Denkmalschutz
Für sämtliche Fragen und Anträge rund um den Denkmalschutz und die Denkmalpflege ist die untere Denkmalschutzbehörde Ihr erster Ansprechpartner.
Kulturdenkmale -Baudenkmale und Bodendenkmale sind Zeitzeugen, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht, zum Beispiel aufgrund der geschichtlichen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bedeutung.
Baudenkmale sind nicht nur Kirchen und Schlösser, sondern gerade hier im Landkreis Peine die einfachen Bauernhäuser, Hofanlagen mit Stall und Scheune oder auch Toreinfahrten mit Pfeilern und Gittertoren. Betroffen sind aber nicht nur die „sichtbaren“ Zeitzeugen, sondern auch in der Erde verborgene Bodendenkmale und archäologische Fundstellen, wie z.B. Grabhügel, Urnenfriedhöfe und andere Siedlungsreste.
Das Verzeichnis der Kulturdenkmale (§ 4 Nds. Denkmalschutzgesetz - NDSchG) in Niedersachsen wird vom niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege (NLD) geführt. Dieses wird kontinuierlich überarbeitet und auf Basis neuer Erkenntnisse entsprechend ergänzt. Aktuelle Auskünfte erhalten Sie direkt beim NLD über die Mailadresse: verzeichnis@nld.niedersachsen.de.
Wichtig zu wissen: in Niedersachsen gilt die nachrichtliche oder auch deklaratorische Eintragung genannt. Das bedeutet, dass ein Objekt auch ohne Eintragung in das Kulturverzeichnis unter Schutz stehen kann, wenn es die gesetzlichen Kriterien für ein Kulturdenkmal erfüllt.
Wenden Sie sich daher im Zweifelsfall vor Maßnahmen an Ihrem Gebäude an die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Peine. Sie erreichen uns unter Denkmalschutz@landkreis-peine.de oder unter der zentralen Rufnummer 05171 - 401 6202.
Genehmigungspflicht
Schon im Vorfeld von Planungen oder konkreten Bau- oder Instandsetzungs-Maßnahmen sollten Sie sich an die untere Denkmalschutzbehörde wenden, die Sie kostenfrei:
- berät,
- Termine vor Ort anbietet,
- nach gemeinsamen Lösungen sucht,
- mitteilt, welche Antragsunterlagen erforderlich sind,
- denkmalrechtliche Genehmigungen erteilt.
Für alle Maßnahmen an oder in einem Kulturdenkmal, z.B. die Instandsetzung , die Wiederherstellung, die Veränderung, die Zerstörung, muss vor Maßnahmebeginn eine denkmalrechtliche Genehmigung eingeholt werden, diese wird formlos beim Landkreis beantragt.
Neben den bauaufsichtlichen Bestimmungen sind auch die Vorschriften des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) zu berücksichtigen:
- bei Nutzungsänderungen von Baudenkmalen,
- beim Anbringen von Werbeeinrichtungen und Aufschriften,
- beim Errichten, Ändern oder Beseitigen von Anlagen in der Umgebung von Baudenkmalen,
- bei Erdarbeiten an einer Stelle, wo sich Bodendenkmale oder archäologische Fundstellen befinden oder vermutet werden.
Eine Genehmigung ist für diese Maßnahmen in jedem Fall vor Maßnahmebeginn einzuholen.
Hier ist besonders zu beachten: wenn Maßnahmen nach der NBauO baugenehmigungsfrei sind, kann trotzdem eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich sein.
Weitere Fragen oder besteht allgemeiner Beratungsbedarf?
Dann wenden Sie sich direkt an Denkmalschutz@landkreis-peine.de oder an die zentrale Rufnummer 05171 - 401 6202.
Förderung, Zuschüsse, Steuervergünstigungen für Baudenkmale
Für die Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Baudenkmalen können direkte und indirekte Finanzierungshilfen in Anspruch genommen werden.
Das Land Niedersachsen kann Zuschüsse für den Erhalt und die Instandsetzung von Baudenkmalen gewähren. Sollten Sie hierzu oder grundsätzlich zu weiteren Zuwendungsmöglichkeiten Rückfragen haben, so wenden Sie sich gern an die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises. Hier erhalten Sie zudem auch die erforderlichen Antragsformulare für Landeszuwendungen. Bitte beachten Sie, dass der Landkreis Peine selbst keine Zuschüsse gewährt.
Alle Finanzierungshilfen sind nur dann möglich, wenn die Maßnahmen rechtzeitig mit der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt und genehmigt worden ist.
Fragen oder besteht allgemeiner Beratungsbedarf?
Dann wenden Sie sich direkt an Denkmalschutz@landkreis-peine.de oder an die zentrale Rufnummer 05171 - 401 6202.
Steuervergünstigungen
Aufwendungen für Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Baudenkmalen können nach §§ 7 i, 10 f, 10 g und 11 b ff. Einkommensteuergesetz (EStG) besonders berücksichtigt werden.
Anträge und Bescheinigungen dazu werden von der unteren Denkmalschutzbehörde (Landkreis) bearbeitet. Dies ist aber nur möglich, wenn der steuerlichen Abschreibung vorher im Genehmigungsverfahren zugestimmt wurde. Diese Bescheinigung ist gebührenpflichtig.
Einzelheiten zu den Steuervergünstigungen und zu evtl. Vergünstigungen bei einheitswertabhängigen Steuern erfragen Sie bitte bei dem für Sie zuständigen Finanzamt oder Ihrem Steuerberater.
Fragen oder besteht allgemeiner Beratungsbedarf?
Dann wenden Sie sich direkt an Denkmalschutz@landkreis-peine.de oder an die zentrale Rufnummer 05171 - 401 6202.