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Noch Fragen? Hier sind die FAQ

FAQ zur NBauO 2024

Mit Gesetz vom 18.Juni 2024 hat der Niedersächsische Landtag die Neufassung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) beschlossen. Aufgrund der zahlreichen Änderungen und Anpassungen hat das zuständige Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung in Niedersachsen einen FAQ - Katalog erstellt, der auf viele Themen und Fragestellungen zum neuen Gesetz eingeht. Die aktuelle Fassung der NBauO ist in VORIS zu finden. 

Muss ich das Baurecht auch bei kleinen Maßnahmen wie einem Gartenhaus oder Wintergarten beachten?

Ja, auch kleinere Bauvorhaben müssen das öffentliche Baurecht einhalten. Dabei ist es irrelevant, ob es sich möglicherweise um verfahrensfreie Maßnahmen (§ 60 NBauO / Anhang) oder um genehmigungsbedürftige Vorhaben handelt. 

Eventuell halten Sie mit Ihrer Planung die Grenzabstände nicht ein, die Grundflächenzahl ist überschritten oder Ihr Vorhaben liegt außerhalb der überbaubaren Fläche. 

Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich vor dem Kauf bzw. vor der Beauftragung frühzeitig bei Ihrer Entwurfsverfasserin oder Ihrem Entwurfsverfasser zu den erforderlichen Randbedingungen oder setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Um eine Beurteilung vornehmen zu können, benötigen wir aussagekräftige Unterlagen mit den Maßen und der Lage auf Ihrem Grundstück.

An wen wende ich mich?

Der Fachdienst gibt Ihnen gerne persönlich oder telefonisch zu unseren Sprechzeiten (Di / Do) Auskunft: 05171 - 401 6202

Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie um vorherige Terminvereinbarung oder Sie schreiben uns eine Nachricht an bauen@landkreis-peine 

Wie schnell wird mein Antrag genehmigt?

Ein genaues Zeitfenster kann hier nicht genannt werden, denn es kommt sowohl auf die Art und Größe des Vorhabens als auch auf die Vollständigkeit der von Ihnen eingereichten Unterlagen an.

Erst nach Vollständigkeit der Unterlagen ist der Antrag prüf – und bearbeitungsfähig.

[Wichtig] die Reihenfolge der Bearbeitung richtet sich nach Eingangsdatum und nicht nach der Größe des Bauvorhabens.

Die Nds. Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) gibt genauestens Auskunft darüber, was Sie an Unterlagen einreichen müssen.

Nach Einreichung Ihrer Antragsunterlagen (Bauanträge, Bauvoranfragen, Anträge auf Abweichung, Ausnahmen und Befreiung...) werden diese durch die interne Vorprüfstelle auf formelle Vollständigkeit nach NBauVorlVO vorgeprüft. Weiter erhalten Sie vorab eine elektronische Eingangsbestätigung über das Serviceportal. Sollten Ihre Unterlagen schon hier formal unvollständig sein, bekommen Sie zeitnah eine Rückmeldung zu den noch erforderlichen Unterlagen.

Erst nach formeller Vollständigkeit wird das Vorhaben zur weiteren materiellen Prüfung an die Bauaufsichtsbehörde weitergegeben. Auch hier kann es sein, dass sich im Zuge der weiteren Prüfung noch Anforderungen ergeben und weitere Unterlagen von Ihnen nachgefordert werden.

Je schneller Sie die angeforderten Unterlagen nachreichen, desto schneller kann Ihr Antrag weiterbearbeitet werden.

Bitte beachten Sie auch die angegebenen Fristen, da wir Ihren Antrag ansonsten ggf. kostenpflichtig ablehnen müssen. 

Darf ich im rückwärtigen Bereich meines Grundstücks bauen?

Diese Frage lässt sich nicht ohne Weiteres beantworten, da es hier immer auf den Einzelfall ankommt. Aus diesem Grund wird oft eine Bauvoranfrage (§ 73 NBauO) empfohlen, in der Sie einzelne Fragen an die Bauaufsichtsbehörde zu Ihrem Vorhaben stellen können.

Das Hinzuziehen einer Entwurfsverfasserin / eines Entwurfsverfassers ist gesetzlich nicht erforderlich, kann aber im Einzelfall von uns gefordert werden. Bitte stellen Sie Ihre Fragen so konkret wie möglich und fügen Sie aussagekräftige Unterlagen bei. 

Der Antrag ist elektronisch über das Online - Dienstleistungsportal zu stellen. 

Wie erreiche ich die einzelnen Dienstleistungen des Fachdienstes? 

Sie haben eine allgemeine Frage oder möchten eine Auskunft zum Bearbeitungsstand Ihres Antrags?

Allgemeine Auskünfte erhalten Sie in unserem Servicebereich des Fachdienstes „Bauordnung, Raumordnung“ zu unseren unten aufgeführten Öffnungszeiten. Hierzu wenden Sie sich bitte an die zentrale Rufnummer 05171 / 401 6202 oder an bauen@landkreis-peine.de :

Montag 8.30 - 12.00 Uhr

Dienstag 8.30 -12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr

Mittwoch nur nach Terminvereinbarung

Donnerstag 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr

Freitag 8.30 - 12.00 Uhr

Sie benötigen eine baurechtliche Auskunft oder möchten mit den Sachbearbeiter/innen einen Termin vereinbaren? 

Baurechtliche Beratungsgespräche finden ausschließlich an unseren Sprechtagen dienstags und donnerstags statt. Wenn Sie uns persönlich sprechen möchten, vereinbaren Sie bitte nach Möglichkeit einen Termin, um Wartezeiten zu vermeiden. Weiter haben auch wir dann die Möglichkeit, uns optimal auf das gemeinsame Gespräch vorzubereiten. 

Unser Servicebereich unter der zentralen Rufnummer kümmert sich gerne um Ihr Anliegen.

Bitte allerdings um Verständnis, dass ein direktes Durchbrechen zu den jeweiligen Sachbearbeiter/innen nicht möglich ist. Sie werden bei Bedarf entsprechend weiterverbunden. 


Es geht um denkmalrechtliche Fragestellungen?

Auf unserer Startseite finden Sie viele Informationen rund um die Denkmalschutzbehörde. Ihr Anliegen ist nicht dabei? Dann wenden Sie sich bei weiteren Fragen bitte telefonisch an die zentralen Rufnummer oder Denkmalschutz@landkreis-peine.de


Informationen zu Baulasten und Baulastenauskünfte erhalten Sie hier oder schreiben uns unter baulasten@landkreis-peine.de eine Nachricht. Anfragen zu Baulastenauskünften können ergänzend dazu über unser Onlineportal gestellt werden. 


Akteneinsichten können Sie jetzt ebenso online beantragen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen unter FD26-Akteneinsicht@landkreis-peine.de zur Verfügung. Weitere Informationen erhalten Sie hier unter "Einsicht Bauakten"