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FAQ Bauaufsicht & NBauO 2024

[FAQ] Häufige Fragen an die Bauaufsicht

1. Was beinhaltet die neue NBauO 2024?

1.1 keine Stellplatzpflicht mehr für Wohnungen

siehe § 47 Abs. 1 Satz 1 NBauO

1.2 Neue Genehmigungsfiktion

siehe § 70a NBauO

1.3 Erleichterungen bei Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen

siehe § 85a NBauO

1.4 Ausweitung der genehmigungsfreien Maßnahmen

siehe § 62 Abs. 1 a NBauO

1.5 Reduzierung der Grenzabstände

siehe § 5 Abs. 2 NBauO

1.6 Neue Abweichungstatbestände 

siehe § 66 Abs. 1 Satz 2 NBauO

1.7 FAQ NBauO

Das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung hat die häufigsten Fragen zur neuen Nds. Bauordnung (NBauO) hier zusammengefasst: FAQ NBauO 2024


2. Wie lange dauert die Bearbeitung meines Bauantrages / meiner Bauvoranfrage?

Je nach Vorhaben und Vollständigkeit der Unterlagen kann die Bearbeitung des Bauantrages unterschiedlich viel Zeit in Anspruch nehmen. Grundsätzlich gilt: nur vollständige und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Unterlagen können zeitnah zu einer abschließenden Bescheidung führen. Erst ab Vollständigkeit der Unterlagen ist der Antrag bearbeitungsfähig.

 Sofern Unterlagen nachgefordert werden müssen, kann es je nach Umfang der Nachforderungen teilweise zu  Zeitverzögerungen kommen.

3. Wie kann mein Gartenhaus / mein Carport etc. auf meinem Grundstück platziert werden ?

Um Ihr konkretes Vorhaben beurteilen zu können, sind oft vorab vielfach Berechnungen und Ermittlungen (z.B. Berechnung der Grundflächenzahl) erforderlich, um eine Aussage treffen zu können. Es ist daher sinnvoll, dass der Erstkontakt zu Ihrer Entwurfsverfasserin / Ihrem Entwurfsverfasser stattfindet. Diese /r kann Ihnen die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen zusammenstellen.

4. Ich möchte ein Grundstück kaufen und anschließend teilen.

Es gibt im Baurecht keine Teilungsgenehmigung mehr. Sie können mit einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder mit dem Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Nds. (LGLN, ehemals Katasteramt) eine bauordnungsrechtliche Teilung Ihres Grundstücks vornehmen. Im Zuge der Baurechtsnovellierung ist die Verantwortung der Bauaufsichtsbehörden auf die öffentlich Bestellten bzw. das LGLN übertragen worden.

5. Darf im rückwärtigen Grundstücksbereich neu gebaut werden?

Dieser Sachverhalt ist in den meisten Fällen nur über eine Bauvoranfrage abschließend zu klären.


6. Wie erreiche ich den Fachdienst am Besten?

Allgemeine Auskünfte erhalten Sie im Servicebereich des Fachdienstes „Bauordnung, Raumordnung“. 

Der Fachdienst bittet Kundinnen und Kunden nach Möglichkeit einen Termin zu vereinbaren.

Hierzu wenden Sie sich bitte zu unseren Öffnungszeiten an die 05171 / 401 6202 oder an bauen@landkreis-peine.de :

Montag 8.30 - 12.00 Uhr

Dienstag 8.30 -12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr

Mittwoch nur nach Terminvereinbarung

Donnerstag 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr

Freitag 8.30 - 12.00 Uhr

Anfragen an die Denkmalschutzbehörde: Denkmalschutz@landkreis-peine.de

Baulastenauskünfte: baulasten@landkreis-peine.de

Fragen zur Akteneinsicht: FD26-Akteneinsicht@landkreis-peine.de