden Sie sich direkt an Denkmalschutz@landkreis-peine.de oder an die zentrale Rufnummer 05171 - 401 6202.
Steuervergünstigungen
Aufwendungen für Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Baudenkmalen können nach §§ 7 i, 10 f, 10 g und 11 b ff. Einkommensteuergesetz (EStG) besonders berücksichtigt werden.
Anträge und Bescheinigungen dazu werden von der unteren Denkmalschutzbehörde (Landkreis) bearbeitet. Dies ist aber nur möglich, wenn der steuerlichen Abschreibung vorher im Genehmigungsverfahren zugestimmt wurde. Diese Bescheinigung ist gebührenpflichtig.
Einzelheiten zu den Steuervergünstigungen und zu evtl. Vergünstigungen bei einheitswertabhängigen Steuern erfragen Sie bitte bei dem für Sie zuständigen Finanzamt oder Ihrem Steuerberater.
Fragen oder besteht allgemeiner Beratungsbedarf?
Dann wenden Sie sich direkt an Denkmalschutz@landkreis-peine.de oder an die zentrale Rufnummer 05171 - 401 6202.
Sondengänger/innen
Wenn Sie sich für die Suche mit Metallsonden im Landkreisgebiet interessieren, müssen Sie verschiedene Schritte beachten. Auf der Seite des Landesamtes für Denkmalpflege finden Sie weiterführende Informationen oder Sie wenden sich gleich direkt an uns.
Wie läuft das Ganze ab?
Sie nehmen mit uns Kontakt auf und vereinbaren einen gemeinsamen Gesprächstermin. Hier wird seitens der Denkmalschutzbehörde geschaut, ob Ihr Anliegen sich mit dem des Denkmalschutzes deckt und eine gemeinsame Zusammenarbeit stattfinden kann. Sollte dies der Fall sein, wird mittels eines Schreibens die Teilnahme an einem nachfolgenden Theoriekurs beim Landesamt für Denkmalpflege (NLD) befürwortet. Die Anmeldung an diesem Kurs erfolgt durch uns.
Die Eingangsbestätigung und Terminierung zum Theoriekurs erhalten Sie direkt vom NLD. Näheres dazu erfahren Sie auf der Homepage des Landesamtes.
Wo muss ich zum Erstgespräch hin?
Das Erstgespräch mit der Denkmalschutzbehörde findet in den Räumen des Kreishauses 2, Werner - Nordmeyer- Straße 19a in Peine statt.